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   BGH, 08.02.2017 - 1 StR 483/16   

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BGH, 08.02.2017 - 1 StR 483/16 (https://dejure.org/2017,21421)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2017 - 1 StR 483/16 (https://dejure.org/2017,21421)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 1 StR 483/16 (https://dejure.org/2017,21421)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 4 S 1 UWG, § 12 Abs 1 S 2 UWG, § 263 Abs 1 StGB
    Strafbarkeit wegen Betruges: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus reinem Gebühreninteresse; Täuschung der abgemahnten Wettbewerber

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 3 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG, § 263 Abs. 1 StGB, §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 3 UWG, § 8 Abs. 4 UWG, §§ 3, 8 Abs. 1 UWG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 27 Abs. 1 StGB, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

  • Wolters Kluwer

    Betrug durch das Versenden von Abmahnschreiben; Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Abmahnkosten; Täuschung abgemahnter Ebayverkäufer

  • rabüro.de

    Zur Strafbarkeit wegen Betruges durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus reinem Gebühreninteresse

  • online-und-recht.de

    Strafbarkeit wegen Abmahn-Betruges

  • rewis.io

    Strafbarkeit wegen Betruges: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus reinem Gebühreninteresse; Täuschung der abgemahnten Wettbewerber

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betrug durch das Versenden von Abmahnschreiben; Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Abmahnkosten; Täuschung abgemahnter Ebayverkäufer

  • rechtsportal.de

    Betrug durch das Versenden von Abmahnschreiben; Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Abmahnkosten; Täuschung abgemahnter Ebayverkäufer

  • datenbank.nwb.de

    Strafbarkeit wegen Betruges: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus reinem Gebühreninteresse; Täuschung der abgemahnten Wettbewerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Serien-Abmahnung als Betrug strafbar wenn sich Anwalt und Mandant die erzielten Abmahngebühren teilen und dem Mandanten keine Kosten entstehen

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Geltendmachung unberechtigter Abmahnkosten ist strafbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten ist Betrug

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betrug durch Rechtsanwalt aufgrund Abmahnschreiben wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße zwecks ausschließlicher Generierung von Einnahmen - Zielrichtung der Abmahnschreiben war nicht Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen als betrugsrelevante konkludente Täuschung über Tatsachen (PD Dr. Christian Becker; HRRS 2017, 404-407)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2425
  • GRUR 2017, 1046
  • NStZ 2017, 536
  • NStZ 2018, 699
  • StV 2018, 32
  • MMR 2019, 42
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - 1 StR 483/16
    Als Hilfeleistung ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, NStZ-RR 2009, 311; Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 und vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27).
  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - 1 StR 483/16
    Die konkludente Erklärung der berechtigten Abrechnung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) stellt zudem nicht lediglich ein Werturteil, sondern eine Täuschung über den zugrundeliegenden Tatsachenkern dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 344 und vom 6. Oktober 2009 - 4 StR 307/09, NStZ-RR 2010, 146; MüKo-StGB/ Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 79 ff.; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 263 Rn. 9).
  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - 1 StR 483/16
    Als Hilfeleistung ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, NStZ-RR 2009, 311; Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 und vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27).
  • BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08

    Betrugsverfahren wegen der Abrechnung überhöhter Straßenreinigungsentgelte

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - 1 StR 483/16
    Insofern erklärte der Angeklagte in den Schreiben aus Sicht der Empfänger zumindest konkludent, dass der Forderung ein wettbewerbsrechtlich bedeutsamer Abmahnvorgang zugrunde lag und dass es nicht um die bloße Generierung von Rechtsanwaltsgebühren ging, es sich mithin um keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche aus §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 UWG und dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG handelte (vgl. zur konkludenten Erklärung einer ordnungsgemäßen Tarifberechnung BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NJW 2009, 2900; aA und eine Verkehrsanschauung dahingehend verneinend, dass bei einer Abmahnung nach UWG miterklärt werde, nicht rechtsmissbräuchlich die Forderung geltend zu machen: OLG Köln, NJW 2013, 2772, 2773).
  • BGH, 24.06.2009 - 1 StR 229/09

    Hinterziehung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - 1 StR 483/16
    Als Hilfeleistung ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, NStZ-RR 2009, 311; Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 und vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27).
  • BGH, 06.10.2009 - 4 StR 307/09

    Betrug (Täuschung: Abgrenzung von Tatsache und Werturteil); Rechtsfehlerhafte da

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - 1 StR 483/16
    Die konkludente Erklärung der berechtigten Abrechnung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) stellt zudem nicht lediglich ein Werturteil, sondern eine Täuschung über den zugrundeliegenden Tatsachenkern dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 344 und vom 6. Oktober 2009 - 4 StR 307/09, NStZ-RR 2010, 146; MüKo-StGB/ Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 79 ff.; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 263 Rn. 9).
  • OLG Köln, 14.05.2013 - 1 RVs 67/13

    Kein Betrug durch Abmahnschreiben

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - 1 StR 483/16
    Insofern erklärte der Angeklagte in den Schreiben aus Sicht der Empfänger zumindest konkludent, dass der Forderung ein wettbewerbsrechtlich bedeutsamer Abmahnvorgang zugrunde lag und dass es nicht um die bloße Generierung von Rechtsanwaltsgebühren ging, es sich mithin um keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche aus §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 UWG und dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG handelte (vgl. zur konkludenten Erklärung einer ordnungsgemäßen Tarifberechnung BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NJW 2009, 2900; aA und eine Verkehrsanschauung dahingehend verneinend, dass bei einer Abmahnung nach UWG miterklärt werde, nicht rechtsmissbräuchlich die Forderung geltend zu machen: OLG Köln, NJW 2013, 2772, 2773).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob das Verhalten der Klägerin gegenüber den Abgemahnten rechtsmissbräuchlich ist (vgl. dazu BGH-Beschluss vom 8. Februar 2017  1 StR 483/16, GRUR 2017, 1046, Rz 12; BGH-Urteil vom 31. Mai 2012 I ZR 106/10, GRUR 2013, 176, Rz 20 f.).
  • BGH, 04.05.2022 - 1 StR 138/21

    Betrug durch AGG-Hopping (konkludente Täuschung: Erklärungsinhalt bei

    Hier liegt auch der entscheidende Unterschied zu dem vom Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2017 - 1 StR 483/16 - entschiedenen Fall betreffend die Geltendmachung von Abmahnkosten, bei dem es allein um die bloße Generierung von Rechtsanwaltsgebühren ging. Dort lag eine Täuschung der abgemahnten Wettbewerber vor, weil mit dem Aufforderungsschreiben aus Sicht der Empfänger zumindest konkludent erklärt wurde, dass der Forderung ein wettbewerbsrechtlich bedeutsamer Abmahnvorgang zugrunde lag und dass es nicht um die bloße Generierung von Rechtsanwaltsgebühren ging, es sich mithin um keine im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG aF rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 1 StR 483/16 Rn. 11 f.).
  • BGH, 04.05.2022 - 1 StR 3/21

    Betrug durch AGG-Hopping (konkludente Täuschung: Erklärungsinhalt bei

    Hier liegt auch der entscheidende Unterschied zu dem vom Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2017 - 1 StR 483/16 - entschiedenen Fall betreffend die Geltendmachung von Abmahnkosten, bei dem es allein um die bloße Generierung von Rechtsanwaltsgebühren ging. Dort lag eine Täuschung der abgemahnten Wettbewerber vor, weil mit dem Aufforderungsschreiben aus Sicht der Empfänger zumindest konkludent erklärt wurde, dass der Forderung ein wettbewerbsrechtlich bedeutsamer Abmahnvorgang zugrunde lag und dass es nicht um die bloße Generierung von Rechtsanwaltsgebühren ging, es sich mithin um keine im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG aF rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 1 StR 483/16 Rn. 11 f.).
  • KG, 02.02.2018 - 5 U 110/16

    Sittenwidrige Schädigung durch rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche

    Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin sich wettbewerbswidrig verhalten hat oder nicht, sind schutzwürdige Interessen der Klägerin zu berücksichtigen, da in der Abmahnung und der Forderung auf Erstattung der Abmahnkosten auch die konkludente Erklärung gelegen hat, dass der Beklagte zu 1) forderungsberechtigt ist, also nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG handelt (vgl. BGH GRUR 2017, 1046).
  • BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20

    Umsatzbesteuerung eines "räuberischen" Aktionärs; Anforderungen an die

    Ebenso ist deshalb nicht von Bedeutung, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt und ggf. die Klägerin Verantwortliche der AGs getäuscht hat (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2017 - 1 StR 483/16, Neue Juristische Wochenschrift 2017, 2425) oder ob sich die Verantwortlichen der AGs mit der Zustimmung zu den Streitwerten zu Lasten der von ihnen vertretenen AGs strafbar gemacht haben könnten.
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