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   BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09   

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https://dejure.org/2010,1404
BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09 (https://dejure.org/2010,1404)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2010 - II ZR 156/09 (https://dejure.org/2010,1404)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2010 - II ZR 156/09 (https://dejure.org/2010,1404)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 2 BGB, § 543 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 64 S 1 GmbHG vom 23.10.2008, § 64 Abs 2 GmbHG vom 05.10.1994, § 92 Abs 3 AktG
    Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife: Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 42 Abs. 2, ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
    Keine Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache" i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Haftung eines Vereinsvorstandes für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com
  • rewis.io

    Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife: Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • ra.de
  • rewis.io

    Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife: Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache" i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ); Haftung eines Vereinsvorstandes für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins

  • rechtsportal.de

    Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache" i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ); Haftung eines Vereinsvorstandes für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 978
  • ZIP 2009, 1716
  • ZIP 2010, 1080
  • NZI 2010, 50
  • NZI 2010, 582
  • NZG 2010, 711
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamburg, 05.02.2009 - 6 U 216/07

    § 64 GmbHG findet keine analoge Anwendung auf Vereinsvorstände

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09
    Auch wenn der durch das genannte Gesetz mit Wirkung ab 3. Oktober 2009 eingefügte § 31 a BGB die hier zugrunde liegende Haftungsproblematik nicht unmittelbar betrifft, so spricht doch der darin zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers eine eindeutige Sprache gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorständen (ebenso Klasen, BB 2009, 690; Hangebrauck, EWiR 2009, 699; Kunkel, jurisPR-HaGesR 8/2009 Anm. 3).

    Mit Recht wird deswegen de lege lata eine Massesicherungspflicht von Vereinsvorständen und eine Haftung für Masseschmälerungen im Schrifttum abgelehnt (vgl. Koza, DZWIR 2008, 98; Roth, EWiR 2009, 331; Umbeck, GWR 2009, 10; Kunkel aaO; Klasen aaO; Hangebrauck aaO; eine Analogie ebenfalls ablehnend Erman/H. P. Westermann, BGB 12. Aufl. § 42 Rdn. 6; Schwarz/Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB-BeckOK § 42 Rdn. 9; Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 42 Rdn. 4; Haas/Goetsch in Beuthin/Gummert aaO).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09
    a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09
    a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07

    Verzögerte Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Haftung des

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09
    Auch wenn der durch das genannte Gesetz mit Wirkung ab 3. Oktober 2009 eingefügte § 31 a BGB die hier zugrunde liegende Haftungsproblematik nicht unmittelbar betrifft, so spricht doch der darin zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers eine eindeutige Sprache gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorständen (ebenso Klasen, BB 2009, 690; Hangebrauck, EWiR 2009, 699; Kunkel, jurisPR-HaGesR 8/2009 Anm. 3).
  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 3598/08

    Keine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch

    Auszug aus BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09
    Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).
  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Dass diese Grundsätze in jüngerer Zeit von einzelnen Stimmen in der Literatur mit nicht überzeugenden Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 152 f.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1001 ff.; Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1095 f., 1098 f.; Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1086 f.; Schnauder, NJW 2015, 2689, 2691 f.), verleiht der Rechtssache keine Grundsatzbedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, WM 2010, 936 Rn. 3 und - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3).
  • OLG Köln, 02.12.2016 - 1 U 21/16

    Rückforderung eines im Wege vorweg genommener Erbfolge übertragenen

    Ansichten in der Literatur, die vereinzelt geblieben oder nicht nachvollziehbar begründet sind, erzeugen indes keinen solchen Klärungsbedarf (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09 -, juris Rz. 3; Ball in: Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rz. 5a; Koch in: Hk-ZPO, 5. Aufl., § 543 Rz. 9).
  • BGH, 22.03.2016 - II ZR 253/15

    Rechtsstreit der GmbH mit einem ausgeschiedenen Geschäftsführer: Vertretung der

    Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 15. September 2014  II ZR 112/13, ZIP 2015, 370 Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2010  II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3).

    Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010  II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3).

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