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   BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19   

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BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19 (https://dejure.org/2020,1899)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2020 - 5 StR 122/19 (https://dejure.org/2020,1899)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2020 - 5 StR 122/19 (https://dejure.org/2020,1899)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 266a StGB; § 16 Abs. 1 S. 1 StGB
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (subjektiver Tatbestand; laienhafte Bewertung; Erkennbarkeit; formeller und faktischer Geschäftsführer; Darlegung der Berechnungsgrundlagen in den Urteilsgründen; Schätzung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 266a StGB, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 266a Abs. 1, 2 Nr. 2 StGB, § 370 AO, § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in Tateinheit mit Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung; Prüfung des subjektiven Tatbestands des § 266a StGB

  • rewis.io

    Subjektiver Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266a
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in Tateinheit mit Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung; Prüfung des subjektiven Tatbestands des § 266a StGB

  • datenbank.nwb.de

    Subjektiver Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 110
  • StV 2020, 770 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19
    Als Ausgangspunkt der Schätzung ist dieser zutreffend von den gezahlten "Schwarzlöhnen' als Nettolöhnen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV) ausgegangen, die er - mangels Feststellbarkeit konkrete Berechnungen ermöglichender betriebswirtschaftlicher Parameter - in zulässiger Weise auf zwei Drittel der in den jeweils genannten Monaten erzielten Nettoumsätze der verschiedenen Unternehmen veranschlagt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635; Stuckert, aaO, 293).

    Gegen die Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse VI bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, aaO, Rn. 18).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19
    Der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter muss daher die Pflicht zur Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und wenigstens billigend in Kauf nehmen, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 381).

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann es dabei ausreichen, wenn für den formellen Geschäftsführer Anzeichen dafür bestehen, dass die Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 379).

  • BGH, 20.04.2016 - 1 StR 1/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der vorenthaltenen

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19
    aa) Bei einer Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sind in den Urteilsgründen die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 1 StR 111/18, NStZ-RR 2018, 318; vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).

    Dabei obliegt es dem Tatgericht nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, da die Berechnung der Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376, und Beschluss vom 20. April 2016, aaO; zur Schadensermittlung bei Schwarzarbeit am Bau vgl. Stuckert, wistra 2014, 289).

  • BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19
    Dabei obliegt es dem Tatgericht nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, da die Berechnung der Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376, und Beschluss vom 20. April 2016, aaO; zur Schadensermittlung bei Schwarzarbeit am Bau vgl. Stuckert, wistra 2014, 289).
  • BGH, 05.07.2018 - 1 StR 111/18

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (erforderliche Angabe der Berechnungsgrundlagen

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19
    aa) Bei einer Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sind in den Urteilsgründen die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 1 StR 111/18, NStZ-RR 2018, 318; vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).
  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19
    Er muss in einer zumindest laienhaften Bewertung erkannt haben, dass er selbst möglicherweise Arbeitgeber ist, dass eine Abführungspflicht existieren und er durch die fehlende Anmeldung oder unvollständige oder unrichtige Angaben die Heranziehung zum Abführen von Sozialabgaben ganz oder teilweise vermeiden könnte; eine bloße Erkennbarkeit reicht insofern nicht aus (BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18, NJW 2019, 3532, 3533).
  • BGH, 13.10.2016 - 3 StR 352/16

    Fortbestehende Verantwortlichkeit des formellen (Strohmann-)Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19
    Ein von der Revision geltend gemachter - möglicherweise tatbestandsausschließender (vgl. BGH aaO) - Irrtum des Angeklagten über seine Arbeitgeberstellung liegt nicht vor, da schon allein seine ihm bekannte Stellung als formeller Inhaber der "Firma' Bu. beziehungsweise formeller Geschäftsführer der B. B. GmbH und mithin Organ der Gesellschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB seine Verantwortlichkeit nach außen begründete (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 352/16, NStZ 2017, 149).
  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19
    Als Ausgangspunkt der Schätzung ist dieser zutreffend von den gezahlten "Schwarzlöhnen' als Nettolöhnen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV) ausgegangen, die er - mangels Feststellbarkeit konkrete Berechnungen ermöglichender betriebswirtschaftlicher Parameter - in zulässiger Weise auf zwei Drittel der in den jeweils genannten Monaten erzielten Nettoumsätze der verschiedenen Unternehmen veranschlagt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635; Stuckert, aaO, 293).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19
    Sie legt damit zutreffend zugrunde, dass der formelle Geschäftsführer bereits dann vorsätzlich pflichtwidrig im Sinne des § 266a StGB handelt, wenn er Anhaltspunkte für eine unzureichende Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den faktischen Geschäftsführer erlangt und dennoch nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 325).
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Denn die tariflich geschuldeten Mindestlöhne im Baugewerbe, die das Landgericht als Bemessungsgrundlage für die Höhe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge heranziehen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - 5 StR 363/12 Rn. 10; BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 1/04 R Rn. 25 ff.), werden nicht mitgeteilt; insbesondere die Löhne der Arbeitnehmer sind für die Bemessungsgrundlage aber erforderlich (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 13; Beschlüsse vom 11. Juli 2019 - 1 StR 456/18 Rn. 29 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 6; je mwN).
  • BGH, 03.03.2020 - 5 StR 595/19

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (subjektiver

    Damit kommt auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechungsänderung zum Bezugspunkt des Vorsatzes bei § 266a StGB (BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18, NJW 2019, 3532, 3533; Urteil vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19) ein Tatbestandsirrtum dieser Angeklagten nicht in Betracht.

    Denn die Entscheidung des 1. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18, aaO) bezog sich auf einen Einzelunternehmer (differenzierend daher auch BGH, Urteil vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19).

    Dies begründet seinen Vorsatz (BGH, Urteil vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19; Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, aaO).

  • BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Tods des Angeklagten

    Der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter muss daher die Pflicht zur Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und wenigstens billigend in Kauf nehmen, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird (BGH, Urteil vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 6).

    Er muss daher in einer zumindest laienhaften Bewertung erkannt haben, dass er selbst möglicherweise Arbeitgeber ist, dass eine Abführungspflicht besteht und er durch das Unterlassen einer Anmeldung oder unvollständige oder unrichtige Angaben die Heranziehung zum Abführen von Sozialabgaben ganz oder teilweise vermeiden könnte; eine bloße Erkennbarkeit reicht insofern nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 6; Beschluss vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18 Rn. 18, BGHSt 64, 195).

  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20

    Einziehung (Einziehung von ersparten Aufwendungen: erforderlicher messbarer

    Die monatlich ausgezahlten Arbeitslöhne, die als Bemessungsgrundlage anzugeben sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 13 und vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 25; Beschlüsse vom 11. Juli 2019 - 1 StR 456/18 Rn. 29 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 6), hat das Landgericht nicht festgestellt.

    aa) Sowohl den Angeklagten He. als Inhaber des Einzelunternehmens (dazu BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 352/16; Urteil vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 7) als auch den Angeklagten Bu. als deren faktischer (Mit-)Geschäftsinhaber (§ 14 Abs. 2 Satz 1 StGB; dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 444/18 Rn. 19) traf die monatliche Pflicht zum Abführen der Arbeitnehmeranteile (§ 266a Abs. 1 StGB).

  • BGH, 20.04.2023 - 1 StR 101/23

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Schaden: erforderliche

    Der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter muss daher die Pflicht zur Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und wenigstens billigend in Kauf nehmen, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird (BGH, Urteil vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 6).

    Er muss in einer zumindest laienhaften Bewertung erkannt haben, dass er selbst möglicherweise Arbeitgeber ist, dass eine Abführungspflicht besteht und er durch das Unterlassen einer Anmeldung oder unvollständige oder unrichtige Angaben die Heranziehung zum Abführen von Sozialabgaben ganz oder teilweise vermeiden könnte; eine bloße Erkennbarkeit reicht insofern nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 6 und vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 Rn. 23; Beschluss vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195 Rn. 17 ff.).

  • BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden (BGH, Urteile vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 13 und vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 444/18 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 08.09.2021 - 1 StR 114/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der hinterzogenen

    Insbesondere entspricht es den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben, dass das Landgericht von Nettoarbeitsentgelten ausgegangen ist und hierauf im Abtastverfahren Lohnsteuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung aufgeschlagen hat, um anschließend auf das derart ermittelte Bruttoarbeitsentgelt die im Tatzeitraum geltenden Sätze der Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung anzuwenden (§ 14 Abs. 2 Satz 2, 1 SGB IV; vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 10-17, 11; Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 15-17 und vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 Rn. 38).
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