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   BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87   

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BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87 (https://dejure.org/1988,2787)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87 (https://dejure.org/1988,2787)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 (https://dejure.org/1988,2787)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt - Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 27.06.1983 - AnwSt (R) 15/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87
    Das vom Rechtsanwalt gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel der Revision blieb ohne Erfolg; der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, verwarf die Revision durch Urteil vom 27. Juni 1983 (AnwSt (R) 15/82).

    das Urteil des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs (AnwSt (R) 15/82) vom 27. Juni 1983 aufzuheben und.

    Danach steht für den Senat folgendes fest (vgl. die Zusammenfassung im Urteil des Senats vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 15/82):.

    Sie sind aber, wie es der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 1983 (AnwSt (R) 15/82) getan hat, bei der Gesamtbewertung mitzuberücksichtigen.

    Durch die strafbare Verwendung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" ist die Wertung bestätigt worden, die schon im ehrengerichtlichen Verfahren getroffen worden ist, nämlich daß der Antragsteller bereit ist, "sich zur Durchsetzung seiner Ansichten unsachlicher und mit Strafe bedrohter Mittel zu bedienen" (letzter Satz der Entscheidung vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 15/82).

  • BGH, 30.11.1987 - AnwZ (B) 38/87

    Antrag von Horst Mahler im Verfahren auf Wiederzulassung zur Anwaltschaft

    Auszug aus BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87
    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235 ff; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 -, vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86 - und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87).

    Der Senat hat aber bereits entschieden, daß er sich die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen kann (BGHZ 39, 110, 112 ff; Senatsentscheidungen vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 = EGE IX, 10 = NJW 1966, 659 [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65] -, vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 - und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87).

    Vielmehr ist ihnen zu entnehmen, daß die zuständigen Stellen insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum haben (Senatsentscheidung vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 m. Nachw.).

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87
    Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 4. April 1984 - 1 BvR 1287/83 (BVerfGE 66, 337 = NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]) - zurückgewiesen, nachdem der zuständige Ausschuß des Bundesverfassungsgerichts zuvor einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte (Beschluß vom 15. November 1983 - 1 BvR 1287/83).

    Nach dieser Vorschrift, deren Verfassungsmäßigkeit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zweifelhaft ist (BVerfGE 63, 266, 288 = NJW 1983, 1535, 1536 [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]; vgl. auch BVerfGE 66, 337 = NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; BVerfG NJW 1986, 1802), ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht seine Ausschließung unter der Voraussetzung als von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden bezeichnet, daß sie durch die Möglichkeit der Wiederzulassung zeitlich begrenzbar ist (BVerfGE 66, 337, 363 = NJW 1984, 2341, 2343) [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83].

  • BGH, 01.07.1985 - AnwZ (B) 18/85

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87
    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235 ff; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 -, vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86 - und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87).

    Der Senat hat aber bereits entschieden, daß er sich die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen kann (BGHZ 39, 110, 112 ff; Senatsentscheidungen vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 = EGE IX, 10 = NJW 1966, 659 [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65] -, vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 - und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87).

  • BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Aufgabe einer Kanzlei -

    Auszug aus BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87
    Den Erfordernissen dieser Vorschrift ist aber schon dann Genüge getan, wenn das Ziel des Begehrens, wenn es auch nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, klar erkennbar ist (Senatsentscheidung vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86).

    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235 ff; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 -, vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86 - und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87).

  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87
    Der vom Antragsteller gegen diesen Bescheid angerufene Ehrengerichtshof setzte das Verfahren aus und legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht vor, das durch Beschluß vom 26. Februar 1986 - 1 BvL 12/85 (NJW 1986, 1802) - mit Gesetzeskraft die Nichtigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO a.F. feststellte (BGBl. I S. 744).

    Nach dieser Vorschrift, deren Verfassungsmäßigkeit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zweifelhaft ist (BVerfGE 63, 266, 288 = NJW 1983, 1535, 1536 [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]; vgl. auch BVerfGE 66, 337 = NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; BVerfG NJW 1986, 1802), ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87
    Ein Verstoß dagegen ist dem Rechtsanwalt weiterhin als irreführende Werbung nicht gestattet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 BvR 362/79 = NJW 1988, 194).
  • BGH, 19.01.1988 - 1 StR 577/87

    Vorauswahl von Schöffen durch Fraktionen eines Kreistags

    Auszug aus BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87
    Das im ehrengerichtlichen Verfahren aus § 76 der Richtlinien hergeleitete Verbot, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" ohne Genehmigung zu führen, konkretisiert das dem Rechtsanwalt auch sonst auferlegte Verbot irreführender Werbung; dem Verbot ist jedenfalls zu entnehmen, daß sich niemand selbst zusätzliche Berufsbezeichnungen zulegen darf (vgl. Kleine-Cosack NJW 1988, 164, 173 f; Zuck NJW 1988, 175, 180).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87
    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (1 BvR 537/81 u.a. = NJW 1988, 191 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]) führt zu keiner anderen Bewertung.
  • BGH, 08.02.1988 - AnwSt (R) 18/87

    Gebot der Sachlichkeit

    Auszug aus BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87
    Dort hat das Bundesverfassungsgericht zwar ausgesprochen, daß die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO vor der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (im folgenden Richtlinien) in der Zukunft nicht mehr als Auslegungshilfe für die Konkretisierung des § 43 BRAO herangezogen werden dürfen (vgl. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tage - AnwSt (R) 18/87 -).
  • BGH, 12.02.1963 - AnwZ (B) 30/62

    Strafurteil und Zulassungsverfahren für Rechtsanwälte

  • BGH, 06.12.1965 - AnwZ (B) 14/65

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 21.11.1966 - AnwZ (B) 3/66

    Bedeutung eines Gnadenerweises für Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BGH, 30.11.1987 - AnwZ (B) 35/87

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach rechtskräftiger Zurücknahme der

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

  • BGH, 13.02.1984 - AnwZ (B) 15/83

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 14/88

    Rechtsmittel

    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (ständ. Rechtspr.: zuletzt Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 - m.Nachw.).

    Er kann sie sich aber aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen (Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 m.Nachw.).

    Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß stets berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interresse der Öffentlichkeit, eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Ausschluß untragbarer Bewerber zu vermeiden (vgl. BVerfGE 66, 337, 361 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; Senatsentscheidungen vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 und vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87).

    Ein grober Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit durch einen Anwaltsbewerber macht ihn aber unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (vgl. Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87), wenn er durch den Verstoß deutlich macht, daß er nicht die Gewähr dafür bietet, seine Pflichten als Anwalt in angemessener Form auszuüben.

    Unwürdiges Verhalten kann nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers oder auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (ständ. Rechtspr.: zuletzt Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 m. Nachw.).

  • BGH, 07.10.1991 - AnwZ (B) 25/91

    Selbstbezeichnung eines Rechtsanwalts als Strafverteidiger

    Derartige Bezeichnungen hat ein Rechtsanwalt wegen des Verbots berufswidriger Werbung zu unterlassen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 - BRAKMitt.

    1988, 146 f. - BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 2).

  • BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 10/88

    Rechtsmittel

    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (stand. Rechtspr.: zuletzt Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 - m. Nachw.).

    Er kann sie sich aber aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen (Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 m.Nachw.).

    Standesunwürdiges Verhalten kann nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers oder auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (stand. Rechtspr.: zuletzt Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 m.Nachw.).

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 16/14

    Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    1985, 107; vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87, BRAK-Mitt. 1988, 146 und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43) regelmäßig eine erhebliche, berufsrechtlich relevante Pflichtverletzung dar.
  • BGH, 01.07.2002 - AnwZ (B) 52/01

    Zulässigkeit der Bezeichnung als Mediator

    Soweit der Bundesgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, daß (zusätzliche) Berufsbezeichnungen von Rechtsanwälten nur geführt werden dürfen, wenn ihnen eine rechtsförmlich erworbene Qualifikation zugrunde liegt (vgl. BGHZ 111, 229, 231; BGH, Beschl. v. 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 - Wiederzulassung 2; v. 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 25/91, BRAK-Mitt. 1991, 228, 229) - über welche Mediatoren nicht verfügen -, ging es um die Selbstbezeichnung als Fachanwalt oder Strafverteidiger, also um die Berühmung besonderer Rechtskenntnisse und/oder Erfahrungen auf bestimmten Rechtsgebieten.
  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90

    Unzulässigkeit der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung durch die

    So hat es der Senat als Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Werbung angesehen, wenn ein Rechtsanwalt zusätzliche Berufsbezeichnungen führt, die auf einer Eigenbewertung besonderer Fähigkeiten beruhen (Beschluß vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87; BGHRZ BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 2).
  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 46/88

    Rechtsmittel

    Bei der Würdigung, ob dies der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Ausschluß untragbarer Bewerber zu vermeiden (vgl. BVerfGE 66, 337, 361 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; Senatsentscheidungen vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 , vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 - und vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 10 und 14/88).

    Unwürdiges Verhalten kann nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers oder auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (ständ. Rechtspr.: zuletzt Senatsentscheidungen vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 - sowie vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 10 und 14/88).

  • BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 8/88

    Rechtsmittel

    Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (1 BvR 537/81 u.a. NJW 1988, 191 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81] und 1 BvR 362/79 NJW 1988, 194) betreffen die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts und stellen fest, daß diese in der Zukunft nicht mehr als Auslegungshilfe für die Konkretisierung des § 43 BRAO herangezogen werden dürfen (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 8. Februar 1988 - AnwSt (R) 18/87 und seinen Beschluß vom selben Tage - AnwZ (B) 49/87).

    Dessen Abänderung oder Aufhebung durch bloße Gegenvorstellung ist aber nicht möglich (vgl. Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87).

  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 12/90

    Führung der Fachanwaltsbezeichung "Fachanwalt für Steuerrecht"

    So hat der Senat bereits entschieden, daß die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" ohne Genehmigung nicht zulässig ist; er hat dabei klargestellt, daß sich niemand selbst zusätzliche Berufsbezeichnungen zulegen darf (Beschluß vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 2).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 12/91

    Anforderungen an Notarsbewerber

    Die in der Rechtsprechung zur Wiederzulassung als Rechtsanwalt in der Regel für notwendig erachteten Zeiträume korrekter Berufsausübung (vier bis fünf Jahre in leichteren Fällen, bis zu 15 oder 20 Jahre bei schwerwiegenden Verfehlungen; vgl. BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1, 2 und 4, jeweils mit weiteren Nachweisen) können bei Berücksichtigung der Berufsunterschiede keine weitergehende Bedeutung im Notarberufsrecht haben als die einer allgemeinen Orientierung.
  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 32/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Falschbeurkundung

  • BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 4/89

    Rechtsanwaltszulassung bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten in der

  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 37/88

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 1/90

    Zulassung eines Rechtsanwalts nach dessen Verurteilung als Notar wegen Betrugs

  • BGH, 17.02.1992 - AnwZ (B) 61/91

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Unwürdigkeit zur Ausübung des

  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 33/89

    Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - Einer Wiederzulassung

  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 39/88

    Rechtsmittel

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