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   BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21   

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BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21 (https://dejure.org/2022,10613)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2022 - 3 StR 456/21 (https://dejure.org/2022,10613)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2022 - 3 StR 456/21 (https://dejure.org/2022,10613)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 259 StGB, § 260 Abs 1 Nr 2 StGB, § 260a StGB
    Gewerbsmäßige Bandenhehlerei: Voraussetzungen des Sichverschaffens von Wertgegenständen sowie der Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung

  • IWW

    § 259 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 2 StGB, § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 260a Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 257 StGB, § 154a Abs. 3 StPO, § 261 StGB, § 73 Abs. 1, § 73c StGB, § 73d Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Erforderlicher Absatzerfolg für die Tatbestandsmerkmale des Absetzens und der Absatzhilfe; Entgeltliche Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Erwerber

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 259 Abs. 1
    Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Erforderlicher Absatzerfolg für die Tatbestandsmerkmale des Absetzens und der Absatzhilfe; Entgeltliche Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Erwerber

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 536
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 435/11

    Betrug durch "Phishing" (Abgrenzung zur Begünstigung; Beendigung)

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21
    Je nach den neuerlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite kommt ebenfalls eine Beihilfe zum Betrug namentlich durch eine im Vorfeld gegebene Zusage in Betracht (zum Gehilfenvorsatz vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302 Rn. 4; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 33).
  • BGH, 20.05.2020 - 2 StR 611/19

    Hehlerei (Hehlerei in Form des Sichverschaffens: Voraussetzungen; Verhältnis des

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21
    Dafür muss er den Gegenstand in seinem wirtschaftlichen Wert vom Vortäter übernehmen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 StR 611/19, juris Rn. 9 mwN; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 259 Rn. 85 mwN).
  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21
    aa) Ein für die Tatbestandsmerkmale des Absetzens und der Absatzhilfe erforderlicher Absatzerfolg, mithin die entgeltliche Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Erwerber (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40 Rn. 10 ff.; vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, BGHSt 63, 228 Rn. 15 ff. mwN), ist nicht festgestellt.
  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 272/17

    Zulässigkeit der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift bei nicht erreichbarem

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21
    Je nach den neuerlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite kommt ebenfalls eine Beihilfe zum Betrug namentlich durch eine im Vorfeld gegebene Zusage in Betracht (zum Gehilfenvorsatz vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302 Rn. 4; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 33).
  • BGH, 18.05.1995 - 4 StR 41/95

    Garage des Bruders - § 259 StGB, zur (vom Senat verneinten) Frage, ob 'Dritter'

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21
    § 259 Abs. 1 StGB unterscheidet den Vortäter als "anderen" von dem "Dritten", dem die Sache verschafft werden kann, weshalb ein Verschaffen an den Vortäter nicht unter den Tatbestand fällt (BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - 1 StR 205/19, NStZ-RR 2019, 379, 380; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 6).
  • BGH, 22.10.2013 - 3 StR 69/13

    Hehlerei (Erfordernis eines Absatzerfolges bei der vollendeten Hehlerei durch

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21
    aa) Ein für die Tatbestandsmerkmale des Absetzens und der Absatzhilfe erforderlicher Absatzerfolg, mithin die entgeltliche Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Erwerber (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40 Rn. 10 ff.; vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, BGHSt 63, 228 Rn. 15 ff. mwN), ist nicht festgestellt.
  • BGH, 27.02.2014 - 1 StR 15/14

    Gewerbsmäßige Hehlerei (Begriff der Gewerbsmäßigkeit: Wiederholungsabsicht)

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21
    Daraus geht nicht hervor, dass er selbst sich durch wiederholte (Hehlerei-)Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 1 StR 15/14, BGHR StGB § 260 Gewerbsmäßig 4).
  • BGH, 06.11.2019 - 2 StR 87/19

    Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei (Maßstab; Abgrenzung zum

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21
    Die Straftatbestände der Bandenhehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§ 260a Abs. 1 StGB) erfassen Taten im Rahmen einer Verbindung mehrerer Täter zu einer reinen Hehlerbande, Fälle, in denen ein Hehler als Mitglied einer Diebes- oder Räuberbande handelt, sowie Hehlereitaten in sogenannten gemischten Banden, die aus Dieben bzw. Räubern und Hehlern bestehen (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 4 StR 70/14, StV 2015, 113 Rn. 9; Urteil vom 6. November 2019 - 2 StR 87/19, BGHR StGB § 260a Bande 3).
  • BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19

    Hehlerei (straflose Ersatzhehlerei: Empfang einer Überweisung im Wert der

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21
    § 259 Abs. 1 StGB unterscheidet den Vortäter als "anderen" von dem "Dritten", dem die Sache verschafft werden kann, weshalb ein Verschaffen an den Vortäter nicht unter den Tatbestand fällt (BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - 1 StR 205/19, NStZ-RR 2019, 379, 380; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 6).
  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 569/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Voraussetzung: Beendigung der Tat im

    Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21
    Wertsteigerungen oder -verluste, die der ursprüngliche Gegenstand erfährt, bevor der Täter ihn erlangt oder nachdem er ihn nicht mehr innehat, tangieren sein Vermögen nicht (s. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325 Rn. 24 ff. zu Bitcoins; Urteil vom 19. Januar 2021 - 5 StR 291/20, juris Rn. 12 zu Edelmetalllegierungen; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73d Rn. 12 ff.; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73c Rn. 15; Schönke/ Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rn. 10).
  • BGH, 20.04.2021 - 3 StR 343/20

    Besonders schwerer Fall des Betruges (Gewerbsmäßigkeit)

  • BGH, 21.05.2014 - 4 StR 70/14

    Bandendiebstahl (Bandenabrede zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl:

  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 521/18

    Banden- und gewerbsmäßige Hehlerei (persönliche Merkmale; Beihilfe; Durchbrechung

  • BGH, 19.01.2021 - 5 StR 291/20

    Einziehung von Taterträgen bei Verurteilung wegen Diebstahls (Wertersatz;

  • BGH, 02.11.2022 - 3 StR 12/22

    Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug (Täterschaft und Teilnahme: relevanter

    Würde man aber deshalb die mit ihrem Anschluss an die Bande verbundene allgemeine Zusage der Angeklagten Ö. und A. gegenüber den Hintermännern in der Türkei, Tatbeiträge wie die tatsächlich später geleisteten zu erbringen, als für eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung oder Beihilfe hinreichenden "psychischen Tatbeitrag" erachten (zur grundsätzlichen Möglichkeit einer - auch mittäterschaftlichen - Tatbeteiligung durch psychische Förderung der Tat vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896 Rn. 51, 58 ff. mwN; s. zudem BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - 3 StR 456/21, juris Rn. 16; vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 11), hätte dies letztlich eine Strafbarkeit der bloßen Eingliederung in eine Bande mit der Zusage, an Bandentaten mitzuwirken, zur Folge, also eine Strafbarkeit der Bandenmitgliedschaft als solche.

    Sie wird insbesondere eine Strafbarkeit der Angeklagten Ö. und A. im Fall II. 6. der Urteilsgründe wegen sogenannter Anschlussdelikte zu prüfen, gegebenenfalls aber auch näher aufzuklären haben, ob die Angeklagten Ö. und A. einzelnen tatbeteiligten Hintermännern in der Türkei konkrete Zusagen einer bestimmten späteren Mitwirkung bei der Tat im Fall II. 6. der Urteilsgründe machten, die über die mit der Eingliederung in die Bande zum Ausdruck gebrachte allgemeine Mitwirkungsbereitschaft hinausgingen und daher - anders als die Bandenmitgliedschaft als solche - unter Umständen als psychische Beihilfe zu der angeklagten Tat gewertet werden könnten (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - 3 StR 456/21, juris Rn. 16; vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 Rn. 11).

  • BGH, 26.10.2023 - 2 StR 225/23

    Gewerbsmäßiger Bandenbetrug durch Anmietung von Fahrzeugen zur gewinnbringenden

    (1) Soweit das Landgericht in den Fällen II. 1, 3 und 5 der Urteilsgründe davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe durch die "Übernahme" der von den gesondert verfolgten N.         , C.      und       Ci.     betrügerisch erlangten Mietfahrzeuge zum Zwecke der Veräußerung an gutgläubige Dritte jeweils eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei in der Tatbestandsalternative des Sichverschaffens verwirklicht, hat es übersehen, dass diese voraussetzt, dass der Hehler im Einvernehmen mit dem Vortäter eigene Verfügungsgewalt an der Sache in dem Sinne erlangt, dass er über sie in ihrem wirtschaftlichen Wert als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, juris Rn. 13; vom 20. Mai 2020 - 2 StR 611/19, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 456/21, juris Rn. 9).

    Gruppierungen aus Hehlern und Betrügern sind hingegen nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 456/21, juris Rn. 12).

  • BGH, 03.05.2023 - 3 StR 81/23

    Geldwäsche (Einziehung des Wertes von Geldwäscheobjekten)

    In Fall 1 der Urteilsgründe behielt er 100 EUR von dem angelieferten Bargeld für sich (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 456/21, wistra 2022, 380 Rn. 2).
  • BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22

    Wertersatzeinziehung (Angabe in Euro); Weisungen (Anzeige des Wohnsitzes oder

    Für letzteres spricht, dass bei der Bestimmung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Voraussetzungen für die Wertersatzeinziehung eingetreten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - 3 StR 456/21, juris Rn. 17; vom 7. September 2021 - 1 StR 262/21, juris Rn. 3; vom 19. Januar 2021 - 5 StR 291/20, juris Rn. 12; BT-Drucks. 18/9525 S. 67; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl., § 73c Rn. 10; SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 73c Rn. 7; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73d Rn. 13 f.; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73c Rn. 15 ff.).
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