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   BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22   

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BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22 (https://dejure.org/2023,11078)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2023 - 1 StR 188/22 (https://dejure.org/2023,11078)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2023 - 1 StR 188/22 (https://dejure.org/2023,11078)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 6 Abs. 1 SGB V; § 6 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI; § 267 Abs. 1 StGB; § 41 StGB
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitnehmers: Abgrenzung von freien Mitarbeitern und Scheinselbstständigen, hier: Rechtsanwälte; Bedeutung einer Befreiung des Arbeitnehmers von der Beitragspflicht; Umfang der vorenthaltenen Beiträge: ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266a Abs 1 StGB, § 266a Abs 2 StGB

  • IWW

    § 6 Abs. 7 SGB V, § ... 266a Abs. 1, 2 Nr. 2 StGB, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, § 59q BRAO, 2 StGB, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 14 Abs. 2 SGB IV, § 6 Abs. 4 SGB V, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 6 Abs. 6, 7 SGB V, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 250 Abs. 2 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 12 Abs. 3 BRAO, § 6 Abs. 2 SGB VI, § 266a Abs. 1 StGB, § 32 Abs. 1 SGB I, § 266a StGB, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 6 Abs. 6 SGB V, § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, §§ 240 ff. SGB V, § 41 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Abgrenzung Scheinselbständigkeit und freie Mitarbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Zur Abgrenzung von sog. scheinselbständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei

  • BRAK-Mitteilungen

    Abgrenzung scheinselbstständiger Anwälte zu freien Mitarbeitern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266a Abs. 1 ; StGB § 266a Abs. 2
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Abgrenzung Scheinselbständigkeit und freie Mitarbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Scheinselbständig oder freier Mitarbeiter? - Freie Mitarbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafbares Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen bei Scheinselbständigkeit

  • lto.de (Pressebericht, 23.05.2023)

    Wann gilt ein Anwalt als Freiberufler?: Scheinselbstständige in der Kanzlei

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    StGB § 266a I, II
    Abhängige Beschäftigung von Rechtsanwälten und "Freier Mitarbeitervertrag"

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Strafrechtliche Risiken der Scheinselbständigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheinselbstständigkeit: Strafbarkeit nach § 266a I, II Nr.2 StGB mangels Selbstständigkeit der Angestellten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • (Für BGHSt vorgesehen)
  • NJW 2023, 2357
  • ZIP 2023, 1192
  • NStZ 2024, 92
  • NZA 2023, 773
  • StV 2023, 758
  • NZA-RR 2023, 392
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22
    Entscheidend für die Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sind - ausgehend vom Vertragsverhältnis der Beteiligten - die tatsächlichen Gegebenheiten der "gelebten Beziehung", die einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195 Rn. 24 mwN).

    Wenn die tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer im konkreten Fall bekannt sind, muss der Umfang vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge anhand der Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmer ermittelt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195 Rn. 36 f.; vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16 Rn. 24; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 19).

    d) Der aufgezeigte Rechtsfehler beim Schuldumfang lässt hingegen den Schuldspruch selbst unberührt; die fehlerhafte Berechnung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge wirkt sich nicht dergestalt auf die jeweilige Verwirklichung des Tatbestands aus, dass dieser entfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 - 1 StR 86/21 Rn. 9 und vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195 Rn. 43 mwN).

  • BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitnehmers;

    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22
    Ob eine Person Arbeitgeber ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das weitgehend auf das Arbeitsrecht Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15 BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5 Rn. 10 und vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21, Rn. 15).

    Maßgebend bleibt stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteile vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191 Rn. 14 und vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R, BSGE 119, 216 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18 BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 6 Rn. 25; vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15 BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5 Rn. 10 und vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13 BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 4 Rn. 11; BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 Rn. 17).

  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer - Rechtsanwälte, die als

    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine solche Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 4/20 R Rn. 17; verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 9 - 1 BvR 21/96).

    Zwar kann die Eigenart der Anwaltstätigkeit als einer Dienstleistung höherer Art mit einer sachlichen Weisungsfreiheit einerseits und einem weitgehend durch Sachzwänge bestimmten zeitlichen und örtlichen Arbeitsablauf es mit sich bringen, dass sich das Abgrenzungsmerkmal der äußeren Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer des Arbeitseinsatzes so reduzieren kann, dass es eine sichere Unterscheidung zwischen abhängiger und selbständiger Ausübung nicht mehr erlaubt; auch kann die Eingliederung wegen der Eigenart der Berufsausübung eines Rechtsanwalts sowohl bei abhängiger Beschäftigung als auch bei freier Mitarbeit in erster Linie durch die Sachgegebenheiten bedingt sein, weil auch der freie Mitarbeiter sich der sachlichen und personellen Ausstattung der Kanzlei bedienen können muss (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1981 - 12 RK 11/80 Rn. 43; siehe auch BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 4/20 R).

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 851/16

    Beschäftigung einer Musikschullehrerin sowohl als Arbeitnehmerin als auch als

    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22
    Maßgebend bleibt stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteile vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191 Rn. 14 und vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R, BSGE 119, 216 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18 BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 6 Rn. 25; vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15 BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5 Rn. 10 und vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13 BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 4 Rn. 11; BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 Rn. 17).

    Zutreffend hat das Landgericht auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte nicht nur Erwartungen äußerte, sondern an die Einhaltung der Anwesenheitspflicht anlassbezogen erinnerte und Fehlzeiten beanstandete (UA S. 250) und mithin im Ergebnis Weisungen erteilte (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 Rn. 31).

  • BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22
    Ob eine Person Arbeitgeber ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das weitgehend auf das Arbeitsrecht Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15 BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5 Rn. 10 und vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21, Rn. 15).

    aa) Bei der Strafvorschrift des § 266a StGB obliegt es dem Tatgericht grundsätzlich, die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Fälligkeitszeitpunkte gesondert nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21 Rn. 23).

  • BSG, 14.05.1981 - 12 RK 11/80
    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22
    Zwar kann die Eigenart der Anwaltstätigkeit als einer Dienstleistung höherer Art mit einer sachlichen Weisungsfreiheit einerseits und einem weitgehend durch Sachzwänge bestimmten zeitlichen und örtlichen Arbeitsablauf es mit sich bringen, dass sich das Abgrenzungsmerkmal der äußeren Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer des Arbeitseinsatzes so reduzieren kann, dass es eine sichere Unterscheidung zwischen abhängiger und selbständiger Ausübung nicht mehr erlaubt; auch kann die Eingliederung wegen der Eigenart der Berufsausübung eines Rechtsanwalts sowohl bei abhängiger Beschäftigung als auch bei freier Mitarbeit in erster Linie durch die Sachgegebenheiten bedingt sein, weil auch der freie Mitarbeiter sich der sachlichen und personellen Ausstattung der Kanzlei bedienen können muss (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1981 - 12 RK 11/80 Rn. 43; siehe auch BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 4/20 R).

    Insoweit ist vor allem entscheidend, ob die Tätigkeit mit einem - gegebenenfalls pauschalierten - Verlustrisiko belastet ist und deshalb einer Gewinnbeteiligung gleichkommt oder ob sie lediglich als Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1981 - 12 RK 11/80 Rn. 43; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18 Rn. 26).

  • BGH, 20.04.2016 - 1 StR 1/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der vorenthaltenen

    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22
    Die Urteilsgründe müssen auch die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 6 mwN und vom 6. Juli 2018 - 1 StR 234/18 BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 2 Rn. 13), die nicht nur für den Schuldumfang entscheidend sind, sondern auch für die Einziehungsentscheidung.
  • BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19

    Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Ausnahmecharakter; Ermessen;

    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22
    Jedenfalls ist in den Fällen, in denen zur Abschöpfung des aus der Tat erlangten Vermögens eine Einziehungsentscheidung getroffen wird, zu erörtern, ob die kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafen im Sinne des § 41 StGB angebracht ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 StR 603/19 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 06.07.2018 - 1 StR 234/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (erforderliche Feststellungen zu

    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22
    Die Urteilsgründe müssen auch die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 6 mwN und vom 6. Juli 2018 - 1 StR 234/18 BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 2 Rn. 13), die nicht nur für den Schuldumfang entscheidend sind, sondern auch für die Einziehungsentscheidung.
  • BGH, 05.07.2018 - 1 StR 111/18

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (erforderliche Angabe der Berechnungsgrundlagen

    Auszug aus BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22
    Zwar liegen die Hochrechnungsfaktoren nur im Fall der Berechnung mit dem Eingangssteuersatz der Lohnsteuerklasse VI bei Werten zwischen 1, 5 und 1, 6 (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 1 StR 111/18 Rn. 18 f.), so dass bei einer individuellen Berechnung ein Abweichen von diesen Werten für sich genommen noch nicht besorgen lässt, dass das Landgericht unrichtige Hochrechnungsfaktoren ermittelt hat; rein rechnerisch ist auch ein deutliches Abweichen von den "Standard"-Hochrechnungsfaktoren durchaus möglich, etwa bei einem sehr geringen oder hohen Einkommen, mit dem in der Regel ein entsprechend geringer bzw. hoher (Durchschnitts-)Steuersatz einhergeht.
  • BGH, 28.04.1976 - 3 StR 8/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Anforderungen an die

  • BGH, 20.01.2021 - 2 StR 242/20

    Betrug (Vorsatz: Eventualvorsatz, Erörterungsmängel hinsichtlich des

  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 86/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der hinterzogenen

  • BSG, 19.12.1995 - 12 RK 39/94

    Nettoarbeitsentgelt - Bruttoarbeitsentgelt - Arbeitnehmeranteil -

  • BGH, 04.02.2021 - 4 StR 457/20

    Grundsätze der Strafzumessung (grundsätzliche keine bestimmende Berücksichtigung

  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 361/22

    Umsatzsteuerhinterziehung (Kompensationsverbot: keine Berücksichtigung von

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

  • BGH, 13.11.2019 - 1 StR 58/19

    Anfrage- und Vorlageverfahren; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • BGH, 11.08.2011 - 1 StR 295/11

    Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 185/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität

  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10

    Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer bei

  • BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeber; Arbeitnehmer;

  • BGH, 13.12.2018 - 5 StR 275/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsbeiträge;

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

  • BGH, 13.06.2001 - 3 StR 126/01

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Arbeitgeberstellung (Werkverträge mit

  • BGH, 29.10.2009 - 1 StR 501/09

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Lohnsteuerhinterziehung durch Beschäftigung

  • BGH, 08.09.2021 - 1 StR 114/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der hinterzogenen

  • BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05

    Weiterhin bestehende Tatmehrheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte

  • BSG, 29.03.2022 - B 12 R 2/20 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines bereits bei seinem

  • BGH, 08.08.2012 - 1 StR 296/12

    Wirksame Anklageschrift und wirksamer Eröffnungsbeschluss (Berechnungsdarstellung

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

  • BGH, 01.09.2020 - 1 StR 58/19

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn: Beendigung der Tat mit

  • BGH, 13.06.2023 - 1 StR 126/23

    Bestimmen des Schuldumfangs bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung nach dem

    Geschütztes Rechtsgut der Absätze 1 und 2 des § 266a StGB ist in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherungen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22 Rn. 23 mwN).

    Anders als bei der Strafzumessung, für deren revisionsrechtliche Nachprüfung es ausreicht, dass sich aus dem Urteil ein den Angeklagten nicht beschwerender (Mindest-)Schuldumfang ergibt, muss der Einziehungsbetrag exakt nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei bestimmt sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22 Rn. 28; Beschluss vom 13. Juni 2023 - 1 StR 53/23 Rn. 14).

  • BGH, 13.06.2023 - 1 StR 53/23

    Verurteilung des Münchner Sternekochs Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung

    Auch wenn dem Senat hier eine exakte, der Einziehung genügende Überprüfung der Einkommensteuerverkürzung verwehrt ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22 Rn. 28), steht jedenfalls fest, dass die vom Landgericht ausgeworfenen Verkürzungsbeträge sich im Bereich von den Angeklagten nicht beschwerenden Mindestschuldumfängen bewegen: Die sieben Einzelbeträge in der Spalte "Einkommensteuer neu" (UA S. 23) liegen weit unter dem Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG), mithin unter der an sich zu erwartenden Anwendung des Spitzensteuersatzes und lassen sich am ehesten mit einer Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte (§ 35 EStG) erklären.
  • BGH, 26.09.2023 - 5 StR 164/22

    Beitragsvorenthaltung - und ihre Verjährung

    a) Zwar erfordert die Bestimmung des Schuldumfangs bei Straftaten nach § 266a StGB die hinreichend genaue Feststellung der gegenüber der Einzugsstelle geschuldeten Beträge, wozu grundsätzlich eine Aufstellung nach Anzahl der Arbeitnehmer, den jeweiligen Beschäftigungszeiträumen, dem Beitragssatz sowie der gezahlten Bruttolöhne jeweils zu den einzelnen Fälligkeitsterminen gehört (zur konkreten Schadensberechnung vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01, NStZ 2001, 599 f.; Beschluss vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22).
  • BGH, 20.04.2023 - 1 StR 101/23

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Schaden: erforderliche

    Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22 Rn. 27 (n.n.v., vorgesehen für BGHSt); Beschlüsse vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 6; vom 5. Juli 2018 - 1 StR 111/18, BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 10 Rn. 12 und vom 6. Juli 2018 - 1 StR 234/18, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 2 Rn. 11 ff., jew. mwN).
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