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   BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20   

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BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20 (https://dejure.org/2021,13060)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2021 - KRB 86/20 (https://dejure.org/2021,13060)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2021 - KRB 86/20 (https://dejure.org/2021,13060)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Grenzen der Verbandsgeldbuße II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Grenzen der Verbandsgeldbuße II

    § 30 Abs 1 OWiG, § 30 Abs 2a OWiG, § 20 Abs 1 Nr 1 UmwG

  • IWW

    § 1 GWB, § ... 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB, Art. 81 Abs. 1 EGV, Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 72 OWiG, § 30 Abs. 2a OWiG, § 3 OWiG, Art. 103 Abs. 2 GG, § 81 Abs. 3b GWB, § 81a Abs. 2 GWB, § 81 Abs. 3a GWB, § 81a Abs. 1 GWB, § 30 Abs. 1 OWiG, § 81b Abs. 3b GWB, § 30 Abs. 2a Satz 2 OWiG, § 30 OWiG, § 30 Abs. 2a Satz 1 OWiG, § 30 Abs. 1, 2 OWiG, § 81 Abs. 3a bis 3c GWB, § 81a GWB, § 81a Abs. 1 bis 3, § 81e GWB, § 45 Abs. 1 Satz 1 AO, § 45 AO, § 186 Abs. 5 GWB, § 81 Abs. 3a bis 3e, § 81 Abs. 3a bis 3e GWB, § 325 ZPO, § 121 VwGO, § 110 FGO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, § 30 Abs. 2a Satz 3 OWiG, § 82 Abs. 1 Nr. 3, §§ 48 ff. GWB

  • Deutsches Notarinstitut

    OWiG §§ 3, 30 Abs. 1 u. 2a; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 2
    Kartellbußgeldsache: Festsetzung einer Geldbuße gegen juristische Person nach § 30 Abs. 1 OWiG bei Gesamtrechtsnachfolge

  • Wolters Kluwer

    Kartellrechtsverstoß von 4 Unternehmen durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei der Einführung von Silostellgebühren durch die von ihnen geleiteten Gesellschaften ; Übergang eines rechtskräftig gegen den Rechtsvorgänger festgesetzten Bußgeldes sowie der ...

  • rewis.io

    Kartellbußgeldsache: Festsetzung der Geldbuße gegen eine juristische Person im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge; Übergang der Zahlungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger nach Eintragung einer Verschmelzung im Handelsregister - Grenzen der Verbandsgeldbuße II

  • Betriebs-Berater

    Grenzen der Verbandsgeldbuße II

  • Betriebs-Berater

    Grenzen der Verbandsgeldbuße II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 30 Abs. 2a ; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1
    A) Der zeitliche Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2a OWiG ist eröffnet, wenn nach dessen Inkrafttreten am 30. Juni 2013 nicht nur die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge nach der gemäß § 30 Abs. 1 OWiG verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung, sondern auch ...

  • rechtsportal.de

    OWiG § 30 Abs. 2a ; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1
    Kartellrechtsverstoß von 4 Unternehmen durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei der Einführung von Silostellgebühren durch die von ihnen geleiteten Gesellschaften; Übergang eines rechtskräftig gegen den Rechtsvorgänger festgesetzten Bußgeldes sowie der ...

  • datenbank.nwb.de

    Grenzen der Verbandsgeldbuße II

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2a OWiG im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nach der für die Zahlung einer Geldbuße gemäß § 30 Abs. 1 OWiG verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übergang einer Zahlungsverpflichtung wegen eines Bußgeldes auf den Rechtsnachfolger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3543
  • ZIP 2021, 1133
  • WM 2022, 1843
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.12.2014 - KRB 47/13

    Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Bemessung der Geldbuße gegen den

    Auszug aus BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20
    Anderenfalls läge ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor (ebenso G. Dannecker/C. Dannecker/Müller, ZWeR 2013, 417, 428; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 30 Rn. 38c; Haus, WuW 2015, 982, 983; Heinichen, EWiR 2015, 427, 428; Mäger/von Schreitter, DB 2014, 643, 645; Wachs, ZVertriebsR 2014, 90, 96 f.; Werner, wistra 2015, 176, 180; a.A. Görner, ZWeR 2014, 102, 105 f.; Ost in Bien [Hrsg.], Das deutsche Kartellrecht nach der 8. GWB-Novelle, 2013, S. 305, 311; Niesler in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 30 OWiG Rn. 18; Raum in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., Bd. 1, § 81 GWB Rn. 47; ferner Mühlhoff, NZWiSt 2013, 321, 326 ["durchaus erwägenswert", falls "die Tat dem Rechtsnachfolger positiv bekannt"]).

    Er hat insoweit eine rückwirkende Anwendung der Neuregelung ausgeschlossen, dabei allerdings auf die Tatbeendigung ("die hier zu beurteilende Tat") abgestellt (s. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - KRB 47/13, BGHSt 60, 121 Rn. 11 - Grenzen der Verbandsgeldbuße).

    Die Formulierung entspricht einem Verständnis, wonach sachlicher Anknüpfungspunkt für das Rückwirkungsverbot die Ordnungswidrigkeit und nicht allein die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung ist, die zum Erlöschen des an sich bußgeldrechtlich verantwortlichen Verbands geführt hat (vgl. Heinichen, EWiR 2015, 427, 428).

    Vor dem 30. Juni 2013 war die Möglichkeit der Ahndung des Rechtsnachfolgers - jenseits der Rechtsprechung zur Nahezu-Identität (vgl. BGHSt 60, 121 Rn. 12 mwN - Grenzen der Verbandsgeldbuße) - nicht vorgesehen.

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

    Auszug aus BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20
    Das Rückwirkungsverbot erfasst zum einen die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bußgeldtatbestands (s. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 46 - Grauzementkartell I).

    Vielmehr statuiert die Vorschrift eine eigene bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Verbands für Taten seiner Leitungspersonen als Voraussetzung der Ahndung (s. Achenbach, FS I. Roxin, 2012, S. 3, 8; ferner BGHSt 57, 193 Rn. 10, 13 f., 18 - Versicherungsfusion; BGH, wistra 2012, 152 Rn. 6, 9 f., 14 - Transportbeton II; BGHSt 58, 158 Rn. 83 - Grauzementkartell I; Achenbach, wistra 2013, 369, 372).

  • BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10

    Versicherungsfusion

    Auszug aus BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20
    Zum anderen unterliegen ihm aber auch die in § 30 OWiG getroffenen Regelungen über die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit einer juristischen Person oder Personenvereinigung, welche die Grundlage dafür bilden, eine Organtat durch Verhängung einer Verbandsgeldbuße zu ahnden (vgl. - für das ebenfalls in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot einer Analogie zu § 30 Abs. 1 OWiG - BGH, Beschlüsse vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 Rn. 14 - Versicherungsfusion; KRB 2/10, wistra 2012, 152 Rn. 10 - Transportbeton II).

    Vielmehr statuiert die Vorschrift eine eigene bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Verbands für Taten seiner Leitungspersonen als Voraussetzung der Ahndung (s. Achenbach, FS I. Roxin, 2012, S. 3, 8; ferner BGHSt 57, 193 Rn. 10, 13 f., 18 - Versicherungsfusion; BGH, wistra 2012, 152 Rn. 6, 9 f., 14 - Transportbeton II; BGHSt 58, 158 Rn. 83 - Grauzementkartell I; Achenbach, wistra 2013, 369, 372).

  • BGH, 10.08.2011 - KRB 2/10

    Bußgeldverhängung für Kartellrechtsverstoß: Rechtsanwendung in Übergangsfällen;

    Auszug aus BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20
    Zum anderen unterliegen ihm aber auch die in § 30 OWiG getroffenen Regelungen über die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit einer juristischen Person oder Personenvereinigung, welche die Grundlage dafür bilden, eine Organtat durch Verhängung einer Verbandsgeldbuße zu ahnden (vgl. - für das ebenfalls in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot einer Analogie zu § 30 Abs. 1 OWiG - BGH, Beschlüsse vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 Rn. 14 - Versicherungsfusion; KRB 2/10, wistra 2012, 152 Rn. 10 - Transportbeton II).

    Vielmehr statuiert die Vorschrift eine eigene bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Verbands für Taten seiner Leitungspersonen als Voraussetzung der Ahndung (s. Achenbach, FS I. Roxin, 2012, S. 3, 8; ferner BGHSt 57, 193 Rn. 10, 13 f., 18 - Versicherungsfusion; BGH, wistra 2012, 152 Rn. 6, 9 f., 14 - Transportbeton II; BGHSt 58, 158 Rn. 83 - Grauzementkartell I; Achenbach, wistra 2013, 369, 372).

  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Auszug aus BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20
    Die Bindungswirkung hindert das neue Tatgericht nicht, weitere den bindenden nicht widersprechende Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155 Rn. 22 mwN), schon gar nicht zu solchen Umständen, die nach der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang eingetreten sind (s. BeckOK StPO/Wiedner, 38. Ed., § 353 Rn. 60).
  • BFH, 15.06.2011 - XI R 10/11

    Tod des Klägers - Keine wirksame Aufnahme des Prozesses durch Vermächtnisnehmer -

    Auszug aus BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20
    Denn auch für § 45 AO ist in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass der Gesamtrechtsnachfolger - über den Gesetzeswortlaut hinaus - in einem umfassenden Sinne materiell- und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers eintritt (s. BFH, Urteil vom 15. Juni 2011 - XI R 10/11, juris Rn. 18; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 260. Lfg., § 45 AO Rn. 8 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 28.11.2012 - 4 Kart 3/12

    Vollstreckung aus einem gegen eine inzwischen durch Verschmelzung untergegangene

    Auszug aus BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20
    Zwar führt nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG die Eintragung der Verschmelzung im Register dazu, dass ein rechtskräftig gegen den Rechtsvorgänger festgesetztes Bußgeld, also die Zahlungsverpflichtung als solche, wie jede andere Verbindlichkeit auf den Rechtsnachfolger übergeht (s. OLG Düsseldorf, NZKart 2013, 254 Rn. 3; Grunewald in Lutter, UmwG, 6. Aufl., § 20 Rn. 43).
  • BGH, 23.02.2017 - 3 StR 546/16

    Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen (hier fehlender Adhäsionsantrag) bei

    Auszug aus BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20
    Steht - wie hier - aufgrund einer insoweit nicht mehr anfechtbaren bußgeldrechtlichen Entscheidung fest, dass die Leitungsperson eines nebenbetroffenen Verbands eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die sie Pflichten verletzt hat, die den Verband trafen, muss aber die gegen diesen zu verhängende Geldbuße neu bemessen werden (horizontale Teilrechtskraft), wirkt die teilrechtskräftige Entscheidung gegen den Verband selbst, indes nicht ohne Weiteres gegen dessen Rechtsnachfolger (zu den Begriffen der vertikalen und horizontalen Teilrechtskraft vgl. LR/Kühne, StPO, 27. Aufl., Einl. K Rn. 68; ferner BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 StR 546/16, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 10 Rn. 5); dies gilt auch dann, wenn der Rechtsnachfolger am bisherigen Verfahren als weiterer Nebenbetroffener wegen einer Ordnungswidrigkeit seiner eigenen Leitungsperson beteiligt war.
  • BGH, 03.06.2014 - KRB 46/13

    Bußgeldbemessung im Kartellbußgeldverfahren bei verbotener Verhaltensabstimmung

    Auszug aus BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20
    Auf die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft hatte der Senat mit Beschluss vom 3. Juni 2014 (KRB 46/13, WuW/E DE-R 4317) das Urteil hinsichtlich der vier Nebenbetroffenen im jeweiligen Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zurückverwiesen.
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 1 Kart 1/12

    Begriff der verbotenen Verhaltensabstimmung i.S. von § 1 GWB

    Auszug aus BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20
    Mit Urteil vom 29. Oktober 2012 (V-1 Kart 1-6/12 [OWi], WuW/E DE-R 3889) hatte das Oberlandesgericht vier Betroffene, die jeweils in leitender Funktion für vier nebenbetroffene Gesellschaften tätig waren, zu Geldbußen verurteilt, weil sie durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB 2005) die Einführung von Silostellgebühren durch die von ihnen geleiteten Gesellschaften bewirkt hatten.
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 435/76

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil bei Geldbußen bis zu 40,00 DM

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    Dabei wird sie zu beachten haben, dass sich das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs auf einen einziehungsbetroffenen Dritten nur erstrecken kann, wenn er in dem subjektiven Verfahren Einziehungsbeteiligter war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2021 - KRB 86/20, NJW 2021, 3543, 3545 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22

    Erweiterung Einziehung von Taterträgen (Feststellungen zur anderen rechtswidrigen

    Schließlich spricht angesichts der Strafähnlichkeit der Einziehung nach § 74 Abs. 2 und 3 StGB das Schuldprinzip dafür, allein auf vorwerfbares Verhalten bestimmter Leitungspersonen abzustellen (vgl. insoweit zu Geldbußen BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, BGHSt 65, 75 Rn. 46 f.; vom 8. März 2021 - KRB 86/20, NJW 2021, 3543 Rn. 12 f.).
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