Rechtsprechung
BGH, 08.03.2017 - XII ZB 582/16 |
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Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, § 1 Abs 1 VersAusglG, § 5 Abs 1 VersAusglG, § 11 Abs 1 S 1 VersAusglG
Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Wirksamkeit vorgegebener Ausgleichsbezugsgrößen; Diskriminierungsverbot - IWW
§§ 1 Abs. 1, ... 5 Abs. 1, Abs. 3, § 47 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 VersAusglG, § 32 a Abs. 2 Satz 1 VBLS, § 5 Abs. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 3 VersAusglG, § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS, § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, § 13 VersAusglG, §§ 39 ff. VersAusglG, § 45 Abs. 1 VersAusglG, § 45 Abs. 3 VersAusglG, § 36 VBLS, § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 1, 3 VersAusglG, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 35 Abs. 1 VBLS, §§ 68, 255 a SGB VI, § 47 Abs. 5 VersAusglG, § 47 Abs. 2 VersAusglG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 VBLS, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 32 a VBLS, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG, § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG, Art. 8 des SEPA-Begleitgesetzes, Richtlinie 2006/54/EG, Richtlinie 2004/113/EG
- Wolters Kluwer
Berechnung des Ausgleichswerts eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.R. des Versorgungsausgleichs; Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen ...
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Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Wirksamkeit vorgegebener Ausgleichsbezugsgrößen; Diskriminierungsverbot
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Berechnung des Ausgleichswerts eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.R. des Versorgungsausgleichs; Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen ...
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Berechnung des Ausgleichswerts eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.R. des Versorgungsausgleichs; Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen ...
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Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Wirksamkeit vorgegebener Ausgleichsbezugsgrößen; Diskriminierungsverbot
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Berechnung des Ausgleichswerts eines Anrechts aus Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Verfahrensgang
- AG Darmstadt, 18.07.2016 - 57 F 2360/15
- OLG Frankfurt, 24.11.2016 - 6 UF 229/16
- BGH, 08.03.2017 - XII ZB 582/16
Papierfundstellen
- FamRZ 2017, 870
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18
Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten …
Der Bundesgerichtshof hat aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in drei Entscheidungen vom 08.03.2016 (XII ZB 582/16 = FamRZ 2017, 870, XII ZB 663/16 = FamRZ 2017, 871, XII ZB 697/13 = FamRZ 2017, 863 mit Anm. Borth, S. 871) den Schluss gezogen, dass die Heranziehung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln und den darauf beruhenden Barwertfaktoren durch die VBL und andere Zusatzversorgungsträger des öffentlichen Dienstes nicht mehr zulässig sei.Es erscheine schon zweifelhaft, ob ein solcher Befund am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG einen hinreichenden (biologischen) Anknüpfungspunkt für eine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlung liefern könne (BGH, FamRZ 2017, 870 juris Rn. 27).
- OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
Versorgungsausgleich: Zu übertragendes Anrecht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG kein …
Der deutsche Gesetzgeber hat als Reaktion auf diese Entscheidung den Versicherern beim Abschluss neuer Rentenversicherungen mit Wirkung erst zum 21.12.2012, also für die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Neuverträge die Verwendung geschlechtsspezifischer Tarife untersagt (vgl. zur Relevanz für den Ausgleich von Anrechten bei der VBL und anderen Zusatzversorgungsträgern des öffentlichen Dienstes BGH FamRZ 2017, 870; FamRZ 2017, 871; FamRZ 2017, 863). - OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15
Versorgungsausgleich nach deutschem Recht nach vorheriger Scheidung in Österreich
Das Amtsgericht nahm insoweit mit Blick auf die damals anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zur Frage der Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren (OLG Celle FamRZ 2014, 305; vgl. nachgehend BGH NZFam 2017, 396) sowie der Zulässigkeit der Ermittlung des Ehezeitanteils durch hälftige Teilung des Barwerts (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2016, Az. 6 UF 229/16, zit, n. juris; vgl. nachgehend BGH FamRZ 2017, 870) fehlende Entscheidungsreife an.
- OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17
Versorgungsausgleich: Rechnungsgrundlagen für gleichwertige Teilhabe bei interner …
Auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des (intern zu teilenden) Ausgleichswerts von Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BGH FamRZ 2017, 863; FamRZ 2017, 870; FamRZ 2017, 871) stehen der Beibehaltung des für das auszugleichende Anrecht geltenden geschlechtsspezifischen Tarifs nicht entgegen. - OLG Bremen, 10.04.2018 - 4 UF 2/18
Zulässigkeit der Beschwerde eines Ehegatten gegen die Entscheidung über den …
Mit Schreiben vom 12.9.2017 hat die VBL eine neue Auskunft hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers erteilt, die nun mit geschlechtsneutralen Barwertfaktoren errechnet wurde, da der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen vom 8.3.2017 (u.a. XII ZB 582/16) erklärt hatte, Auskünfte die durch Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren für Männer und Frauen zustande gekommen seien, seien aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 GG nicht mehr verwertbar. - OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus …
Auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des (intern zu teilenden) Ausgleichswerts von Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BGH, FamRZ 2017, 863; FamRZ 2017, 870; FamRZ 2017, 871) stehen der Beibehaltung des für das auszugleichende Anrecht geltenden geschlechtsspezifischen Tarifs nicht entgegen.