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   BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17   

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https://dejure.org/2018,2234
BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17 (https://dejure.org/2018,2234)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2018 - 3 StR 274/17 (https://dejure.org/2018,2234)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - 3 StR 274/17 (https://dejure.org/2018,2234)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 36 StPO; § 37 StPO; § 41 StPO; § 344 StPO; § 345 Abs. 1 StPO; § 66 StGB
    Beginn der Revisionsbegründungsfrist durch Zustellung des Urteils (Voraussetzungen der Zustellung; bloße formlose Übersendung einer Urteilsabschrift an die Staatsanwaltschaft); Voraussetzungen der Unzulässigkeit einer mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 111i Abs. 2 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 41 StPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 36 Abs. 2 StPO, § 37 Abs. 1 StPO, § 41 Satz 1 StPO, § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO, § 66 Abs. 2 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 243 Abs. 4 StPO, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 73c Abs. 1 StGB, § 73c StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Rahmen einer Verurteilung wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und weiteren Vergehen; Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Rahmen einer Verurteilung wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und weiteren Vergehen; Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Frauen zu Prostitution gezwungen - Urteil teilweise aufgehoben

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.02.2018)

    Zur Prostitution gezwungen: BGH prüft Menschenhandel-Fall

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nur förmliche Urteilszustellungen an die Staatsanwaltschaft setzen die Frist des § 345 StPO in Lauf

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.07.2016 - 4 StR 253/16

    Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft (Zustellungszeitpunkt: Eingang

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17
    Denn durch die formlose Übersendung der Urteilsabschrift wurde die Frist nach § 345 Abs. 1 StPO nicht in Lauf gesetzt: Die Frist beginnt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen bei Ablauf der Revisionseinlegungsfrist das Urteil noch nicht zugestellt ist, nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Zustellung des Urteils; Zustellungen an die Staatsanwaltschaft bedürfen - wie jede Zustellung - einer Anordnung des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) und werden von der Geschäftsstelle (§ 36 Abs. 1 Satz 2 StPO) - da bei Urteilen kein Fall von § 36 Abs. 2 StPO vorliegt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 36 Rn. 10, 12) - entweder nach § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen der Zivilprozessordnung oder nach § 41 StPO bewirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 253/16, BGHR StPO § 36 Abs. 1 Anordnung 1).

    Hier wurde der Staatsanwaltschaft aber - wie dargelegt - nur eine Urteilsabschrift ohne Akten formlos übersandt; angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der aus den Akten zu ersehenden Verfahrenslage für die empfangende Staatsanwaltschaft erkennbar war, dass die Übersendung der Abschrift die - so in der StPO nicht vorgesehene - Zustellung des Urteils an sie bezweckte (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 253/16, BGHR StPO § 36 Abs. 1 Anordnung 1).

  • BGH, 07.11.2002 - 5 StR 336/02

    Staatsanwaltliche Revisionserhebung in Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17
    Zwar kann eine Revision der Staatsanwaltschaft, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet wird, unzulässig sein, wenn sich daraus der konkrete Umfang der Anfechtung nicht zweifelsfrei ergibt; das kommt etwa in Betracht, wenn das Urteil mehrere Angeklagte und/oder mehrere Taten betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839), wenn ein teilweise verurteilendes, teilweise freisprechendes Erkenntnis sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Angeklagten angefochten sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288), oder wenn aus anderen Gründen der Anfechtungsumfang unklar bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15, wistra 2016, 164 f.).
  • BGH, 10.12.2015 - 3 StR 163/15

    BCI-Betrugsfall

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17
    Zwar kann eine Revision der Staatsanwaltschaft, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet wird, unzulässig sein, wenn sich daraus der konkrete Umfang der Anfechtung nicht zweifelsfrei ergibt; das kommt etwa in Betracht, wenn das Urteil mehrere Angeklagte und/oder mehrere Taten betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839), wenn ein teilweise verurteilendes, teilweise freisprechendes Erkenntnis sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Angeklagten angefochten sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288), oder wenn aus anderen Gründen der Anfechtungsumfang unklar bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15, wistra 2016, 164 f.).
  • OLG Hamm, 22.05.1981 - 6 Ss 802/81
    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17
    Jenen Entscheidungen lag zugrunde, dass der Vorsitzende in der Zustellungsverfügung die Vorschrift des § 41 StPO zwar nicht ausdrücklich erwähnt hatte, die Zustellung aber anordnete und der Zustellungswille für die Staatsanwaltschaft erkennbar war (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. September 1995 - 2 ObOWi 600/95, BayObLGSt 1995, 154, 156; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 1981 - 6 Ss 802/81, JMBl. NW 1982, 21 f.).
  • BGH, 05.11.2009 - 2 StR 324/09

    Unzulässige Revision der Staatsanwaltschaft (Verfristung; allgemeine Sachrüge;

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17
    Zwar kann eine Revision der Staatsanwaltschaft, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet wird, unzulässig sein, wenn sich daraus der konkrete Umfang der Anfechtung nicht zweifelsfrei ergibt; das kommt etwa in Betracht, wenn das Urteil mehrere Angeklagte und/oder mehrere Taten betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839), wenn ein teilweise verurteilendes, teilweise freisprechendes Erkenntnis sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Angeklagten angefochten sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288), oder wenn aus anderen Gründen der Anfechtungsumfang unklar bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15, wistra 2016, 164 f.).
  • BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06

    Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten durch Mitverfolgung per

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17
    Da dieser Schilderung - wie dargelegt - die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden Richters entgegensteht, bleibt es bei der Nichterweislichkeit des Verfahrensverstoßes; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, geht dieses Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers, insbesondere gilt der Zweifelssatz nicht hinsichtlich der Erweislichkeit von Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180, 183 mwN; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2001 - 2 BvR 1151/01, StV 2002, 521).
  • BayObLG, 07.09.1995 - 2 ObOWi 600/95
    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17
    Jenen Entscheidungen lag zugrunde, dass der Vorsitzende in der Zustellungsverfügung die Vorschrift des § 41 StPO zwar nicht ausdrücklich erwähnt hatte, die Zustellung aber anordnete und der Zustellungswille für die Staatsanwaltschaft erkennbar war (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. September 1995 - 2 ObOWi 600/95, BayObLGSt 1995, 154, 156; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 1981 - 6 Ss 802/81, JMBl. NW 1982, 21 f.).
  • BGH, 09.06.1999 - 3 StR 89/99

    Darlegungspflicht des Richters bei der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17
    Es stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn das Tatgericht die Sicherungsverwahrung nicht prüft, obwohl deren formelle Voraussetzungen gegeben sind und die Feststellungen die Annahme nahelegen, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2010 - 2 StR 404/10, juris Rn. 7; vom 9. Juni 1999 - 3 StR 89/99, BGHR StGB § 66 Abs. 3 Begründung 1).
  • BGH, 20.10.2010 - 2 StR 404/10

    Urteil gegen Sexualstraftäter zur Prüfung der Sicherungsverwahrung aufgehoben und

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17
    Es stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn das Tatgericht die Sicherungsverwahrung nicht prüft, obwohl deren formelle Voraussetzungen gegeben sind und die Feststellungen die Annahme nahelegen, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2010 - 2 StR 404/10, juris Rn. 7; vom 9. Juni 1999 - 3 StR 89/99, BGHR StGB § 66 Abs. 3 Begründung 1).
  • BGH, 18.03.2015 - 3 StR 644/14

    Erforderliche Prüfung der Härtefallregelung auch bei Absehen von der

    Auszug aus BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17
    Auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO aF zu treffenden Entscheidung hat das Tatgericht die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB aF zu beachten (BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - 3 StR 644/14, wistra 2015, 270 mwN).
  • BVerfG, 11.11.2001 - 2 BvR 1151/01

    Zum Beweiswert des Sitzungsprotokolls einer mehrtägigen Hauptverhandlung für die

  • BGH, 30.11.2017 - 3 StR 385/17

    Isolierte Anfechtung der Verwarnung mit Strafvorbehalt mit der Revision;

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