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   BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05   

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https://dejure.org/2007,401
BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05 (https://dejure.org/2007,401)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05 (https://dejure.org/2007,401)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - IX ZR 215/05 (https://dejure.org/2007,401)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist

  • doczz.fr (Auszüge)

    Terminsgebühr ohne Prozesshängigkeit

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Terminsgebühr kann bei unbedingtem Klageauftrag auch ohne Anhängigkeit entstehen

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 3104 VV RVG
    Terminsgebühr: keine gerichtliche Anhängigkeit notwendig

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Es muss nicht immer ein Gerichtstermin sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Terminsgebühr ohne Klageanhängigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen? (IBR 2007, 1180)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 720
  • MDR 2007, 863
  • FamRZ 2007, 721
  • AnwBl 2007, 381
  • Rpfleger 2007, 430
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich auf gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05
    Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso z.B. AG Frankfurt JurBüro 2006, 252) setzt der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV nicht voraus, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhängig gemacht worden ist (ebenso z.B. OLG Hamm OLG-Report 2006, 882, 883; OLG Koblenz JurBüro 2006, 23, 24; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Bischof JurBüro 2004, 296, 297; Meyer DRiZ 2004, 291; Schons NJW 2005, 3089, 3092; Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 104 Rn. 21; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 3104 Rn. 11 "Vermeidung"; Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl. Terminsgebühr des Teils 3 Anm. 3.2; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 90; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48).
  • AG Frankfurt/Main, 26.08.2005 - 29 C 1575/05

    Anspruch auf Deckung der von einem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten

    Auszug aus BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05
    Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso z.B. AG Frankfurt JurBüro 2006, 252) setzt der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV nicht voraus, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhängig gemacht worden ist (ebenso z.B. OLG Hamm OLG-Report 2006, 882, 883; OLG Koblenz JurBüro 2006, 23, 24; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Bischof JurBüro 2004, 296, 297; Meyer DRiZ 2004, 291; Schons NJW 2005, 3089, 3092; Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 104 Rn. 21; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 3104 Rn. 11 "Vermeidung"; Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl. Terminsgebühr des Teils 3 Anm. 3.2; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 90; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48).
  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05
    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157, 158), auf den die Revision sich bezieht, betraf einen Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren, behandelte den Fall einer vorgerichtlichen Einigung also nicht.
  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

    Auszug aus BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05
    Die Abgrenzung zur allgemeinen Geschäftsgebühr (VV Nr. 2400 a.F. = Nr. 2300 n.F.) hat - von den übrigen Voraussetzungen einer Terminsgebühr einmal abgesehen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 20. November 2006 - II ZB 9/06, z.V.b) - danach zu erfolgen, ob der Anwalt bereits einen (unbedingten) Klageauftrag erhalten hat oder nicht.
  • OLG Hamm, 18.05.2006 - 27 U 185/05

    Gebühren des Rechtsanwalts vor Prozessbeginn - Terminsgebühr, Verfahrensgebühr?

    Auszug aus BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05
    Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso z.B. AG Frankfurt JurBüro 2006, 252) setzt der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV nicht voraus, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhängig gemacht worden ist (ebenso z.B. OLG Hamm OLG-Report 2006, 882, 883; OLG Koblenz JurBüro 2006, 23, 24; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Bischof JurBüro 2004, 296, 297; Meyer DRiZ 2004, 291; Schons NJW 2005, 3089, 3092; Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 104 Rn. 21; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 3104 Rn. 11 "Vermeidung"; Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl. Terminsgebühr des Teils 3 Anm. 3.2; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 90; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48).
  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 198/09

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für den Anwalt des Anspruchsgegners bei einer

    Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks. 15/1971 S. 148; BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 7, 8).

    Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urt. v. 8. Februar 2007, aaO Rn. 9).

  • AG Brandenburg, 20.12.2019 - 31 C 193/18

    Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf

    Die Abgrenzung hat somit danach zu erfolgen, ob der Rechtsanwalt an Stelle des Inkassobüros zunächst auch nur einen bedingten Auftrag hätte erhalten dürfen, bevor er dann später berechtigterweise einen un bedingten Klageauftrag erhält ( BGH , NJW-RR 2007, Seite 720 = MDR 2007, Seite 863; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06 ).

    Hat andererseits ein Rechtsanwalt aber bereits einen un bedingten Klageauftrag erhalten, kann sogar eine Terminsgebühr selbst dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig war ( BGH , AGS 2007, Seiten 166 f. = FamRZ 2007, Seiten 721 f. ).

  • BGH, 25.09.2008 - IX ZR 133/07

    Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die wegen vorzeitiger

    Gebührenrechtlich beginnt der "Erste Rechtszug" (so die Überschrift des 1. Abschnitts von Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses) bereits mit der Erteilung des (unbedingten) Klageauftrags, nicht erst mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 11).
  • AG Brandenburg, 07.09.2020 - 31 C 235/18

    Mängel aufgrund fehlerhafter Montage: Wie hoch ist die Minderung?

    Die Abgrenzung hat somit danach zu erfolgen, ob der Anwalt bereits einen ( unbedingten ) Klageauftrag erhalten hat oder nicht ( BGH , NJW-RR 2007, Seite 720; OLG Düsseldorf , Urteil vom 30.06.2011, Az.: 12 U 156/10; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06 ).

    Hat der Anwalt andererseits aber bereits einen un bedingten Klageauftrag erhalten, kann aber auch eine Terminsgebühr selbst dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist ( BGH , AGS 2007, Seiten 166 f. = FamRZ 2007, Seiten 721 f. ).

  • AG Brandenburg, 26.02.2024 - 30 C 221/23

    Abwehr unberechtigter Forderung - Ersatz der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren

    Die Abgrenzung hat somit danach zu erfolgen, ob der Anwalt bereits einen (unbedingten) Klageauftrag erhalten hat oder nicht (BGH, NJW-RR 2007, Seite 720 = FamRZ 2007, Seiten 721 f. = Rpfleger 2007, Seiten 430 f. = MDR 2007, Seite 863 = JurBüro 2007, Seiten 241 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 12 U 156/10; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06).

    Hat der Anwalt andererseits aber bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann aber auch eine Terminsgebühr selbst dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist (BGH, AGS 2007, Seiten 166 f. = FamRZ 2007, Seiten 721 f.).

  • OLG Saarbrücken, 19.07.2018 - 4 U 26/17

    Erstattung der Rechtsverfolgungskosten infolge eines Verkehrsunfalls

    3 Abs. 3, Nr. 3104 durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts (BGH NJW-RR 2007, 720 Rn. 4).
  • OLG Koblenz, 08.10.2009 - 2 U 963/08

    Erfallen der Terminsgebühr bei außergerichtlichen Einigungsbesprechungen

    Eine Terminsgebühr bei außergerichtlichen Einigungsbesprechungen kommt auch dann in Betracht, wenn diese Besprechung der Abwehr eines Anspruchs dient und der Gegner seinem Prozessbevollmächtigten unbedingten Klageauftrag erteilt hat (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05).

    Die Terminsgebühr nach Nr. 3.104 VV RVG entsteht nach der Vorbemerkung Nr. 3 der VV RVG auch für die "...Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts..." Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05) soll Voraussetzung der Terminsgebühr ein unbedingter Klageauftrag sein, nicht jedoch die Einreichung der Klage selbst (vgl. auch Hartung /Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl, Vorb. VV Rn. 25 ff, 36; S. 746 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05) könnten damit die Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten für die Besprechung am 20.02.2006 eine Terminsgebühr beanspruchen, da Klageauftrag seitens der Ehefrau zur Durchsetzung ihrer Ansprüche erteilt worden ist, die Prozessbevollmächtigten des Beklagten hingegen, die diesen Anspruch versucht haben, abzuwehren bei wortgenauer Übernahme der Rechtsprechung des BGH nicht.

    Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung früherer Streitfragen sind durch die Fassung des Gebührentatbestandes die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nicht streitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder zur Prozess- und Sachleitung entfallen (BT-Drucks. 15/1971 S. 209; vgl. hierzu BGH Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 9/06; BGH Urteil vom 08.02.20007 - IX ZR 215/05).

  • OLG Saarbrücken, 11.11.2009 - 9 W 340/09

    Erfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO

    Wenn eine außergerichtliche Einigungsbesprechung über einen nicht rechtshängigen Anspruch, für den Verfahrensauftrag bereits besteht, genügt, um eine Terminsgebühr auszulösen, so muss im Rahmen des RVG VV 3401 Abs. 1 Nr. 1 dasselbe für das schriftliche Aushandeln eines Vergleichs gelten, zumal dieses häufig mühsamer ist als eine Besprechung (vgl. Gerold/ Schmidt/ Müller- Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., VV 3104, Rz. 53 ff, 58, 61; BGH, AnwBl 2007, 381; siehe auch OLG Köln, OLGR Köln 2008, 65).
  • OLG München, 16.03.2011 - 15 U 4263/10

    Honorarklage des Rechtsanwalts: Einwand des Tätigwerdens ohne Abwarten einer

    Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn der Anspruch, der Gegenstand einer Besprechung gewesen ist, noch nicht bei Gericht anhängig gemacht worden ist, BGH, Urteil vom 08.02.2007, IX ZR 215/05, Juris Rz. 5.
  • OLG Köln, 30.05.2008 - 3 U 7/07

    Pfandrecht des Frachtführers und Überverkauf

    Eine solche setzt voraus, dass zumindest bereits Klageauftrag erteilt worden war (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.2007, IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720); dazu fehlt hinreichender Vortrag des Beklagten.
  • AG Brandenburg, 27.08.2010 - 34 C 28/08
  • OVG Bremen, 23.07.2008 - 2 S 458/07

    Terminsgebühr

  • OVG Bremen, 23.07.2008 - 2 S 459/07

    Terminsgebühr

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2007 - L 13 B 7/07

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • SG Augsburg, 18.01.2017 - S 11 AS 1379/16

    Kein Entstehen einer Terminsgebühr außerhalb des gerichtlichen Verfahrens

  • OLG Köln, 16.10.2008 - 17 W 252/08

    Erfallen der Terminsgebühr bei kurzfristiger Aufhebung des Termins

  • AG Düsseldorf, 21.03.2011 - 47 C 14298/10

    Nachzahlungspflicht einer Mieterin unter Berücksichtigung der geleisteten

  • KG, 31.03.2008 - 1 W 111/08

    Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im

  • OLG Köln, 21.03.2012 - 17 W 46/12

    Erfallen der Terminsgebühr bei einvernehmlicher Beilegung eines Rechtsstreits

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2011 - 8 OA 2/11

    Entstehen einer Terminsgebühr bei einem "aufgedrängten" Erledigungsgespräch

  • LG Leipzig, 10.01.2011 - 8 O 1214/09

    Rückabwicklung eines finanzierten Autokaufs - Auskunftsanspruch des Käufers

  • KG, 31.07.2007 - 1 W 259/07

    Gebühren des für einen Vergleichsabschluss beigeordneten Rechtsanwalts

  • OLG Köln, 05.10.2011 - 17 W 193/11

    Erfallen der Terminsgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • LAG Nürnberg, 13.01.2011 - 4 Ta 172/10

    Vergütungsfestsetzung - Terminsgebühr

  • AG Mannheim, 19.12.2008 - 3 C 269/08

    Geschäftsgebühr: Tätigkeit in derselben Angelegenheit bei vorgerichtlicher

  • LG Köln, 30.01.2008 - 20 S 11/07

    Streit über die Kostentragungspflicht einer Rechtschutzversicherung; Verletzung

  • AG Altenkirchen, 13.09.2007 - 71 C 526/06

    Forderungspraxis - Auch Rechtsanwälte arbeiten nicht umsonst

  • OLG Brandenburg, 31.03.2021 - 6 W 17/21

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

  • LG Köln, 26.07.2007 - 13 S 210/07

    Zivilrecht - Reicht für den Anfall der Terminsgebühr ein bedingter Klageauftrag?

  • OLG Köln, 04.07.2011 - 17 W 126/11

    Voraussetzungen des Anfalls der Terminsgebühr

  • AG Kehl, 08.09.2011 - 3 C 416/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr bei

  • AG Köln, 16.05.2007 - 136 C 513/06
  • AG Coburg, 13.08.2007 - 12 C 599/07

    Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren aus einem

  • VG Neustadt, 16.06.2020 - 4 K 266/20

    Anwaltliche Termingebühr für die außergerichtliche Beilegung eines

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