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   BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 133/87   

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https://dejure.org/1989,6242
BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 133/87 (https://dejure.org/1989,6242)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1989 - IVb ZB 133/87 (https://dejure.org/1989,6242)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1989 - IVb ZB 133/87 (https://dejure.org/1989,6242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 581
  • FamRZ 1989, 1057
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 18/88

    Benachteiligung durch Ausschluß eines Versorgungsanrechts

    Auszug aus BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 133/87
    Insoweit kommt es darauf an, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte ohne den Ausschluß eine der rentenrechtlichen Wartezeiten konkret erfüllen würde (vgl.Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39).

    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Ausgleich auch kleiner Anrechte tatrichterlich nicht ausgeschlossen wird, solange der Ausgleichsberechtigte das Mindestmaß sozialer Absicherung, die ihm eine Wartezeit von 60 Monaten verschafft, noch nicht erlangt hat (vgl. dieBeschlüsse vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 921 undvom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39, 41 unter 4).

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 186/87

    Bemessung des Grenzwerts

    Auszug aus BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 133/87
    Die Anwendung des § 3 c Satz 1 VAHRG kommt in Betracht, denn für den in dieser Bestimmung genannten Grenzwert ist der Ausgleichsbetrag maßgeblich, der sich bei Einbeziehung des auszugleichenden Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt (vgl.Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37).

    Als Ermessensentscheidung (vgl. auch insoweit denSenatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 aaO) unterliegen die Erwägungen des Oberlandesgerichts nur einer eingeschränkten Prüfung.

  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

    Auszug aus BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 133/87
    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Ausgleich auch kleiner Anrechte tatrichterlich nicht ausgeschlossen wird, solange der Ausgleichsberechtigte das Mindestmaß sozialer Absicherung, die ihm eine Wartezeit von 60 Monaten verschafft, noch nicht erlangt hat (vgl. dieBeschlüsse vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 921 undvom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39, 41 unter 4).
  • OLG München, 07.07.1987 - 2 UF 1086/87
    Auszug aus BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 133/87
    Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; der Beschluß ist in FamRZ 1987, 1051 veröffentlicht.
  • OLG München, 07.07.1987 - 2 UF 1086/87
    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gegen die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 1987 mit Beschluß vom 8. Februar 1989 (FamRZ 1989, 1057 = NJW-RR 1989, 581) zurückgewiesen: Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Ausgleich auch kleinerer Beträge tatrichterlich nicht ausgeschlossen wird, solange der Ausgleichsberechtigte das Mindestmaß sozialer Absicherung, die ihm eine Wartezeit von 60 Monaten verschafft, noch nicht erlangt hat.
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