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   BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10   

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https://dejure.org/2012,7538
BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10 (https://dejure.org/2012,7538)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10 (https://dejure.org/2012,7538)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2012 - IX ZB 174/10 (https://dejure.org/2012,7538)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 2 S 1 ZPO
    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des vom Insolvenzverwalter beauftragen Anwalts zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Reisekosten für einen Anwalt in einem Rechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht bei Beauftragung durch einen Insolvenzverwalter derselben Kanzlei

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Erstattung der Reisekosten des vom Insolvenzverwalter zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht beauftragten Anwalts

  • zvi-online.de

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
    Keine Erstattung der Reisekosten des vom Insolvenzverwalter zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht beauftragten Anwalts

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des vom Insolvenzverwalter beauftragen Anwalts zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten im Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattung der Reisekosten für einen Anwalt in einem Rechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht bei Beauftragung durch einen Insolvenzverwalter derselben Kanzlei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Insolvenzverwalter nimmt "eigenen" Anwalt: Reisekostenersatz?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Hausanwalt für den Insolvenzverwalter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Hausanwalt des Insolvenzverwalters - und die Reisekostenerstattung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter: Keine Reisekosten des zur Prozessführung vor auswärtigem Gericht beauftragten Rechtsanwalts der eigenen Kanzlei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 698
  • ZIP 2012, 697
  • MDR 2012, 614
  • WM 2012, 664
  • Rpfleger 2012, 468
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05

    Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10
    Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen, die in aller Regel in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7 je mwN).

    Dies kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 f; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 8 mwN).

    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724, 1725; vom 25. März 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f; vom 13. Dezember 2007, aaO).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb angenommen, dass die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht in aller Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO darstellt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO S. 3188; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6; vgl. für einen Steuerberater auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 8 f).

    Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6, 8; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 9).

    Die Beauftragung des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten stellt demnach keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 8; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 9).

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 44/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10
    Beauftragt ein Insolvenzverwalter einen Anwalt der eigenen Kanzlei mit der Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht, sind die Reisekosten des beauftragten Anwalts vom Prozessgegner nicht zu erstatten (Fortführung BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, IX ZB 44/04, ZIP 2006, 832).

    Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen, die in aller Regel in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7 je mwN).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb angenommen, dass die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht in aller Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO darstellt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO S. 3188; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6; vgl. für einen Steuerberater auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 8 f).

    Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6, 8; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 9).

    Die Beauftragung des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten stellt demnach keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 8; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 9).

  • BGH, 13.07.2004 - X ZB 40/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10
    Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen, die in aller Regel in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7 je mwN).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb angenommen, dass die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht in aller Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO darstellt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO S. 3188; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6; vgl. für einen Steuerberater auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 8 f).

    Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6, 8; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 9).

  • BGH, 04.07.2005 - II ZB 14/04

    Erstattung fiktiver Reisekosten bei Bestellung eines Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10
    Dies kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 f; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 8 mwN).

    Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6, 8; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 9).

  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10
    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724, 1725; vom 25. März 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f; vom 13. Dezember 2007, aaO).
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10
    Dies kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 f; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 8 mwN).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10
    Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen, die in aller Regel in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7 je mwN).
  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10
    c) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2006 (IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 mwN) ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Organisationsstruktur des Büros des Klägers nichts anderes.
  • BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03

    "Unterbevollmächtigter"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10
    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724, 1725; vom 25. März 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f; vom 13. Dezember 2007, aaO).
  • BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16

    Zur Frage, ob die zusätzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines

    bb) Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschluss vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 8).

    Hieran anknüpfend nimmt der Bundesgerichtshof an, dass ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ohne weiteres im Stande ist, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 8; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 11).

    Dies schließt auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts indes nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtstreitigkeit ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 11; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2007, 214, 215) oder weil mehrere gleich gelagerte Rechtstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (vgl. OLG Dresden, ZInsO 2009, 1392; KG, NJOZ 2008, 1688; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2017, § 91 Rn. 172.2; kritisch Burhoff, RVGReport 2017, 64, 65; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 - Reisekosten des Anwalts).

  • OLG Celle, 22.06.2015 - 2 W 150/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen

    Der BGH hat noch in seinem Beschluss vom 8. März 2012 (vgl. NJW-RR 2012, 698, 699) seine Rechtsprechung bekräftigt und insbesondere ausgeführt:.
  • BGH, 07.11.2023 - VIII ZB 9/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    (aa) Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1); vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 8; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 11; jeweils mwN).

    Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, aaO Rn. 9; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

    Dies gilt auch für die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Klägerin oder die Verwalterin über eine Rechtsabteilung verfügten und deshalb ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 14; vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 9; jeweils mwN).

  • OLG Saarbrücken, 20.06.2012 - 9 W 8/12

    Kostenentscheidung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten

    Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen, die in aller Regel in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgt (BGH, Beschl.v . 8. März 2012, IX ZB 174/10, MDR 2012, 614, m.z.w.N.).
  • OLG München, 09.11.2020 - 11 W 1187/20

    Kostenerstattung - Rechtsanwalt am dritten Ort

    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahme fällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschl. v. 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschl. v. 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmitt-Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV Nr. 7003-7006 Rn. 137 ff., 139 ff.).
  • OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19

    Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

    a) In der Regel darf eine Partei ohne Verstoß gegen das Gebot der Kostengeringhaltung einen Prozessbevollmächtigten am Wohn-/Geschäftsort (Ausnahme: ein eingehendes Mandantengespräch ist nicht erforderlich), immer aber einen am Ort des Prozessgerichts beauftragen (siehe z.B. BGH, Beschl. v. 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz. 10 ff.; Beschl. v. 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 8, jew. m.w.N.).

    Eine eindeutige Klärung der Höhe der in Frage stehenden Reisekosten könnte auch nicht erwartet werden: Im Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 legt der BGH "auf den Einzelfall bezogene Erwägungen" nahe (a.a.O., Tz 11) und hält auch sonst stets Ausnahmen für denkbar (etwa Beschl. v. 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 9, 11).

  • OLG Zweibrücken, 26.09.2016 - 6 W 47/16

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines mit einer Vielzahl

    Diese für ein Gewerbeunternehmen entwickelten Grundsätze sind auch auf einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter übertragen worden, da dieser in gleicher Weise ohne Weiteres imstande ist, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 13. Juni.2006, Az. IX ZB 44/04 - NJW-RR 2007, 129; Beschluss vom 08.März 2012, Az. IX ZB 174/10 - NJW-RR 2012, 698).
  • OLG München, 10.12.2015 - 11 W 2293/15

    Kostenfestsetzungsverfahren, Kostenerstattung, zweckentsprechende

    Dagegen richtete sich zunächst die sofortige Beschwerde der Beklagten, die diese im Wesentlichen mit der Entscheidung des BGH vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10, = WM 12, 664 begründete: Den Kläger, als Rechtsanwalt bzw. Insolvenzverwalter, habe kostenrechtlich die Obliegenheit getroffen, einen am Sitz des Prozessgerichts in München tätigen Rechtsanwalt zu beauftragen und zu instruieren.

    Würde man alleine auf die bereits mehrfach zitierte Entscheidung des BGH vom 08.03.2012 -IX ZB 174/10, = WM 12, 664 abstellen, wonach einen Insolvenzverwalter - jedenfalls vom Grundsatz her - die Obliegenheit trifft, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Gerichts zu beauftragen und entsprechend anzuweisen, hätte hier wohl die Beklagte Recht: Der BGH weicht hier von seiner Rechtsprechung ab, wonach eine Partei in der Regel berechtigt ist, einen Anwalt entweder am Sitz des Prozessgerichts oder aber an ihrem Wohn/Geschäftsort zu mandatieren: Ein Insolvenzverwalter sei ohne Weiteres imstande, einen am Gerichtsort tätigen Anwalt sachgerecht zu unterrichten (a. a. O., Tz 11) - Fahrtkosten eines Anwaltes am Geschäftssitz daher nicht "notwendig" im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO.

  • OLG Saarbrücken, 06.01.2020 - 9 W 27/19

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähige Kosten eines

    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, aaO, S. 900; Beschluss vom 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, NJW-RR 2012, 698 Rn. 9).
  • OLG München, 16.12.2019 - 11 W 1194/19

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

    In der Regel wird eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt, einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- bzw. Geschäftssitzes aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und für eine sachgerechte Information des Rechtsanwalts zu sorgen (s. BGH, AGS 2004, 359 m.w.N. und BGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az. IX ZB 174/10), so dass die Mehrkosten durch die Beauftragung eines Anwalts am dritten Ort regelmäßig nicht erstattungsfähig sind.

    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az. IX ZB 174/10; BGH, NJW-RR 2004, S. 1724; BGH, NJW-RR 2004, S. 857; BGH, NJW-RR 2008, S. 654).

  • OLG Frankfurt, 11.01.2023 - 18 W 170/22

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Anwalts bei Beauftragung

  • OLG Celle, 09.03.2018 - 2 W 43/18

    Reisekosten nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt

  • OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20

    Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch,

  • OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21

    Keine volle Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwaltes am dritten

  • LG Darmstadt, 21.01.2013 - 6 T 7/13

    Verfahrensrecht - RA-Fahrtkosten zum auswärtigen Verwaltersitz erstattbar?

  • OLG Zweibrücken, 14.03.2018 - 6 W 89/17

    Reisekosten des auswärtigen Anwalts: Erstattungsanspruch eines Verbandes zur

  • AG Schwabach, 04.01.2017 - 9 C 772/15

    Keine Kostenerstattung des Mehraufwands eines auswärtigen Anwalts

  • OLG München, 24.06.2014 - 11 W 1114/14

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • AG Frankenthal, 14.06.2017 - 3a C 302/16

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattung der Reisekosten

  • KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20

    Kosten bei am eigenen Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt

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