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BGH, 08.03.1965 - III ZR 218/63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Erbfolge wegen berechtigten Interesses - Auslegung eines Testamentes als Sache des Tatrichters - Stellung von Vorerben und Nacherben - Anwachsungsberechtigung von Miterben bei Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge - ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.06.1960 - V ZR 64/59
Ersatzberufung bei Pflichtteilsverlangen
Auszug aus BGH, 08.03.1965 - III ZR 218/63
Dem Berufungsgericht ist in der Auslegung des Testamentes (in Anlehnung an BGHZ 33, 60) jedenfalls soweit zuzustimmen, daß durch die Ausschlagung der Erbschaft und die Annahme des Pflichtteils seitens des Bruders ferner dieser selbst sowie seine etwaige Ehefrau und seine etwaigen Abkömmlinge bezüglich dieses Erbteils für immer ausschieden, so daß beim Tode von Kurt nicht etwa Werner dessen Nacherbe würde. - BGH, 24.10.1956 - IV ZR 75/56
Freie Ehe rassisch Verfolgter
Auszug aus BGH, 08.03.1965 - III ZR 218/63
Richtig ist, daß durch die Anordnung des Justizsenators nicht rückwirkend eine bürgerliche Ehe zustande kam (vgl. BGHZ 22, 65), aber nach den zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften sollten alle Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe - mit Ausnahme der güterrechtlichen folgen - auf Grund dieses Bescheides rückwirkend eintreten. - BGH, 16.10.1952 - III ZR 87/51
Grenzen der Nachprüfung von Landesrecht
Auszug aus BGH, 08.03.1965 - III ZR 218/63
Damit hat das Berufungsgericht eine Rechtsnorm angewandt, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und damit, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 549 ZPO; vgl. BGHZ 7, 299).
- BGH, 27.11.1967 - III ZR 126/65
Auslegung einer letztwilligen Verfügung bei nicht eindeutiger Erklärung - …
Auch die Annahme, daß der Beklagte zu 3) als Testamentsvollstrecker sachverpflichtet ist, ist im Hinblick besonders auf RGZ 106, 46, 47, Palandt § 2018 Anm. 2, das genannte Urteil vom 13. Juli 1964 - III ZR 63/63 = DRiZ 1965, 195, ferner auch Urteil vom 8. März 1965 - III ZR 218/63 nicht zu beanstanden.