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   BGH, 08.03.2006 - 2 ARs 79/06, 2 AR 36/06   

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https://dejure.org/2006,6378
BGH, 08.03.2006 - 2 ARs 79/06, 2 AR 36/06 (https://dejure.org/2006,6378)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2006 - 2 ARs 79/06, 2 AR 36/06 (https://dejure.org/2006,6378)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2006 - 2 ARs 79/06, 2 AR 36/06 (https://dejure.org/2006,6378)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 114
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 01.09.2016 - 1 Ws 371/16

    Gerichtsstand des Ergreifungsortes erstreckt sich auch auf andere Straftaten des

    Dieser erstreckt sich auch auf andere Straftaten, die der Angeschuldigte vor seiner Ergreifung begangen, derentwegen eine Ergreifung aber nicht stattgefunden hat (vgl. BGH MDR 1954, 336; BGH NStZ-RR 2007, 114), auch wenn der Angeschuldigte sich nach seiner Ergreifung ununterbrochen in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befunden hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 9 Rn. 4; OLG München MDR 1956, 566; Zöller in Gercke/Julius/Temming u. a., StPO, 5. Auflage, § 9 Rn. 4 f.; a. A. OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 84 f.; einschränkend auch Weßlau in SK-StPO, 4. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 3 sowie Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 11: Der Gerichtsstand nach § 9 StPO könne für vor Ergreifung begangene Taten, wegen derer der Beschuldigte nicht ergriffen worden sei, nur unter den Voraussetzungen des § 13 StPO gegeben sein).
  • OLG Stuttgart, 16.10.2015 - 4 W 338/15

    Strafverfahren: Begründung des Gerichtsstands des Ergreifungsorts; Dauer der

    Sie bezieht sich auch auf Taten, die nicht Gegenstand eines Haftbefehls waren, aber vor dem Ergreifen begangen wurden (BGH, NStZ-RR 2007, 114).
  • BGH, 10.04.2013 - 2 ARs 123/13

    Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Bei dieser Sachlage ist jedenfalls das Landgericht Aachen als für den Grenzübergang zuständiges Gericht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, S. 114) gemäß § 9 StPO zuständig.".
  • BGH, 08.03.2006 - 2 AR 36/06
    2 ARs 79/06 2 AR 36/06.
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