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   BGH, 08.04.2020 - 3 StR 606/19   

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https://dejure.org/2020,11784
BGH, 08.04.2020 - 3 StR 606/19 (https://dejure.org/2020,11784)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2020 - 3 StR 606/19 (https://dejure.org/2020,11784)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2020 - 3 StR 606/19 (https://dejure.org/2020,11784)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 349 Abs. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Begründung der Revision des Nebenklägers hinsichtlich Anfechtung des Urteils zur Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400 Abs. 1
    Begründung der Revision des Nebenklägers hinsichtlich Anfechtung des Urteils zur Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.07.2007 - 3 StR 221/07

    Urteil zu Düsseldorfer Gasexplosion erneut aufgehoben

    Auszug aus BGH, 08.04.2020 - 3 StR 606/19
    Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 360/12, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 221/07, NStZ 2007, 700, 701).
  • BGH, 30.11.2005 - 2 StR 402/05

    Gerichtskosten im Revisionsrechtszug (Auferlegung; Nebenkläger;

    Auszug aus BGH, 08.04.2020 - 3 StR 606/19
    Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die des Nebenklägers erfolglos geblieben sind, hat der Nebenkläger nach dieser Vorschrift nicht nur die Revisionsgebühr, sondern auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - 2 StR 402/05, juris Rn. 9; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 95; jeweils mwN).
  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die

    Auszug aus BGH, 08.04.2020 - 3 StR 606/19
    Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1989 - 3 StR 148/89, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3) liegt nicht vor.
  • BGH, 28.08.2012 - 3 StR 360/12

    Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers

    Auszug aus BGH, 08.04.2020 - 3 StR 606/19
    Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 360/12, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 221/07, NStZ 2007, 700, 701).
  • OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21

    Kein aktives Tun von Klinikleitung und Ärzten bei Tötung von Patienten;

    Die durch die sofortigen Beschwerden verursachten notwendigen Auslagen der Angeschuldigten hat nach § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO allein die Staatskasse zu tragen, da eine Auferlegung der notwendigen Auslagen der Angeschuldigten auf die Nebenkläger nur dann erfolgt, wenn diese gemäß § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO allein erfolglos Rechtsmittel eingelegt haben, nicht dagegen, wenn - wie hier - auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 5).
  • BGH, 08.09.2022 - 3 StR 25/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Straftaten von erheblicher

    Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die des Nebenklägers erfolglos geblieben sind, hat der Nebenkläger nach dieser Vorschrift nicht nur die Revisionsgebühr, sondern auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 5; Urteile vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147; vom 30. November 2005 - 2 StR 402/05, juris Rn. 9; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 95; jeweils mwN).
  • BGH, 28.07.2020 - 2 StR 64/20

    Beihilfe (Hilfeleisten: Begriffsbestimmung; psychische Beihilfe; Handeltreiben

    Der ohne Einschränkung auf Aufhebung des Urteils gerichtete Revisionsantrag macht - anders als bei der strukturell anders gelagerten Nebenklage (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl. § 55 Rn. 46a; zu den strengeren Anforderungen an die Revisionsbegründung bei der Nebenklage vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 2 StR 592/18, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3, jeweils mwN) ? noch hinreichend deutlich, dass sich der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet.
  • OLG Saarbrücken, 04.08.2023 - 1 Ws 28/23

    Nichtzulassung der Anklage bestätigt: Ärztekammerpräsident hat keine

    Eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auf den Nebenkläger erfolgt nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nur dann, wenn dieser allein erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt hat, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08. April 2020 - 3 StR 606/19 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juli 2021 - 1 Ws 190/21 -, juris).
  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22

    Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers bei Verurteilung wegen Mordes

    Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).
  • BGH, 30.06.2020 - 6 StR 172/20

    Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers

    Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird, das zum Nachteil des Nebenklägers begangen wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 4 StR 503/19, Rn. 3; vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19; vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom 5. November 2013 - 1 StR 518/13, NStZ-RR 2014, 117; vom 8. November 2017 - 2 StR 125/17 Rn. 2).
  • BGH, 23.05.2023 - 2 StR 413/22

    Verwerfung der Revision des Nebenklägers

    Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19 Rn. 3 mwN).
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