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   BGH, 08.03.2006 - IV ZR 151/05   

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https://dejure.org/2006,10674
BGH, 08.03.2006 - IV ZR 151/05 (https://dejure.org/2006,10674)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2006 - IV ZR 151/05 (https://dejure.org/2006,10674)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2006 - IV ZR 151/05 (https://dejure.org/2006,10674)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Vorlage eines nicht bestehenden entgeltlichen Darlehensvertrages als Scheingeschäft; Wirksamkeit einer zinslosen Darlehensabrede zur Erlangung der Steuervorteile; Bewertung vorhandener Verfahrensergebnisse durch das Gericht bei rechtmäßiger Zeugnisverweigerung des einzig ...

  • Judicialis

    ZPO § 141; ; ZPO § 445; ; ZPO § 448; ; ZPO § 544 Abs. 7; ; BGB § 607 Abs. 1; ; BGB § 818 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 448
    Voraussetzungen der Parteivernehmung von Amts wegen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bankrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - IV ZR 151/05
    Zwar geht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass für eine Vernehmung nach § 448 ZPO eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache gegeben sein muss (BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - VersR 1999, 994 unter II 2 b aa; vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - ZIP 2003, 594 unter II 2 a und b); auch lässt sich eine vom sonstigen Beweisergebnis unabhängige Pflicht zur Parteivernehmung nicht allein aus dem Grundsatz der Waffengleichheit herleiten.

    Zudem hat das Berufungsgericht keine Begründung dafür gegeben, weshalb es die Beklagte nicht zumindest nach § 141 ZPO gehört hat, um auf diese Weise ihrer beweisrechtlichen Situation Rechnung zu tragen und sodann zu entscheiden, ob bei Würdigung des gesamten Prozessstoffes der persönlichen Parteierklärung der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH, vom 19. Dezember 2002 aaO unter II 2 b aa; BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - FamRZ 2004, 21 unter 2).

  • BGH, 09.03.1990 - V ZR 244/88

    Entscheidung über einen Antrag auf Parteivernehmung

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - IV ZR 151/05
    Mit dem Pozessstoff und bereits vorhandenen Beweisergebnissen müssen sie sich umfassend und widerspruchsfrei auseinandersetzen (BGHZ 110, 363, 366).
  • BGH, 19.04.2002 - V ZR 90/01

    Bestimmtheit des Erwerbs noch zu begründenden Wohnungseigentums; Parteivernehmung

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - IV ZR 151/05
    Steht nur einer von zwei Prozessparteien ein unabhängiger Zeuge zur Verfügung, trägt § 448 ZPO dem dadurch ausreichend Rechnung, dass er dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der bisherigen Verhandlung und Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit verschafft (vgl. BGHZ 150, 334, 342).
  • BGH, 18.11.1976 - VII ZR 150/75

    Rechtswirkungen des Handelns eines Baubetreuers

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - IV ZR 151/05
    Ist eine zivilrechtliche Regelung von den Parteien nicht ernstlich gewollt, werden aber gegenüber den Finanzbehörden dennoch entsprechende Angaben gemacht, liegt ein Scheingeschäft mit dem Ziel der Steuerhinterziehung vor (vgl. BGHZ 67, 334, 337 f.; BGH, Urteile vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 290/01 - BGH-Report 2003, 543 unter III; vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - ZIP 1993, 1158 unter 1 a; Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - IV ZR 57/05 unter 1).
  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 114/92

    Steuerbegünstigte Kreditaufnahme durch Kommanditisten - Rechtsschutzbedürfnis bei

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - IV ZR 151/05
    Ist eine zivilrechtliche Regelung von den Parteien nicht ernstlich gewollt, werden aber gegenüber den Finanzbehörden dennoch entsprechende Angaben gemacht, liegt ein Scheingeschäft mit dem Ziel der Steuerhinterziehung vor (vgl. BGHZ 67, 334, 337 f.; BGH, Urteile vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 290/01 - BGH-Report 2003, 543 unter III; vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - ZIP 1993, 1158 unter 1 a; Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - IV ZR 57/05 unter 1).
  • BGH, 02.11.2005 - IV ZR 57/05

    Begriff des Scheingeschäfts

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - IV ZR 151/05
    Ist eine zivilrechtliche Regelung von den Parteien nicht ernstlich gewollt, werden aber gegenüber den Finanzbehörden dennoch entsprechende Angaben gemacht, liegt ein Scheingeschäft mit dem Ziel der Steuerhinterziehung vor (vgl. BGHZ 67, 334, 337 f.; BGH, Urteile vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 290/01 - BGH-Report 2003, 543 unter III; vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - ZIP 1993, 1158 unter 1 a; Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - IV ZR 57/05 unter 1).
  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 32/96

    "Vieraugengespräch"; Einbeziehung einer Parteivernehmung in die Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - IV ZR 151/05
    Zwar geht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass für eine Vernehmung nach § 448 ZPO eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache gegeben sein muss (BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - VersR 1999, 994 unter II 2 b aa; vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - ZIP 2003, 594 unter II 2 a und b); auch lässt sich eine vom sonstigen Beweisergebnis unabhängige Pflicht zur Parteivernehmung nicht allein aus dem Grundsatz der Waffengleichheit herleiten.
  • BGH, 25.09.2003 - III ZR 384/02

    Zulässigkeit der Parteivernehmung bei Vier-Augen-Gespräch

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - IV ZR 151/05
    Zudem hat das Berufungsgericht keine Begründung dafür gegeben, weshalb es die Beklagte nicht zumindest nach § 141 ZPO gehört hat, um auf diese Weise ihrer beweisrechtlichen Situation Rechnung zu tragen und sodann zu entscheiden, ob bei Würdigung des gesamten Prozessstoffes der persönlichen Parteierklärung der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH, vom 19. Dezember 2002 aaO unter II 2 b aa; BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - FamRZ 2004, 21 unter 2).
  • BGH, 17.12.2002 - XI ZR 290/01

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - IV ZR 151/05
    Ist eine zivilrechtliche Regelung von den Parteien nicht ernstlich gewollt, werden aber gegenüber den Finanzbehörden dennoch entsprechende Angaben gemacht, liegt ein Scheingeschäft mit dem Ziel der Steuerhinterziehung vor (vgl. BGHZ 67, 334, 337 f.; BGH, Urteile vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 290/01 - BGH-Report 2003, 543 unter III; vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - ZIP 1993, 1158 unter 1 a; Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - IV ZR 57/05 unter 1).
  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 7/15

    Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche: Teilnichtigkeit von

    Ist dagegen eine zivilrechtliche Regelung von den Parteien nicht ernstlich gewollt, werden aber gegenüber den Finanzbehörden dennoch entsprechende Angaben gemacht, liegt ein Scheingeschäft mit dem Ziel der Steuerhinterziehung vor (Senatsbeschlüsse vom 8. März 2006 - IV ZR 151/05, juris Rn. 5; vom 2. November 2005 - IV ZR 57/05, NJW-RR 2006, 283 Rn. 2; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, WM 2006, 1731 Rn. 11).
  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 256/11

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zurückweisung von Vorbringen

    Sie erhöht jedoch die Anforderungen an eine Begründung, mit der der Tatrichter die Wahrscheinlichkeit verneint; die Gründe seiner Entscheidung müssen deshalb erkennen lassen, dass er die Beweisnot der Partei in Erwägung gezogen hat, und sich mit dem Prozessstoff und bereits vorhandenen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinander setzen (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - IV ZR 151/05, juris Rn. 8 mwN).
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