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   BGH, 08.04.1954 - 4 StR 799/53   

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https://dejure.org/1954,2944
BGH, 08.04.1954 - 4 StR 799/53 (https://dejure.org/1954,2944)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1954 - 4 StR 799/53 (https://dejure.org/1954,2944)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1954 - 4 StR 799/53 (https://dejure.org/1954,2944)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • RG, 24.04.1933 - III 291/33

    1. Gehört zum Vorsatz der Erpressung i. S. des § 253 StGB. auch der Wille, durch

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - 4 StR 799/53
    Das ist rechtsirrig, weil der Betrug als Bereicherungsdelikt die unmittelbare Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch die Verfügung des Getäuschten aus dessen eigenem oder einem fremden Vermögen voraussetzt (RGSt. 67, 200 f; BGH 4 StR 386/51 vom 27. September 1951).
  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 92/51

    Weitergabe eines durch Betrug erlangten Schecks an einen gutgläubigen Dritten

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - 4 StR 799/53
    Entgegen der Ansicht der Revision kann zwar auch der gutgläubige Erwerber einer nicht dem Veräußerer gehörenden, aber auch nicht abhanden gekommenen Sache trotz seines unbeschränkten Eigentumserwerbs (§ 932 BGB) einen Vermögensschaden erleiden, weil er Gefahr läuft, daß der ursprüngliche Eigentümer ihm sein Eigentum streitig macht und ihn mit einem Prozeß überzieht, oder weil er gar der strafrechtlichen Verfolgung wegen Hehlerei ausgesetzt wird(RGSt. 73, 61; BGHSt 1, 92, 94) [BGH 04.04.1951 - 1 StR 92/51].
  • BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51

    Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - 4 StR 799/53
    In der vertragswidrigen Veräußerung liegt eine rechtswidrige Zueignung, weil der Angeklagte dadurch den in den Gegenständen verkörperten Sachwert seinem Vermögen zugeführt hat (RGSt. 67, 334; BGHSt 1, 262, 264) [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51].
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - 4 StR 799/53
    Die allgemeine, unbestimmte Absicht, möglichst viele Betrügereien zu begehen, vermag allein noch keinen Fortsetzungszusammenhang zu begründen (BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]; 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953).
  • BGH, 12.03.1953 - 4 StR 782/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - 4 StR 799/53
    Da das Landgericht einen fortgesetzten Scheckbetrug angenommen hat und die Schuldfrage nur einheitlich für alle der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelhandlungen beantwortet werden kann, muß der Schuldspruch insoweit in vollem Umfange aufgehoben werden (BGH 4 StR 232/52vom 16. Oktober 1952, 4 StR 782/52 vom 12. März 1953).
  • BGH, 05.05.1953 - 1 StR 194/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - 4 StR 799/53
    Die allgemeine, unbestimmte Absicht, möglichst viele Betrügereien zu begehen, vermag allein noch keinen Fortsetzungszusammenhang zu begründen (BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]; 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953).
  • BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53
    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - 4 StR 799/53
    Wenn er den Entschluß zum Eigenverbrauch des Erlöses erst nach dem Weiterverkauf gefasst haben sollte, würde er sich - beim Vorliegen des entsprechenden inneren Tatbestands der Untreue am Verkaufserlös schuldig gemacht haben, weil er dadurch nicht nur die Pflicht zur Abführung des Erlöses, sondern zugleich auch seine Treupflicht gegenüber seinem Auftraggeber verletzte, zu dessen Vermögen der Verkaufserlös im Innenverhältnis gehörte (RGSt. 63, 251; BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953).
  • BGH, 27.09.1951 - 4 StR 386/51

    Anschein der Liquidität als Vermögensvorteil i.S.d. § 263 Strafgesetzbuch (StGB)

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - 4 StR 799/53
    Das ist rechtsirrig, weil der Betrug als Bereicherungsdelikt die unmittelbare Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch die Verfügung des Getäuschten aus dessen eigenem oder einem fremden Vermögen voraussetzt (RGSt. 67, 200 f; BGH 4 StR 386/51 vom 27. September 1951).
  • RG, 22.12.1938 - 3 D 904/38

    Betrug kann auch begehen, wer eine unterschlagene Sache an einen Gutgläubigen

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - 4 StR 799/53
    Entgegen der Ansicht der Revision kann zwar auch der gutgläubige Erwerber einer nicht dem Veräußerer gehörenden, aber auch nicht abhanden gekommenen Sache trotz seines unbeschränkten Eigentumserwerbs (§ 932 BGB) einen Vermögensschaden erleiden, weil er Gefahr läuft, daß der ursprüngliche Eigentümer ihm sein Eigentum streitig macht und ihn mit einem Prozeß überzieht, oder weil er gar der strafrechtlichen Verfolgung wegen Hehlerei ausgesetzt wird(RGSt. 73, 61; BGHSt 1, 92, 94) [BGH 04.04.1951 - 1 StR 92/51].
  • RG, 19.09.1929 - II 1280/28

    1. Inwiefern benachteiligt es den Auftraggeber, wenn der Kommissionär die ihm zum

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - 4 StR 799/53
    Wenn er den Entschluß zum Eigenverbrauch des Erlöses erst nach dem Weiterverkauf gefasst haben sollte, würde er sich - beim Vorliegen des entsprechenden inneren Tatbestands der Untreue am Verkaufserlös schuldig gemacht haben, weil er dadurch nicht nur die Pflicht zur Abführung des Erlöses, sondern zugleich auch seine Treupflicht gegenüber seinem Auftraggeber verletzte, zu dessen Vermögen der Verkaufserlös im Innenverhältnis gehörte (RGSt. 63, 251; BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953).
  • RG, 21.05.1889 - 1166/89

    1. Ist ein Angeklagter, wenn ihm die Anklage mehrere selbständige Strafthaten zur

  • RG, 10.11.1933 - 4 D 156/33

    Kann eine Amtsunterschlagung darin gefunden werden, daß ein

  • RG, 03.04.1917 - V 142/17

    Kann, wenn der Eröffnungsbeschluß zwei selbständige strafbare Handlungen annimmt,

  • BGH, 28.07.1970 - 1 StR 585/69

    Täuschung über den Rückzahlungswillen bei Dahrlehensgewährung - Aus der Hand

    Sie lag in der Hingabe des Schecks; denn damit konnte - wie es der Tatrichter offensichtlich angenommen hat - die schlüssige Behauptung aufgestellt worden sein, der Scheck sei gedeckt (BGH, Urteil vom 8. April 1954 - 4 StR 799/53).
  • BGH, 08.12.1955 - 4 StR 456/55

    Rechtsmittel

    Schon dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruches, weil der Beschwerdeführer die Vorteilsbegünstigung in fortgesetzter Tat begangen hat (4 StR 799/53 vom 8.4.1954).
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