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   BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17   

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https://dejure.org/2019,6777
BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17 (https://dejure.org/2019,6777)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2019 - V ZR 330/17 (https://dejure.org/2019,6777)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2019 - V ZR 330/17 (https://dejure.org/2019,6777)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • openjur.de

    §§ 15 Abs. 1, 15 Abs. 3 WEG

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 WoEigG, § 15 Abs 3 WoEigG
    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit; Unzulässigkeit einer Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung

  • IWW

    § 1004 BGB, § ... 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 308 Abs. 1 ZPO, § 15 Abs. 3 WEG, § 53 AsylG, § 15 Abs. 1 WEG, § 8 WEG, § 1 Abs. 3 WEG, § 18, § 19 WEG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 15 Abs. 1 u. 3; BGB § 1004
    Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Nutzung einer Teileigentumseinheit zur tageweisen Unterbringung von Obdachlosen durch eine Mieterin; Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 3 WEG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Obdachlosenheim im Teileigentum zulässig??? - §§ 15 Abs. 1 u. 3 WEG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 15 Abs. 1, 3
    Anforderungen an die in Teilungserklärung durch Zweckbestimmung vereinbarte Nutzung von Teileigentum und deren Grenzen (hier: Unterbringung von Obdachlosen)

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Nutzung einer Teileigentumseinheit zur tageweisen Unterbringung von Obdachlosen durch eine Mieterin; Vorliegen der Voraussetzungen f...

  • rewis.io

    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit; Unzulässigkeit einer Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3
    Untersagung der Nutzung einer Teileigentumseinheit zur tageweisen Unterbringung von Obdachlosen durch eine Mieterin; Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 3 WEG

  • rechtsportal.de

    WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterbringung von Obdachlosen ist keine Wohnzwecken dienende Nutzung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Ein "Laden" für Obdachlose

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Obdachlosenunterkunft - zu Wohnzwecken dienende Nutzung?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nutzung von Teileigentumseinheiten als Unterkunft für Obdachlose

  • Jurion (Kurzinformation)

    Nutzung von Teileigentumseinheiten als Unterkunft für Obdachlose

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Obdachlosenunterkunft im Teileigentum

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 53 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Heimähnliche Unterbringung von Wohnungslosen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung als Laden - Wie darf man das Teileigentum in einer WEG nutzen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Teileigentumseinheit zur tageweisen Unterbringung von Wohnsitzlosen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zulässige tageweise Unterbringung von Obdachlosen in Teileigentumseinheiten - Heimähnliche Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften stellt keine Wohnnutzung dar

Besprechungen u.ä. (4)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzung von Wohneigentumseinheiten als Unterkunft für Obdachlose

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Untergebrachte wohnungslose Personen: Wohnen sie? (IMR 2019, 196)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Bezeichnung eines Teileigentums als "Laden": Liegt eine "Zweckbestimmung" vor? (IMR 2019, 194)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Charakter einer Wohnungseigentumslage: Ist er eine Gebrauchsgrenze? (IMR 2019, 195)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 519
  • MDR 2019, 543
  • DNotZ 2019, 749
  • NZM 2019, 293
  • ZMR 2019, 425
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

    Auszug aus BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17
    Insoweit bedarf es einer Gesamtschau verschiedener Kriterien, die die Art der Einrichtung und die bauliche Gestaltung und Beschaffenheit der Einheit einbezieht; werden mehrere Einheiten mit gleicher Zielrichtung in eine solche Organisationsstruktur eingegliedert, kann deren Nutzung nicht isoliert, sondern nur insgesamt beurteilt werden (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 17 ff.).

    Ob solche Leistungen tatsächlich erbracht werden, ist für die Unterscheidung zwischen Wohn- und Heimnutzung zwar unerheblich; entscheidend ist, dass sie objektiv erforderlich sind, um ein gedeihliches Zusammenleben der Bewohner zu gewährleisten (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 23).

    Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Rn. 17 f. mwN; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NJW-RR 2010, 667 Rn. 6 mwN; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 28 mwN).

    Ist die Teilungserklärung zumindest unklar, so gilt im Zweifel, dass sie insoweit keine Einschränkung vorgibt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 29).

    dd) Infolgedessen dürfen die Einheiten des Beklagten zwar nicht zum Wohnen, aber im Grundsatz zu jedem anderen Zweck genutzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, ZWE 2013, 20 Rn. 8; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, WuM 2017, 544 Rn. 8; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 9).

    bb) Dieser Ansicht ist jedoch, was der Senat zuletzt offengelassen hat (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 31), nicht beizutreten.

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden

    Auszug aus BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17
    Sie muss konkret und objektiv sein; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396; Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 12 mwN; Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 4; Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 48/13, ZWE 2014, 124 Rn. 8).

    Ihm steht vielmehr ein Anspruch auf Unterlassung der konkreten Beeinträchtigung gegen den Eigentümer zu, von dessen Einheit diese ausgeht (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, ZfIR 2012, 641 Rn. 6; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 5; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 221/15, NZM 2017, 37 Rn. 9).

  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17
    Für den vergleichbaren Umstand des "besonderen Gepräges" der Wohnanlage hat der Senat - bezogen auf den einzuhaltenden Schallschutz - angenommen, dass dieser wenig greifbar und nur unter praktischen Schwierigkeiten zu ermitteln ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZWE 2015, 212 Rn. 12, 14).

    Ihm steht vielmehr ein Anspruch auf Unterlassung der konkreten Beeinträchtigung gegen den Eigentümer zu, von dessen Einheit diese ausgeht (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, ZfIR 2012, 641 Rn. 6; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 5; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 221/15, NZM 2017, 37 Rn. 9).

  • BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04

    Nutzung gewerblichen Teileigentums zur Unterbringung psychisch kranker

    Auszug aus BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17
    Anders wäre es, wenn abgeschlossene Wohnapartments mit eigenen Sanitäranlagen und eigenen Kochgelegenheiten eingerichtet wären, die Räume im Rahmen befristeter oder unbefristeter Mietverträge oder von Nutzungsverhältnissen überlassen würden und die Betreuung der Bewohner auf eine niederschwellige Begleitung angelegt wäre (vgl. BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13; Schultzky in Jennißen, WEG, 5. Aufl. § 15 Rn. 31).

    aa) Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass sich aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen eine einschränkende Auslegung der Teilungserklärung ergeben kann mit der Folge, dass die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft eine sich formal im Rahmen der Zweckbestimmung haltende Nutzung nicht hinnehmen müssen (vgl. KG, NJW-RR 1989, 140 f.; OLG Düsseldorf, NZM 2002, 259 f.; BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13; unter Anwendung von § 14 Nr. 1 WEG: BayObLGZ 1994, 237, 242).

  • BGH, 23.06.2017 - V ZR 102/16

    Ordnungsmäßige Verwaltung durch die Wohnungseigentümer: Anspruch eines

    Auszug aus BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17
    Dabei wird die Nutzung des Sondereigentums über die mit der Einordnung als Wohnungs- oder Teileigentum verbundene Zweckbestimmung hinaus nur dann auf bestimmte Zwecke beschränkt, wenn dies aus der Teilungserklärung klar und eindeutig hervorgeht (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, WuM 2017, 544 Rn. 14 mwN).

    dd) Infolgedessen dürfen die Einheiten des Beklagten zwar nicht zum Wohnen, aber im Grundsatz zu jedem anderen Zweck genutzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, ZWE 2013, 20 Rn. 8; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, WuM 2017, 544 Rn. 8; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 9).

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17
    Sie muss konkret und objektiv sein; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396; Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 12 mwN; Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 4; Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 48/13, ZWE 2014, 124 Rn. 8).
  • BGH, 12.11.2010 - V ZR 78/10

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch bei Vermietung einzelner Wohnung an

    Auszug aus BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17
    Ein im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG nachteilig betroffener Wohnungseigentümer kann nach § 15 Abs. 3 WEG nicht die Unterlassung der Nutzung an sich, also auch in störungsfreier Ausgestaltung verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 78/10, ZWE 2011, 78 Rn. 6).
  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 224/11

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu der eine

    Auszug aus BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17
    Sie muss konkret und objektiv sein; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396; Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 12 mwN; Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 4; Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 48/13, ZWE 2014, 124 Rn. 8).
  • BGH, 24.01.2014 - V ZR 48/13

    Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer

    Auszug aus BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17
    Sie muss konkret und objektiv sein; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396; Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 12 mwN; Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 4; Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 48/13, ZWE 2014, 124 Rn. 8).
  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 221/15

    Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur

    Auszug aus BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17
    Ihm steht vielmehr ein Anspruch auf Unterlassung der konkreten Beeinträchtigung gegen den Eigentümer zu, von dessen Einheit diese ausgeht (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, ZfIR 2012, 641 Rn. 6; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 5; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 221/15, NZM 2017, 37 Rn. 9).
  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 438/02

    Anforderungen an die Begründung des Berufungsurteils bei möglicher

  • BGH, 24.10.2003 - V ZR 424/02

    Duldungs- und Kontrahierungszwang einer Gebietskörperschaft als Eigentümerin von

  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 392/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Rechtsnatur eines

  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 262/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 99/04

    Anforderungen an die Darstellung der Anträge im Berufungsurteil

  • BGH, 30.03.2006 - V ZB 17/06

    Auslegung der Befugnis eines Wohnungseigentümers zum Betrieb einer

  • BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94

    Veräußerung eines Wohnungseigentums während des Wohnungseigentumsverfahrens

  • KG, 17.10.1988 - 24 W 1240/88

    Nutzungsschranken für "Geschäftsräume"; Rechtsschutzinteresse trotz rechtlicher

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 40/09

    Wohnungseigentum: Eintragungen des planenden Architekten in den

  • BGH, 16.11.2012 - V ZR 246/11

    Wohnungseigentum: Reichweite der Bezeichnungen des Architekten im

  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 53/14

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Grenzen der Auslegung von

  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 152/15

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung; Vorrang einer

  • BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16

    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Mitglieder der für einzelne

  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17

    Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung hinsichtlich Instandsetzung der

  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Seine Auslegung, die der Senat vollumfänglich überprüfen kann (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19, NJW-RR 2020, 959 Rn. 6 mwN), lässt unberücksichtigt, dass eine Teilungserklärung, bei der zumindest unklar ist, ob sie eine Zweckbestimmung enthält, im Zweifel keine Einschränkung vorgibt (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, NJW-RR 2019, 519 Rn. 19).

    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Grundstück mit bereits bestehenden Gebäuden aufgeteilt wurde, lässt sich die Angabe "Lagerraum" ohne weiteres (nächstliegend) so verstehen, dass lediglich auf die zur Zeit der Aufteilung ausgeübte Nutzung Bezug genommen wird, um zu verdeutlichen, welche Räume zu welcher Einheit gehören (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, NJW-RR 2019, 519 Rn. 20; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 29).

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und

    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, WM 2019, 275 Rn. 18 und vom 22. März 2019 - V ZR 145/18, juris Rn. 7 jeweils mwN).

    a) Dass die Wohnungseigentümer von einem anderen Eigentümer oder - wie hier - von einem Mieter nicht die vollständige Unterlassung der von diesem entgegen der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung vorgenommenen Nutzung verlangen können, weil diese bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene, schließt Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einzelner störender Handlungsweisen des Eigentümers oder Mieters nicht aus (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, WM 2019, 275 Rn. 257 zu Unterlassungsansprüchen des Eigentümers trotz der Zweckbestimmung entsprechender Nutzung).

  • BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16

    Prozessführungsbefugnis hinsichtlich Sondereigentum bei Vergemeinschaftung vom

    Das gilt auch dann, wenn die Einheit von dem Mieter gemäß ihrer Zweckbestimmung genutzt wird (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, NZM 2019, 293 Rn. 27 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 31.03.2022 - 13 S 131/20

    Sondereigentum zweckbestimmungswidrig genutzt - Unterlassungsanspruch aber

    Zumal es der Klägerin offensteht, konkrete Beeinträchtigungen abzuwehren, wobei eine Häufung derartiger Ansprüche im Extremfall sogar zu einem Entziehungsanspruch führen kann (BGH V ZR 330/17).
  • OLG Hamm, 18.05.2021 - 24 U 48/20

    Schadensersatz infolge einer vor Ausführung eines Bauvorhabens unterlassenen

    Indes werden Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2019 - V ZR 330/17 - NJW-RR 2019, 519).

    Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er aus der Klagebegründung, den sonstigen Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2019 - V ZR 330/17 - NJW-RR 2019, 519; Elzer, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.03.2021, § 308 ZPO Rn. 5a).

    Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2019 - V ZR 330/17 - NJW-RR 2019, 519; BGH, Versäumnisurteil vom 13. Mai 2016 - V ZR 152/15 - NJW-RR 2016, 1107).

  • LG München I, 18.08.2021 - 1 S 2103/20

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Verschuldens des

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beklagten zitierten Entscheidung des BGH, Urteil vom 08. März 2019 - V ZR 330/17 -, jurisAz.

    V ZR 330/17: Denn anders als in diesem Bezugsfall, in dem die Teilungserklärung keine eindeutige Zweckbestimmung als Laden enthielt, weil die dortigen Einheiten lediglich im Zusammenhang mit der Aufteilung und der räumlichen Lage und ohne weitere Erläuterung als Laden bezeichnet wurden (sodass dies auch so zu verstehen sein könnte, dass lediglich auf die in der Teilungserklärung beschriebene, zur Zeit der Aufteilung ausgeübte Nutzung Bezug genommen wird, um zu verdeutlichen, welche Räume zu welcher Einheit gehören) ergibt sich der räumliche Umfang und die Lage der Teileigentumseinheiten hier gerade aus den anschließend näher detailliert beschriebenen Räumen, während die Bezeichnung als "Laden" sich auf die gesamte Teileigentumseinheit bezieht und der Aufzählung der Räume vorangestellt ist.

  • LG Karlsruhe, 24.02.2023 - 11 S 139/21

    Auslegung einer in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Gebrauchsregelung

    Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann erkennbar sind (BGH NJW-RR 2019, 519 (521); NJW-RR 2017, 1042 (1043)).

    Die Nutzung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wird über die mit der Einordnung als Wohnungs- und Teileigentum verbundene Zweckbestimmung hinaus nur dann auf bestimmte Zwecke beschränkt, wenn dies aus der Gemeinschaftsordnung klar und eindeutig hervorgeht (BGH NJW 2019, 3716; NJW-RR 2019, 519 (521)).

  • LG Berlin, 28.05.2019 - 55 S 95/18

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers hinsichtlich

    Ist die Teilungserklärung zumindest unklar, so gilt im Zweifel, dass sie insoweit keine Einschränkung vorgibt (BGH v. 8.3.2019 - V ZR 330/17, NJW-RR 2019, 543, - juris Tz. 19).

    Da nach den Angaben in der Teilungserklärung ein bereits bestehendes und in Betrieb genommenes Gebäude ( Mehrfamilienhaus mit Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss ) aufgeteilt wurde, lässt sich dies ohne weiteres so verstehen, dass lediglich auf die in der Teilungserklärung beschriebene, zur Zeit der Aufteilung ausgeübte Nutzung Bezug genommen wird, um zu verdeutlichen, welche Räume zu welcher Einheit gehören (BGH v. 8.3.2019 - V ZR 330/17, NJW-RR 2019, 543, - juris Tz. 20; zur Bedeutung der Funktionsangabe von Räumen in einer Teilungserklärung siehe auch Kammer v. 14.9.2018 - 55 S 201/13 WEG, ZWE 2019, 42 = Grundeigentum 2018, 1405 ).

  • LG Hamburg, 20.10.2021 - 318 S 47/20

    Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung von Teileigentum zu

    Begrenzt wird die der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung vielmehr durch die Verpflichtung jedes Wohnungs- und Teileigentümers, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (BGH, Urteil vom 08.03.2019 - V ZR 330/17, Rn. 25, zitiert nach juris).
  • VK Rheinland, 26.02.2020 - VK 46/19

    Baukostenschätzung mittels BKI-Kostenkennwerten?

    Im Zweifel gilt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Verfahrensbeteiligten entspricht (st. Rspr.; s. z.B. BGH, Beschl.v. 12.04.2016 - VI ZB 63/14; Beschl.v. 29.03.2018 - I ZB 54/17; Urt.v. 08.03.2019 - V ZR 330/17; OLG Düsseldorf, Beschl.v. 06.06.2018 - VII-Verg 51/17 -, sub II 2 a.).
  • AG Berlin-Mitte, 19.02.2020 - 26 C 21/19

    Cafe ist keine Küche!

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.11.2019 - 72 C 166/18

    WEG-Teileigentum als Ferienwohnung mit einfachen Serviceleistungen

  • VK Rheinland, 30.04.2019 - VK 10/19

    Darf "Honorar nach Zeitaufwand" gewertet werden?

  • AG Hannover, 23.07.2020 - 481 C 7675/19

    Darf Geschäftshaus als Hotel genutzt werden?

  • LG Hamburg, 23.10.2019 - 318 S 11/19

    Zulässigkeit des Aufstellens von Tischen und Stühlen vor "Ladenraum"

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