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   BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21   

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https://dejure.org/2022,8797
BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21 (https://dejure.org/2022,8797)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2022 - 1 StR 360/21 (https://dejure.org/2022,8797)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2022 - 1 StR 360/21 (https://dejure.org/2022,8797)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 261 StPO; § 267 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB § 73 Abs. 1 StGB; § 155 Abs. 1 AO
    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung, erforderliche Darstellung im Urteil; Konkurrenzverhältnis zu einer zur Tatvorbereitung begangener Fälschung technischer Aufzeichnungen); Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhinterziehung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 122 Abs 1 AO, § 155 Abs 1 S 1 AO, § 155 Abs 2 AO, § 218 Abs 1 S 1 Alt 1 AO, § 220 Abs 2 S 2 AO
    Strafverfahren u.a. wegen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerhinterziehung: Voraussetzungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Konkurrenzverhältnis von Steuerhinterziehungen und Fälschung technischer Aufzeichnungen bei der Buchhaltung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Stehen der durch die manipulierten Tagesabschlussbuchungen begangenen Fälschungen technischer Aufzeichnungen zu den Steuerhinterziehungen in Tatmehrheit; Bestimmung des Umfangs der verkürzten Umsatzsteuern

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 268 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2
    Stehen der durch die manipulierten Tagesabschlussbuchungen begangenen Fälschungen technischer Aufzeichnungen zu den Steuerhinterziehungen in Tatmehrheit; Bestimmung des Umfangs der verkürzten Umsatzsteuern

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 724 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21

    Steuerhinterziehung (Suspendierung der Strafbewehrung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21
    b) Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Versuchsfällen 14 und 15 der Urteilsgründe (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO) abgesehen, in denen die Strafbewehrung der Erklärungspflichten infolge der Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens suspendiert war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 8 mwN).

    Bei Bestimmung des Umfangs der betrieblichen Einkünfte sind jeweils die für denselben Besteuerungszeitraum nachzuzahlenden Umsatzsteuern abzuziehen (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 - 1 StR 30/21 Rn. 17 und vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 10; je mwN).

  • BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der Höhe der hinterzogenen Steuer:

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21
    (a) Da die Buchhaltung infolge der Nichtverbuchung eines erheblichen Teils der Ausgangsumsätze mangelhaft war und nicht nachträglich aufbereitet werden kann, war das Landgericht zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zwar berechtigt und durfte es für die Jahre 2011 bis 2015 im Ausgangspunkt die Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen heranziehen (vgl. zuletzt eingehend BGH, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20 Rn. 11, 13-15 mwN).

    Auch wenn diese Rohgewinne höher als die nachfolgend festgestellten Betriebsgewinne sind, vermag der Senat angesichts der aufgezeigten erheblichen Feststellungslücken und Widersprüche eine Beschwer der Angeklagten letztlich nicht auszuschließen, zumal Bedenken bestehen, ob die Anwendung eines erheblich über dem Mittelwert der amtlichen Richtsatzsammlungen liegenden Rohgewinnaufschlagsatzes ausreichend begründet ist (UA S. 14 f.; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20 Rn. 15 und vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14 f.; je mwN).

  • BGH, 06.04.2021 - 1 StR 60/21

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Festsetzungssteuern durch Unterlassen:

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21
    Danach tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung durch Bekanntgabe eines Schätzungsbescheids, mit dem die Steuern zu niedrig festgesetzt werden, oder zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Steuerpflichtige veranlagt worden wäre, wenn er die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht hätte; dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat, wozu es ausreichender tatsächlicher Feststellungen bedarf (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2021 - 1 StR 236/21 Rn. 13; vom 6. April 2021 - 1 StR 60/21 Rn. 4; vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10 Rn. 8; vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 Rn. 77 und vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 500/98 Rn. 3; einschränkend BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10 Rn. 8 f.).
  • BGH, 28.10.1998 - 5 StR 500/98

    Vollendung der Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21
    Danach tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung durch Bekanntgabe eines Schätzungsbescheids, mit dem die Steuern zu niedrig festgesetzt werden, oder zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Steuerpflichtige veranlagt worden wäre, wenn er die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht hätte; dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat, wozu es ausreichender tatsächlicher Feststellungen bedarf (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2021 - 1 StR 236/21 Rn. 13; vom 6. April 2021 - 1 StR 60/21 Rn. 4; vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10 Rn. 8; vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 Rn. 77 und vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 500/98 Rn. 3; einschränkend BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10 Rn. 8 f.).
  • BGH, 04.11.2021 - 1 StR 236/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Eintritt des Taterfolgs der

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21
    Danach tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung durch Bekanntgabe eines Schätzungsbescheids, mit dem die Steuern zu niedrig festgesetzt werden, oder zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Steuerpflichtige veranlagt worden wäre, wenn er die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht hätte; dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat, wozu es ausreichender tatsächlicher Feststellungen bedarf (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2021 - 1 StR 236/21 Rn. 13; vom 6. April 2021 - 1 StR 60/21 Rn. 4; vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10 Rn. 8; vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 Rn. 77 und vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 500/98 Rn. 3; einschränkend BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10 Rn. 8 f.).
  • BGH, 19.01.2011 - 1 StR 640/10

    Vollendung der Steuerhinterziehung bei Fälligkeitssteuern und

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21
    Danach tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung durch Bekanntgabe eines Schätzungsbescheids, mit dem die Steuern zu niedrig festgesetzt werden, oder zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Steuerpflichtige veranlagt worden wäre, wenn er die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht hätte; dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat, wozu es ausreichender tatsächlicher Feststellungen bedarf (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2021 - 1 StR 236/21 Rn. 13; vom 6. April 2021 - 1 StR 60/21 Rn. 4; vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10 Rn. 8; vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 Rn. 77 und vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 500/98 Rn. 3; einschränkend BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10 Rn. 8 f.).
  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 30/21

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der hinterzogenen Steuern)

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21
    Bei Bestimmung des Umfangs der betrieblichen Einkünfte sind jeweils die für denselben Besteuerungszeitraum nachzuzahlenden Umsatzsteuern abzuziehen (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 - 1 StR 30/21 Rn. 17 und vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 10; je mwN).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21
    Danach tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung durch Bekanntgabe eines Schätzungsbescheids, mit dem die Steuern zu niedrig festgesetzt werden, oder zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Steuerpflichtige veranlagt worden wäre, wenn er die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht hätte; dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat, wozu es ausreichender tatsächlicher Feststellungen bedarf (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2021 - 1 StR 236/21 Rn. 13; vom 6. April 2021 - 1 StR 60/21 Rn. 4; vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10 Rn. 8; vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 Rn. 77 und vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 500/98 Rn. 3; einschränkend BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10 Rn. 8 f.).
  • BGH, 25.10.2018 - 1 StR 7/18

    Umsatzsteuerhinterziehung (Konkurrenzverhältnis von unterlassener

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21
    Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres bilden zwar eine prozessuale Tat (§ 264 StPO; BGH, Beschlüsse vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 361 ff.; vom 25. Oktober 2018 - 1 StR 7/18 Rn. 10; vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13 Rn. 22 f. und vom 17. März 2005 - 5 StR 328/04 Rn. 19; Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 271/04 Rn. 13; ungenau Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 31); dies gilt aber nicht ohne Weiteres für die Umsatzsteuervoranmeldungen untereinander, jedenfalls solange, wie der Täter keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hat, wie hier die Strafbewehrung der Pflicht zur Abgabe der Jahreserklärung infolge der Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens vor Tatvollendung bekanntgegeben worden ist, oder wenn nur die Voranmeldungen angeklagt sind.
  • OLG Celle, 14.06.2019 - 2 Ss 52/19

    Einziehung des durch die Steuerersparnis zugeflossenen Vermögensvorteils als

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21
    (a) Da, wie aufgezeigt, das bloße Nichtbegleichen einer offenen Steuerschuld noch nicht die Tatbestandsvoraussetzung des ?etwas erlangt? erfüllt, kann es nicht darauf ankommen, dass die Ertragsteuerschuld mit Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 EStG/§ 18 GewStG), namentlich des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG), entsteht (§ 38 AO; Schott in Hüls/ Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 370 Steuerhinterziehung Rn. 369; a.A. OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2019 - 2 Ss 52/19 Rn. 16-19; Gehm, NZWiSt 2019, 434, 435 f.; Pelz, jurisPRCompl 4/2019 Anmerkung 3 unter C.; Pinkenburg/Schubert, wistra 2018, 458, 459).
  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04

    (Gewerbsmäßige) Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen der Abgabe falscher

  • BGH, 09.07.2020 - 1 StR 567/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

  • BGH, 05.04.1989 - 3 StR 87/89

    Strafrechtliche Wirkungen der fortgesetzten Benutzung unechter Belege zur

  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 301/04

    Steuerhinterziehung (überhöhter Hinterziehungsschaden: fehlerhafter Ansatz der

  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20

    Einziehung (Einziehung von ersparten Aufwendungen: erforderlicher messbarer

  • BGH, 07.02.2019 - 1 StR 484/18

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen im Urteil: Darstellung der

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 6/13

    Versuchte Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (unmittelbares Ansetzen:

  • BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzung: Erfolgseintritt bei Steueranmeldungen,

  • BGH, 01.09.2020 - 1 StR 205/20

    Strafzumessung (erforderliche strafmildernde Berücksichtigung eines

  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 58/07

    Beschränkte Revision (Trennbarkeitsformel); Berechnungsdarstellung und

  • BGH, 16.08.1989 - 3 StR 91/89

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aufgrund Verfälschungen von Belegen -

  • BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04

    Steuerhinterziehung bei der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen

  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 479/18

    Einziehung (Erlangtes Etwas bei der Hinterziehung von Tabaksteuer: erforderliches

  • BGH, 21.05.2019 - 1 StR 159/19

    Steuerhinterziehung (Urteilsbegründung: erforderliche Angabe der

  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

  • BGH, 24.01.1989 - 3 StR 313/88

    Scheinrechnungen als nachgemachte oder verfälschte Belege - Schriftliche Lügen

  • BGH, 24.01.2024 - 1 StR 218/23
    Die bloße Feststellung eines zu niedrigen Gewinns oder gar eines unberechtigten Verlusts als solche schlägt sich noch nicht im Vermögen des Kommanditisten messbar nieder; dieser kann jenen als solchen nicht tatsächlich realisieren (vgl. zu den Einziehungsvoraussetzungen etwa BGH, Urteil vom 8. März 2022 - 1 StR 360/21 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 17.10.2023 - 1 StR 184/23

    Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung und der Fälschung technischer

    Denn der Angeklagte bereitete die Steuerverkürzungen vor, indem er die Tagesabschlussbuchungen manipulierte, sodass in der Buchhaltung nur die niedrigeren Ausgangsumsätze erfasst wurden; in diesem Sinne sind die Fälschungstaten der Grund für die Unvollständigkeit der sechs Steuererklärungen (vgl. zu einem solchen sachlichen Zusammenhang trotz Annahme von Tatmehrheit: BGH, Urteil vom 8. März 2022 - 1 StR 360/21 Rn. 8).
  • BGH, 10.03.2022 - 1 StR 515/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatvollendung bei Veranlagungsteuern:

    Im letzten Fall käme eine Einziehung nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2022 - 1 StR 360/21 Rn. 22 ff.; vom 10. März 2021 - 1 StR 272/20 Rn. 26 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f.; je mwN).
  • BGH, 06.04.2023 - 1 StR 412/22

    Einziehung (kein Erlangen ersparter Aufwendungen durch Steuerhinterziehung durch

    Vorliegend war die Erklärungspflicht des Angeklagten durch die zuvor vorgenommene Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens suspendiert (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 8 mwN und Urteil vom 8. März 2022 - 1 StR 360/21 Rn. 22).

    Vor Eintritt des Taterfolgs konnte der Angeklagte aber noch nicht über die Steuerersparnis verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2022 - 1 StR 360/21 Rn. 24-28).

  • BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22

    Steuerhinterziehung (Strafzumessung: erforderliche Darstellung besonders

    Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung versteht der Senat das Revisionsvorbringen dahin, dass die Staatsanwaltschaft sich allein gegen den Strafausspruch wendet und mit ihrem Rechtsmittel die Entscheidung des Landgerichts, im Fall III. 2. der Urteilsgründe (vormals Fall B.V.1.c) 5.) keine Einziehung anzuordnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. März 2022 - 1 StR 360/21 Rn. 25-28), nicht angreifen will.
  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
    Der hier vertretenen Auffassung steht ferner nicht entgegen, dass im Falle einer sofortigen Weiterleitung von Schwarzeinkünften zunächst auch auf Seiten der Gesellschaft noch nichts erlangt ist, da die betroffenen Steuern vor Festsetzung noch nicht fällig sind und die Gesellschaft dementsprechend zunächst noch keine Aufwendungen erspart hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.3.2022 - 1 StR 360/21; BGH, Beschl. v. 10.3.2022 - 1 StR 515/21).
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 336/22

    Konkurrenzen bei Beteiligung mehrerer an einer Vielzahl von Taten (individuelle

    Denn die Einziehung ersparter Steueraufwendungen setzt Tatvollendung voraus (BGH, Urteil vom 8. März 2022 - 1 StR 360/21 Rn. 25-28; Beschluss vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 15).
  • BGH, 06.04.2023 - 1 StR 36/23

    Einziehung (kein Erlangen ersparter Aufwendungen bei lediglich versuchter

    Vor Eintritt des Taterfolgs kann der gegen die steuerliche Erklärungspflicht Verstoßende noch nicht frei über die Ersparnis verfügen (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2022 - 1 StR 360/21, NZWiSt 2022, 379, 380 mwN).
  • LG Hildesheim, 25.04.2022 - 25 Ns 5622 Js 63920/20

    Steuerhinterziehung von Ehegatten; strafrechtliche Verantwortlichkeit als

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit einem erst am Tage der hiesigen Urteilsverkündung erstmals veröffentlichten und daher von der erkennenden Wirtschaftsstrafkammer nicht mehr berücksichtigbaren Beschluss vom 8. März 2022 ( 1 StR 360/21, zit n. juris ) entschieden, dass im Falle ersparter Steuerzahlungen eine Einziehungsentscheidung die Tatvollendung, auch durch Ergehen eines Schätzungsbescheides oder Abschluss der Veranlagungsarbeiten, voraussetze.
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