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   BGH, 08.02.2017 - XII ZB 586/15   

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https://dejure.org/2017,4738
BGH, 08.02.2017 - XII ZB 586/15 (https://dejure.org/2017,4738)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2017 - XII ZB 586/15 (https://dejure.org/2017,4738)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - XII ZB 586/15 (https://dejure.org/2017,4738)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1741 Abs 2 BGB, § 1755 Abs 1 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG
    Adoption eines Kindes des Lebensgefährten: Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Partner und seinem Kind; Verfassungsmäßigkeit der Regelung

  • IWW

    § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB, § ... 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 1754 Abs. 1 BGB, § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1755 Abs. 2 BGB, § 9 Abs. 7 LPartG, §§ 1742, 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2, 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1, 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1, § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BGB, § 1741 Abs. 2 BGB, § 1754 BGB, Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4 BGB, § 1353 Abs. 1 BGB, §§ 1313 ff. BGB, §§ 1564 ff. BGB, § 1360 BGB, § 1615 l BGB, Art. 8 EMRK, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 8 Abs. 2 EMRK, § 1770 Abs. 2 BGB

  • Deutsches Notarinstitut
  • Wolters Kluwer

    Adoption minderjähriger Kinder durch nicht miteinander verheiratete Partner; Konkurrenz eines leiblichen Elternteils mit dem bisherigen rechtlichen Elternteil um die einfachrechtliche Zuweisung der Elternposition; Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses; ...

  • rewis.io

    Adoption eines Kindes des Lebensgefährten: Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Partner und seinem Kind; Verfassungsmäßigkeit der Regelung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Adoption minderjähriger Kinder durch nicht miteinander verheiratete Partner; Konkurrenz eines leiblichen Elternteils mit dem bisherigen rechtlichen Elternteil um die einfachrechtliche Zuweisung der Elternposition; Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses; ...

  • rechtsportal.de

    Adoption minderjähriger Kinder durch nicht miteinander verheiratete Partner; Konkurrenz eines leiblichen Elternteils mit dem bisherigen rechtlichen Elternteil um die einfachrechtliche Zuweisung der Elternposition; Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses; ...

  • datenbank.nwb.de

    Adoption eines Kindes des Lebensgefährten: Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Partner und seinem Kind; Verfassungsmäßigkeit der Regelung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter Lebensgefährten

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Adoptionsrechtsentscheidung

  • faz.net (Pressemeldung, 06.03.2017)

    Nur Verheiratete dürfen Stiefkinder adoptieren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nicht verheiratete Lebensgefährten - und das Adoptionsrecht

  • lto.de (Pressebericht, 06.03.2017)

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ohne Trauschein keine Stiefkindadoption

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter Lebensgefährten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter Lebensgefährten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entscheidung zum Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter Lebensgefährten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Adoption eines Kindes durch nicht verheirateten und nicht verpartnerten Lebensgefährten

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Sog. Stiefkindadoption setzt Ehe oder Lebenspartnerschaft voraus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Adoption minderjähriger Kinder durch nicht miteinander verheiratete Partner

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Stiefkindadoption ohne Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Adoption der Stiefkinder - nur mit Trauschein möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter Lebensgefährten

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was in nichtehelicher Lebensgemeinschaft Zusammenlebende wissen sollten, wenn der eine ein minderjähriges Kind des anderen adoptieren möchte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Stiefkindadoption ohne Trauschein

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter Lebensgefährten

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Adoption ohne Ehe oder Lebenspartnerschaft?

Besprechungen u.ä.

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Familienrecht: Adoption des Kindes des Lebensgefährten führt zum Erlöschen von dessen Verwandtschaftsverhältnis zum Kind

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Nichteheliche Lebensgemeinschaften
    Adoptionsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1672
  • MDR 2017, 399
  • DNotZ 2017, 375
  • NJ 2017, 150
  • FamRZ 2017, 626
  • Rpfleger 2017, 390
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - XII ZB 586/15
    Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses anordnenden Regelungen des §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB sind weder verfassungswidrig (im Anschluss an BVerfG, 19. Februar 2013, 1 BvL 1/11, FamRZ 2013, 521) noch konventionswidrig (Abgrenzung zu EGMR, 13. Dezember 2007, 39051/03, FamRZ 2008, 377).

    Dem verfassungsrechtlichen Schutzbedarf der familiären Bindungen zwischen einem Kind und der Person, die ihm gegenüber eine soziale Elternrolle übernommen hat, ohne rechtlich Elternteil zu sein, wird vielmehr durch den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen, der vom formalen Elternstatus unabhängig ist (BVerfG FamRZ 2013, 521, 524 f. mwN).

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (BVerfG FamRZ 2013, 521, 525 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift eine versagte Adoption allerdings nicht in das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521, 525 f. mwN zur Sukzessivadoption).

    Im Ergebnis ist die Verwehrung der Adoption jedoch von der insoweit maßgebenden Befugnis des Gesetzgebers zur rechtlichen Ausgestaltung der Familie gedeckt (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521, 525 f. mwN).

    Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Adoptionsmöglichkeit nicht zu gewähren, ist grundsätzlich noch der Ausgestaltungsdimension des Grundrechts zuzurechnen; Ausgestaltung schließt die Verwehrung bestimmter Entfaltungsmöglichkeiten ein (BVerfG FamRZ 2013, 521, 526 mwN).

    Ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG schon für den Ehegatten eines rechtlichen Elternteils kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Ermöglichung einer Adoption, gilt dies erst recht für den nicht mit dem rechtlichen Elternteil verheiraten Lebensgefährten (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521, 526 mwN zur Sukzessivadoption).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (BVerfG FamRZ 2013, 521, 526 mwN).

    Beeinträchtigt ist zudem die für die Entwicklung des Kindes wichtige, durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Stabilisierungsfunktion der Familie, weil der in einem solchen Fall geltende Ausschluss einer Adoption durch den Stiefelternteil dem Kind den Eindruck vermitteln kann, sein Familienverhältnis sei weniger wertvoll als das Familienverhältnis anderer Stiefkindfamilien, in denen die Eltern verheiratet sind (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521, 526 mwN zur Sukzessivadoption).

    Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb in ständiger Rechtsprechung, dass die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts Sache des Gesetzgebers ist, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (BVerfG FamRZ 2013, 521, 523).

    bb) Die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums sind hier indes schon deshalb nicht überschritten, weil die betroffenen Kinder nicht elternlos sind, sondern mit der Antragstellerin einen Elternteil im Rechtssinne haben (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521, 523).

  • EGMR, 13.12.2007 - 39051/03

    EMONET ET AUTRES c. SUISSE

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - XII ZB 586/15
    Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses anordnenden Regelungen des §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB sind weder verfassungswidrig (im Anschluss an BVerfG, 19. Februar 2013, 1 BvL 1/11, FamRZ 2013, 521) noch konventionswidrig (Abgrenzung zu EGMR, 13. Dezember 2007, 39051/03, FamRZ 2008, 377).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass es gegen Art. 8 EMRK verstößt, wenn das maßgebende nationale Recht die Rechte und Pflichten der leiblichen Mutter gegenüber dem Kind als Folge der Adoption erlöschen lässt (EGMR FamRZ 2008, 377 f.).

    Den Staat trifft dort, wo ein Familienband zu einem Kind besteht, die Verpflichtung, so zu handeln, dass dieses Band sich entwickeln kann, und die Integration des Kindes in seine Familie durch rechtliche Schutzmaßnahmen zu ermöglichen (EGMR FamRZ 2008, 377, 378).

    Danach muss der Eingriff "vorgesehen sein durch das Gesetz", motiviert durch ein legitimes Ziel und "notwendig in einer demokratischen Gesellschaft", um dieses Ziel zu erreichen (EGMR FamRZ 2008, 377, 378).

    Hier liege eine Situation vor, welche die "Existenz von Elementen einer Abhängigkeit impliziert, die über die normalen affektiven Bindungen hinausgehen" (EGMR FamRZ 2008, 377, 378).

    Allein der Hinweis auf eine dann wegfallende Witwenrente vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Ehe dadurch gekennzeichnet ist, dass die Eheleute - worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat - auch wirtschaftlich füreinander einstehen, was nicht zuletzt mit entsprechenden Unterhaltsansprüchen und einem Versorgungsausgleich einhergeht (krit. allerdings EGMR FamRZ 2008, 377, 378).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - XII ZB 586/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Beschränkung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare (BVerfG FamRZ 2007, 529, 531) ausgeführt, dass der Gesetzgeber auch in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen darf, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.

    Zudem werde die wirtschaftliche und soziale Situation eines ehelichen Kindes durch die für die Ehe geltenden besonderen güter-, versorgungs- und erbrechtlichen Regelungen gestärkt (BVerfG FamRZ 2007, 529, 531 mwN).

  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 730/12

    Auslandsadoption: Bindungswirkung familiengerichtlicher

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - XII ZB 586/15
    Auch wenn sich ein gesellschaftlicher Wandel vollzieht, wonach immer mehr Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften hervorgehen und deshalb möglicherweise eine gemeinschaftliche Adoption auch für diese Partner denkbar erscheint (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 41; Dethloff Familienrecht 31. Aufl. § 15 Rn. 17; Erman/Saar BGB 14. Aufl. § 1741 Rn. 18; s. auch Staudinger/Frank BGB [2007] § 1741 Rn. 36 mwN), ändert das nichts daran, dass sich die Ehe von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich deutlich abhebt.

    Das revidierte Europäische Adoptionsübereinkommen vom 27. November 2008 trägt diesem Umstand in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Rechnung und erlaubt den Vertragsstaaten, den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf gleich- oder verschiedengeschlechtliche Paare auszudehnen, sofern diese "in einer stabilen Beziehung" leben (BGBl. II 2015 S. 2, 6 - Senatsbeschluss BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 40 mwN).

  • Drs-Bund, 07.01.1975 - BT-Drs 7/3061
    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - XII ZB 586/15
    Diese Familie gruppiere sich in der Regel um ein Ehepaar, so dass die Annahme des Kindes durch ein Ehepaar die besten Voraussetzungen für seine Entwicklung biete (BT-Drucks. 7/3061 S. 28; zur Lebenspartnerschaft vgl. BT-Drucks. 15/3445 S. 15).

    Auch insoweit bestehe kein Anlass für eine Einschränkung dieser Rechtsfolge (BT-Drucks. 7/3061 S. 30).

  • BVerfG, 06.12.2007 - 1 BvR 2129/07

    Verfassungsbeschwerde gegen Erhöhung der Mehrwertsteuer erfolglos

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - XII ZB 586/15
    b) Gemessen hieran stellen sich die Regelungen der §§ 1741 Abs. 2 und 1755 Abs. 1 BGB nicht als konventionswidrig dar (aA BeckOK BGB/Enders [Stand: 1. November 2016] § 1741 Rn. 30.1; Henrich FamRZ 2008, 379).
  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2017 - XII ZB 586/15 -, der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 2015 - II-3 UF 9/14 - und der Beschluss des Amtsgerichts Ahaus vom 9. Dezember 2013 - 12 F 235/13 - verstoßen gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.

    Der Bundesgerichtshof geht in der angegriffenen Entscheidung (Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 586/15 -, juris Rn. 15) nachvollziehbar davon aus, dass eine großzügigere Auslegung nicht möglich ist.

    Auch der Bundesgerichtshof stellt in der hier angegriffenen Entscheidung (Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 586/15 -, juris, Rn. 30) auf Vorteile ab, die das Kind habe, wenn es in einer ehelichen Familie aufwachse, und zitiert hierfür die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 zur Begrenzung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung (BVerfGE 117, 316 ): Der Gesetzgeber dürfe in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trage als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.

    So kann und muss die Stiefkindadoption im Einzelfall ausgeschlossen werden, wenn sie dem Kind nicht dient (vgl. Botthof, FamRZ 2017, S. 626 ; Dethloff, Familienrecht, 32. Aufl. 2018, S. 480 f.; Hilbig-Lugani , LMK 2017, S. 390 ).

    (2) Ein milderes Mittel bestünde hier darin, die Stiefkindadoption auch in nichtehelichen Stiefkindfamilien zu ermöglichen, wenn die Beziehung der Eltern Stabilität verspricht (vgl. Botthof, FamRZ 2017, S. 626 ;Dethloff, Familienrecht, 32. Aufl. 2018, S. 480 f.; Hilbig-Lugani LMK 2017, S. 390 ).

  • OLG Hamburg, 14.03.2017 - 2 UF 160/16

    Adoptionsverfahren: Adoption eines Kindes durch die Partnerin der Kindsmutter bei

    Mit der weitergehenden Frage, ob die Beschränkung der Möglichkeit zur Begründung einer gemeinschaftlichen Elternschaft durch Adoption auf bestehende Ehen und bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften der Verfassung entspricht, hat sich der BGH mit Beschluss vom 8.2.2017 (Az. XII ZB 586/15) unlängst eingehend auseinandergesetzt.
  • KG, 07.11.2019 - 27 U 107/18

    Sowieso-Kosten hinsichtlich mangelhafter Grundlagenermittlung und Bauüberwachung

    Die Beklagte hätte hierzu den alternativen Kostenaufwand nach Art der Mängelbeseitigung und der damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darzulegen gehabt (vgl. Rast NJW 2017, 1672, 1673 in der Anmerkung zu BGH, NJW 2017, 1669 ff.).
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