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   BGH, 08.04.2019 - NotSt (Brfg) 3/18   

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https://dejure.org/2019,13006
BGH, 08.04.2019 - NotSt (Brfg) 3/18 (https://dejure.org/2019,13006)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2019 - NotSt (Brfg) 3/18 (https://dejure.org/2019,13006)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2019 - NotSt (Brfg) 3/18 (https://dejure.org/2019,13006)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts- behördliche

    Auszug aus BGH, 08.04.2019 - NotSt (Brfg) 3/18
    Insbesondere hat sie sich nicht mit dem auch vom Oberlandesgericht zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Mai 2011 (C-54/08, NJW 2011, 2941) auseinandergesetzt, nach dem unter anderem Beschränkungen der örtlichen Zuständigkeit von Notaren unionsrechtlich unbedenklich sind (aaO Rn. 98; vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, BGHZ 196, 271 Rn. 30; ferner BVerfG NJW 2012, 2639 Rn. 46).
  • BGH, 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 9/12

    Berufsrecht der Notare: Genehmigungsvorbehalt für Urkundstätigkeiten im Ausland;

    Auszug aus BGH, 08.04.2019 - NotSt (Brfg) 3/18
    Insbesondere hat sie sich nicht mit dem auch vom Oberlandesgericht zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Mai 2011 (C-54/08, NJW 2011, 2941) auseinandergesetzt, nach dem unter anderem Beschränkungen der örtlichen Zuständigkeit von Notaren unionsrechtlich unbedenklich sind (aaO Rn. 98; vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, BGHZ 196, 271 Rn. 30; ferner BVerfG NJW 2012, 2639 Rn. 46).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Auszug aus BGH, 08.04.2019 - NotSt (Brfg) 3/18
    Insbesondere hat sie sich nicht mit dem auch vom Oberlandesgericht zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Mai 2011 (C-54/08, NJW 2011, 2941) auseinandergesetzt, nach dem unter anderem Beschränkungen der örtlichen Zuständigkeit von Notaren unionsrechtlich unbedenklich sind (aaO Rn. 98; vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, BGHZ 196, 271 Rn. 30; ferner BVerfG NJW 2012, 2639 Rn. 46).
  • BGH, 18.07.2011 - NotSt (Brfg) 1/11

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Beurteilungszeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 08.04.2019 - NotSt (Brfg) 3/18
    Denn Grund für die Aufhebung der Disziplinarverfügung und Einstellung des Disziplinarverfahrens war allein, dass die Klägerin aufgrund ihres altersbedingten Ausscheidens aus dem Notaramt mit Ablauf des 31. August 2018 (§ 48a BNotO) nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unterfällt und mithin die disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit des der Klägerin angelasteten Disziplinarvergehens weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotSt(Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rn. 5).
  • BGH, 16.11.2020 - NotSt (Brfg) 3/20

    Wegfall der disziplinarrechtlichen Verfolgbarkeit des dem Notar angelasteten

    Denn Grund dafür war allein, dass der Kläger infolge seines altersbedingten Ausscheidens aus dem Notaramt (§ 48a BNotO) nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unterfällt und mithin die disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit des ihm angelasteten Disziplinarvergehens weggefallen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. April 2019 - NotSt(Brfg) 3/18, BeckRS 2018, 43112 Rn. 3 und vom 18. Juli 2011 - NotSt(Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rn. 5).
  • BGH, 16.11.2020 - NotSt (Brfg) 1/20

    Kostentragung des Verfahrens im zweiten Rechtszug bzgl. Aufhebung der

    Die den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildende Disziplinarverfügung musste jedoch nur deshalb aufgehoben werden, weil der Kläger aufgrund des altersbedingten Ausscheidens aus dem Notaramt mit Ablauf des 31. Januar 2020 (§ 47 Nr. 2, § 48a BNotO) nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unterfällt und mithin die disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit der dem Kläger angelasteten Disziplinarvergehen weggefallen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. April 2019 - NotSt(Brfg) 3/18, BeckRS 2018, 43112 Rn. 3 und vom 18. Juli 2011 - NotSt(Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rn. 5).
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