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   BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04   

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BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04 (https://dejure.org/2005,3882)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2005 - 4 StR 573/04 (https://dejure.org/2005,3882)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2005 - 4 StR 573/04 (https://dejure.org/2005,3882)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme durch das Revisionsgericht (Zuständigkeit des judex a quo bis zum Eingang der Akten beim Rechtsmittelgericht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksame Rücknahme der Revision und Bindung daran

  • Judicialis

    StPO § 44; ; StPO § 302 Abs. 2; ; StPO § 346 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 § 346 Abs. 2
    Form und Nachweis der Vollmacht bei Rücknahmeerklärung durch den Verteidiger; Feststellen der Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 211
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04
    Der Widerruf führt zum Erlöschen der dem Verteidiger erteilten Ermächtigung (vgl. BGHSt 10, 245, 246), zur Unwirksamkeit auch der Rücknahmeerklärung jedoch nur dann, wenn er vor der Rücknahmeerklärung bei dem Gericht eingegangen ist.

    In der Zurücknahme eines Rechtsmittels liegt regelmäßig der Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (BGHSt 10, 245, 247).

  • BGH, 08.07.1992 - 3 StR 241/92

    Verwerfung der Revision - Unwiderruflichkeit einer Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04
    Die erneute Einlegung und auch ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag wären jedenfalls unzulässig (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 7 m. N.).

    Sind aber keine Fristen im Sinne des § 44 StPO versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7).

  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 204/90

    Revisionsantrag bei Anfechtung des Urteils durch Mitangeklagten - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04
    Sind aber keine Fristen im Sinne des § 44 StPO versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7).
  • BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90

    Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04
    Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Erklärung zu treffen (vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 m.w.N.; BGH NStZ 2001, 104 sowie hierzu Kuckein in KK 5. Aufl. § 346 Rdn. 3).
  • BGH, 20.07.2004 - 4 StR 249/04

    Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (wirksame

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04
    Jedenfalls ist das Rechtsmittelgericht nach einer Entscheidung durch den judex a quo und bei Fortbestehen des Streites zur abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04).
  • BGH, 13.05.2003 - 4 StR 135/03

    Revisionsrücknahme (Formlosigkeit der ausdrücklichen Ermächtigung des

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04
    An die danach wirksame Rücknahme der Revision ist der Angeklagte gebunden, denn die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8; BGH, Beschluß vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03; BGH, Beschluß vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04).
  • BGH, 19.12.1958 - 1 StR 485/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04
    Zwar wird die Auffassung vertreten, daß bis zum Eingang der Akten beim Rechtsmittelgericht insoweit die Zuständigkeit des judex a quo gegeben ist (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 76; ebenso wohl auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 11 a; vgl. auch BGHSt 12, 217, 219).
  • BGH, 28.07.2004 - 2 StR 199/04

    Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04
    An die danach wirksame Rücknahme der Revision ist der Angeklagte gebunden, denn die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8; BGH, Beschluß vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03; BGH, Beschluß vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04).
  • BGH, 09.10.1989 - 2 StR 352/89

    Nichtladung eines bei Gericht angegebenen Verteidigers - Sinn und Zweck der

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04
    Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann (vgl. BGHSt 36, 259, 260 f.), genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 33 m.N.).
  • BGH, 09.08.1995 - 1 StR 699/94

    Verlust des Rechtsmittels - Rücknahme - Verteidiger

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04
    An die danach wirksame Rücknahme der Revision ist der Angeklagte gebunden, denn die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8; BGH, Beschluß vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03; BGH, Beschluß vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04).
  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00

    Zurücknahme einer eingelegten Revision; Feststellung der Zurücknahme durch das

  • BGH, 11.10.2023 - 4 StR 226/23

    Beurteilung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme von einem

    a) Wird die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, über die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 3 StR 29/22 Rn. 2; Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, wistra 2011, 314; Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211, 212; Beschluss vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; Beschluss vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 302 Rn. 14a).

    Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat nicht beizutreten (zweifelnd auch BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 3 StR 29/22 Rn. 2; Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10 Rn. 4; Beschluss vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07 Rn. 4; Beschluss vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; Beschluss vom 14. September 2006 - 4 StR 300/06 Rn. 5; Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211, 212).

  • BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18

    Rechtsmittelrücknahme und Rechtsmittelverzicht (Ermächtigung des Angeklagten;

    Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185, 186; vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211, 212).

    Hierdurch konnte die erfolgte wirksame Revisionsrücknahme nicht widerrufen oder sonst zurückgenommen werden, da die Rechtsmittelrücknahme als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, aaO; vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, aaO; vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258).

  • BGH, 30.11.2005 - 2 StR 522/05

    Ermächtigung zur Rücknahme der Revision (Form; Anfechtung; Irrtum);

    Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Rücknahmeerklärung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211; NStZ 1983, 469).

    Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ-RR 2005, 211; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 28.05.2013 - 3 StR 426/12

    Anforderungen an die Einlegung einer zugunsten des Angeklagten eingelegten

    Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211 mwN).
  • BGH, 06.12.2016 - 4 StR 558/16

    Revision (Rechtsmittelrücknahme; Ermächtigung des Verteidigers; Widerruf der

    Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211).
  • BGH, 01.02.2006 - 2 StR 552/05

    Rücknahme einer Revision durch den Verteidiger (ausdrückliche Ermächtigung; keine

    Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Rücknahmeerklärung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211; NStZ 1983, 469).

    Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ-RR 2005, 211; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 15.11.2006 - 2 StR 429/06

    Rechtsmittelverzicht durch Verteidiger (Ermächtigung des Angeklagten; anwaltliche

    Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Verzichtserklärung bei dem Gericht eingegangen ist (BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2022 - 1 Ws 312/22

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme per

    Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Verzichtserklärung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211, 212).
  • BGH, 17.02.2011 - 4 StR 691/10

    Wirksame Rücknahme der Revision durch einen Analphabeten (Entscheidung des

    Jedenfalls ist nach einer Entscheidung durch den iudex a quo und bei Fortbestehen des Streites das Rechtsmittelgericht zur abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; und vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211).
  • BGH, 05.06.2013 - 1 StR 168/13

    Rücknahme der Revision (Ermächtigung des Verteidigers; Anforderungen an einen

    Der Widerruf hebt die zuvor erteilte ausdrückliche Ermächtigung auf, wenn die entsprechende Widerrufserklärung zeitlich vor dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem zuständigen Gericht den Adressaten erreicht (BGH aaO; BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 190/12, NStZ-RR 2012, 318).
  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 190/12

    Wirksamkeit der Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Revision

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13

    Teilrücknahme der Revision; Anordnung der Unterbringung in einer

  • BGH, 02.05.2007 - 1 StR 192/07

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht durch den Verteidiger bei nicht wirksam

  • BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07

    Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (wirksame

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 388/10

    Wirksame Revisionsrücknahme (Ermächtigung des Verteidigers: Nachweis;

  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 447/20

    Revision (Zurücknahme und Verzicht: Entscheidung des Revisionsgerichts bei Streit

  • BGH, 14.09.2006 - 4 StR 300/06

    Zuständigkeit für das Feststellen einer wirksamen Rechtsmittelrücknahme

  • OLG Zweibrücken, 05.02.2010 - 1 Ss 5/10

    Rechtsmittel im Strafverfahren: Ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers zur

  • OLG Oldenburg, 30.10.2008 - 1 Ws 614/08

    Zulässigkeit einer auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkten Berufung gegen

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