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   BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18   

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https://dejure.org/2019,17677
BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18 (https://dejure.org/2019,17677)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18 (https://dejure.org/2019,17677)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2019 - NotZ(Brfg) 9/18 (https://dejure.org/2019,17677)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 124 Abs. 2 VwGO, § ... 111d Satz 2 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 BNotO, Art. 33 Abs. 2 GG, § 4 BNotO, §§ 5 bis 7 BNotO, Art. 12 Abs. 1 GG, § 7 Abs. 1 BNotO, §§ 7a ff. BNotO, § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 6b Abs. 4 BNotO, § 111b BNotO, § 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Examensnote bei Besetzung einer Notariatsanwärterstelle als maßgebliches Eignungskriterium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    BNotO § 7 Abs. 2
    Rechtsstreit um das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers um die Aufnahme in den notariellen Anwärterdienst durch Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens; Beendigung des Bewerbungs- bzw. Auswahlverfahrens trotz zweier noch offener Anwärterstellen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht, 05.07.2019)

    Abgebrochenes Bewerbungsverfahren: Besser kein Notar als ein schlechter Notar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Examensnoten ausschlaggebend bei der Besetzung einer Notariatsanwärterstelle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1284
  • WM 2019, 2038
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 7/14

    Abbruch eines Notarstellenbesetzungsverfahrens in Hessen: Sachlicher Grund bei

    Auszug aus BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18
    a) Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zuweisung einer der am 11. September 2017 ausgeschriebenen Anwärterstellen zusteht, zutreffend unter Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Senats über das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358 ff.; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 ff.; vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 7/14, ZNotP 2015, 113 ff.) beurteilt.

    Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 7/14, ZNotP 2015, 113 Rn. 10 mwN).

    Dies kann unter anderem durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen (Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 7/14, ZNotP 2015, 113 Rn. 11 mwN).

    c) Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass das (weite) organisations- und verwaltungspolitische Ermessen des Beklagten bei der Entscheidung über die Beendigung des Bewerbungsverfahrens eingeschränkt oder gar auf null reduziert gewesen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 7/14, ZNotP 2015, 113 Rn. 15, 18).

    Spiegelbildlich kann auf Seiten der nicht berücksichtigten Bewerber im Grundsatz kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung des Besetzungsverfahrens bis zur Besetzung sämtlicher ausgeschriebener Stellen entstehen (Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 7/14, ZNotP 2015, 113 Rn. 17).

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 2/12

    Verfahren wegen Aufnahme in den notariellen Anwärterdienst in Bayern: Erlöschen

    Auszug aus BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18
    a) Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zuweisung einer der am 11. September 2017 ausgeschriebenen Anwärterstellen zusteht, zutreffend unter Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Senats über das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358 ff.; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 ff.; vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 7/14, ZNotP 2015, 113 ff.) beurteilt.

    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich ein die Beendigung eines Bewerbungsverfahrens sachlich rechtfertigender Grund (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358 Rn. 6).

    Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Beklagten im Auswahlvermerk, es bestünden angesichts der von den verbleibenden Bewerbern erzielten Punktzahlen in der Zweiten juristischen Staatsprüfung Bedenken an ihrer Eignung, nicht zu beanstanden (vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358 Rn. 6 zu einer Examensnote von 5, 9 Punkten).

  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

    Auszug aus BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18
    Es kann dahinstehen, ob der Kläger insoweit - zulässig - seine Darlegungen in der Zulassungsbegründung nur ergänzt oder - unzulässig, weil verfristet - einen weiteren als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung anführt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; vgl. dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2015 - Vf. 11-VI-14, juris Rn. 47; VGH München, Beschluss vom 14. Januar 2013 - 10 ZB 12.2102, NVwZ-RR 2013, 438, 440; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124a Rn. 48; Roth in BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2019, § 124a Rn. 71).

    aa) Wie ausgeführt, können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwar noch ergänzt werden; der Vortrag neuer, selbständiger Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel - ist nach Ablauf der Frist jedoch ausgeschlossen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2015 - Vf. 11-VI-14, juris Rn. 47; VGH München, Beschluss vom 14. Januar 2013 - 10 ZB 12.2102, NVwZ-RR 2013, 438, 440; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124a Rn. 48; Roth in BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2019, § 124a Rn. 71).

  • VGH Bayern, 14.01.2013 - 10 ZB 12.2102

    Für eine Übertragung der prozessualen Privilegierung des Vertreters des

    Auszug aus BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18
    Es kann dahinstehen, ob der Kläger insoweit - zulässig - seine Darlegungen in der Zulassungsbegründung nur ergänzt oder - unzulässig, weil verfristet - einen weiteren als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung anführt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; vgl. dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2015 - Vf. 11-VI-14, juris Rn. 47; VGH München, Beschluss vom 14. Januar 2013 - 10 ZB 12.2102, NVwZ-RR 2013, 438, 440; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124a Rn. 48; Roth in BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2019, § 124a Rn. 71).

    aa) Wie ausgeführt, können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwar noch ergänzt werden; der Vortrag neuer, selbständiger Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel - ist nach Ablauf der Frist jedoch ausgeschlossen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2015 - Vf. 11-VI-14, juris Rn. 47; VGH München, Beschluss vom 14. Januar 2013 - 10 ZB 12.2102, NVwZ-RR 2013, 438, 440; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124a Rn. 48; Roth in BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2019, § 124a Rn. 71).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18
    In Bezug auf die Aufnahme in den Anwärterdienst ist entgegen der Ansicht des Klägers anderes auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 ff.) nicht zu entnehmen.

    In Bezug auf den Notar im Hauptberuf werden den Notarassessoren während des dreijährigen Anwärterdienstes (§ 7 Abs. 1 BNotO) die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt; ihr Leistungsstand wird beurteilt, so dass im Zeitpunkt der Bewerbung um ein Notaramt im Hauptberuf zwar erneut das Zweite juristische Staatsexamen, aber eben auch die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten und beurteilten Leistungen Gewicht haben (vgl. BVerfGE 110, 304 Rn. 71).

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18
    Unschädlich ist, dass der Kläger in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachte Rüge nicht dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, sondern dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO zugeordnet hat (BVerfG, NVwZ 2011, 546 Rn. 25).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93

    Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars;

    Auszug aus BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18
    Der Kläger verkennt die unterschiedlichen Maßstäbe, die gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO in Verbindung mit Nummer 4.4.2.1 der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Ausführung der Bundesnotarordnung und über die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (VwV Notarwesen) vom 21. September 2017 (Az.: 3830/0421, juris) für die Vertreterbestellung einerseits und § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 BNotO für die Aufnahme in den Anwärterdienst andererseits gelten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186 unter II 2 a; Wilke in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., § 39 Rn. 16 ff.; Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 39 Rn. 15).
  • BVerwG, 13.09.2012 - 4 C 4.12

    Unbebaute Flächen als Bestandteile einer aufgelockerten Bebauung

    Auszug aus BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18
    Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil die Gründe angegeben, die für seine - wie oben ausgeführt zutreffende - Entscheidung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; vgl. auch BVerwG, DVBl 2012, 1375 Rn. 7).
  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13

    Rechtmäßigkeit einer Altersgrenze für Notare

    Auszug aus BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18
    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 8/13, juris Rn. 5; vom 13. März 2017 - NotSt(Brfg) 1/16, juris Rn. 20).
  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 10/13

    Eignungsmangel eines Notarbewerbers: Beurkundungen des Notariatsverwalters unter

    Auszug aus BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18
    Das legt die Antragsschrift nicht ausreichend dar (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 10/13, juris Rn. 11) und ist - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch im Übrigen nicht ersichtlich.
  • BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17

    Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13

    Notarstellenbesetzung: Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • OLG Stuttgart, 20.07.2018 - 1 Not 1/18
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (s. zB Senat, Beschlüsse vom 13. November 2017 - NotZ(Brfg) 2/17, DNotZ 2018, 469, 476 Rn. 29 und vom 8. April 2019 - NotZ(Brfg) 9/18, WM 2019, 2038, 2041 Rn. 28, jeweils mwN).
  • OLG Köln, 23.11.2020 - Not 7/20

    Notarassessor; Staatsprüfung

    Auch der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.04.2019 - NotZ (Brfg) 9/18 -, WM 2019, 2038, juris Rn. 16) hat unter Betonung, dass die Gewichtung und Bewertung der einzelnen Auswahlkriterien im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung liegt, festgestellt, dass den Prüfungsergebnissen des Zweiten juristischen Staatsexamens bei der Bewerberauswahl nach § 7 Abs. 2 BNotO "herausragende" Bedeutung zukommt.
  • OLG Köln, 23.08.2021 - Not 15/20

    Bewerbung auf eine Notarstelle; Erfüllung der örtlichen Wartefrist; Ablehnung

    Mangels gesetzlicher Vorgaben und förmlicher Überprüfung für solche Vorbereitungsleistungen ist vorrangig auf die gesetzlich geregelten förmlichen Nachweise der fachlichen Eignung (zweite Staatsexamen, Anwärterdienst und notarielle Fachprüfung) abzustellen (vgl. BT-Drucks. 16/4972, S. 9; vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2019 - Notz (Brfg) 9/18, MDR 2019, 1284, juris Rn. 20).
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