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   BGH, 08.03.2017 - X ZB 11/16   

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https://dejure.org/2017,7360
BGH, 08.03.2017 - X ZB 11/16 (https://dejure.org/2017,7360)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2017 - X ZB 11/16 (https://dejure.org/2017,7360)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2017 - X ZB 11/16 (https://dejure.org/2017,7360)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 RVG, § 19 Abs 2 Nr 9 RVG, § 33 RVG, Nr 3209 RVG-VV, Nr 3403 RVG-VV
    Rechtsanwaltsvergütung: Tätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten des vorherigen Rechtszuges im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • IWW

    § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG, § 33 Abs. 1 RVG, Nr. 3209 VV-RVG, Nr. 3403 VV-RVG, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG, § 15 Abs. 1 RVG, § 33 RVG, § 33 Abs. 9 RVG

  • Wolters Kluwer

    Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Patentgesetz (PatG); Schlichte Abwicklungstätigkeiten der anwaltlichen Vertreter zum vorherigen Rechtszug

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsvergütung: Tätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten des vorherigen Rechtszuges im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Patentgesetz ( PatG ); Schlichte Abwicklungstätigkeiten der anwaltlichen Vertreter zum vorherigen Rechtszug

  • rechtsportal.de

    Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Patentgesetz ( PatG ); Schlichte Abwicklungstätigkeiten der anwaltlichen Vertreter zum vorherigen Rechtszug

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsanwaltsvergütung: Tätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten des vorherigen Rechtszuges im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 640
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - X ZB 11/16
    Zwar kann auch für eine Einzeltätigkeit des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts, etwa für die Überprüfung der Rechtsmittelbegründung auf das Erfordernis einer Gegenerklärung (vgl. OLG München, AnwBl 2010, 68) oder die Herbeiführung einer Rücknahme des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267), eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG entstehen.
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZB 62/10

    Rechtsanwaltskosten nach Berufungsrücknahme: Entstehung der Verfahrensgebühr für

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - X ZB 11/16
    Da in diesem Zusammenhang eine konkret auf das Rechtsbeschwerdeverfahren bezogene Prüfungstätigkeit nicht dargetan ist, gehören diese Handlungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG indes als schlichte Abwicklungstätigkeiten zum vorherigen Rechtszug (vgl. Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 19 Rn. 77; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - IX ZB 62/10, NJW 2013, 312, 313) und sind durch die dort entstandenen Gebühren abgegolten (§ 15 Abs. 1 RVG).
  • BGH, 30.07.2015 - I ZB 61/13

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - X ZB 11/16
    Die an sich nach § 33 Abs. 1 RVG statthaften Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Patentgesetz (vgl. zur Rechtsbeschwerde in Markenangelegenheiten BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 4) sind unzulässig.
  • BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20

    Einscheidung des Einzelrichters am BGH über den Antrag auf Festsetzung des Wertes

    Er sieht sich hieran allerdings durch verschiedene seit März 2017 ergangene Entscheidungen anderer Zivilsenate gehindert, die von der funktionellen Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG ausgehen (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, JurBüro 2017, 310, vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 12, vom 12. Juli 2018 - III ZR 187/17, juris Rn. 2, vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris, vom 11. April 2019 - I ZR 168/17, juris, vom 1. Juli 2019 - VII ZR 168/17, juris, vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, AGS 2020, 33, 34, vom 6. November 2019 - VIII ZR 325/18, juris Rn. 5, vom 30. Januar 2020 - II ZB 13/18, AGS 2020, 239, vom 7. April 2020 - VIII ZR 383/18, juris Rn. 14 und vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 ff. sowie I ZB 26/18, juris Rn. 4 ff.).
  • BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem

    Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5).

    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    b) Die ersten beiden Entscheidungen, in denen für die Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof von der funktionellen Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ausgegangen worden ist, sind im März 2017 und im März 2018 ergangen (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, juris Rn. 1 und vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 12).
  • BGH, 29.04.2019 - X ZB 5/17

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem

    Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5).

    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).

  • BGH, 15.04.2020 - I ZB 25/18

    Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren; Übertragung des Verfahrens gemäß §

    Die Senate des Bundesgerichtshofs gehen deshalb in ihrer neueren Rechtsprechung davon aus, dass über den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 1; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris; Beschluss vom 1. Juli 2019 - VII ZR 168/17, juris; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 39/19, juris Rn. 3).
  • OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23

    Keine Gebühr für Entgegennahme einer Nichtzulassungsbeschwerde!

    Zutreffend verweist sodann der Beklagte aber darauf, dass grundsätzlich auch ein beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, einen auf eine bestimmte Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerichteten Einzelauftrag auszuführen und nach Nr. 3403 VV RVG abzurechnen, bei dem es sich insoweit um eine Auffangregelung handelt (siehe BGH, Beschluss vom 01.02.2007 - V ZB 110/06, juris Rn. 16, NJW 2007, 1461; Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 12, NJW 2014, 557; Beschluss vom 08.03.2017 - X ZB 11/16, juris Rn. 4, NJW-RR 2017, 640).
  • BGH, 12.07.2018 - III ZR 187/17

    Festsetzung des Gegenstandswerts

    Über den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 RVG entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG; BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, juris Rn. 1).
  • BGH, 15.04.2020 - I ZB 26/18

    Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in einer Design-Nichtigkeitssache;

    Die Senate des Bundesgerichtshofs gehen deshalb in ihrer neueren Rechtsprechung davon aus, dass über den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 1; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris; Beschluss vom 1. Juli 2019 - VII ZR 168/17, juris; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 39/19, juris Rn. 3).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21

    Keine Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG ungeachtet einer

    Während auch die bloße Entgegennahme der Berufung und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG mitumfasst sind (vgl. BGH 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 5; 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 9 f.; 8. März 2017 - X ZB 11/16, Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Auftrag des Rechtsmittelgegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (vgl. BGH 29. April 2019 - X ZB 4/17, Rn. 16) oder einen Zurückweisungsantrag bei Gericht einreicht.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - L 32 AS 2265/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Vollstreckungsverfahren

    Die Vorschrift des § 33 Abs. 8 Satz 1 zweiter Halbsatz RVG ist seit dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) zum 1. August 2013 auch auf solche Gerichte wie das LSG, die eine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter nach der jeweiligen Prozessordnung nicht kennen, anwendbar (vgl. Bundesfinanzhof - BFH, Beschluss vom 15. Dezember 2014 - VII S 37/14, Rdnr. 1, zitiert nach juris; Bundesgerichtshof - BGH, Beschluss vom 08. März 2017 - X ZB 11/16, Rdnr. 1, zitiert nach juris; zur alten Rechtslage vgl. u. a. BFH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - X S 25/12, Rdnr. 15, zitiert nach juris).
  • OLG München, 23.05.2019 - 31 Wx 56/17

    Festsetzung der Nachlasspflegervergütung

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