Rechtsprechung
   BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,921
BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51 (https://dejure.org/1952,921)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1952 - III ZR 40/51 (https://dejure.org/1952,921)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1952 - III ZR 40/51 (https://dejure.org/1952,921)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1952,921) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 1089
  • DVBl 1952, 626
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 09.02.1937 - III 30/36

    1. Inwiefern kann das Fehlen einer Warnungstafel "Kurve" im Sinne der Verordnung

    Auszug aus BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51
    Das Berufungsgericht hat zwar unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGZ 154, 16 [25] angenommen, dass die Beklagte als Wegebaupflichtige im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nur berechtigt, sondern, solange das Schutzgeländer fehlte, auch verpflichtet gewesen sei, zum mindesten durch ein Warnungsschild auf die Gefahrenstelle hinzuweisen; Warntafeln dienten ebenso der Sicherheit der Wegebenutzer wie Schutzgeländer, Prellsteine und jede andere Maßnahme zur gefahrlosen Strassenbenutzung.

    Es ist weiter richtig, dass die Wegebau- und Unterhaltungspflicht auf öffentlichem Recht beruht (RGZ 128, 149 [157]) und dass dann, wenn der Wegebaupflichtige ein mit öffentlicher Gewalt ausgestatteter Verband ist (vgl. Gesetz über die einstweilige Regelung des Strassenwesens und der Strassenverwaltung vom 26. März 1934, RGBl I 243), die Erfüllung der Wegebaupflicht auch eine Handlung öffentlich-rechtlicher Fürsorge sein kann (RGZ 154, 16 [25]).

    Die Beklagte sei auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Wegebaupflicht, die eine Unterart der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sei (RGZ 154, 16 [25]), verpflichtet, an Wegstellen, an denen die dort verkehrenden Menschen der Gefahr des Abstürzens ausgesetzt seien, Schutzgeländer anzubringen.

    Die von der Revision angeführte Entscheidung RGZ 154, 16 [25] betrifft nur diese Wege unterhaltungspflicht.

  • RG, 09.02.1937 - III 362/35

    1. Richtet sich die Haftung des Staates für Schiffsunfälle auf den

    Auszug aus BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51
    Das Reichsgericht hat sich mit dieser Schrift bereits in der Entscheidung RGZ 155, 1 [9] auseinandergesetzt und trotz der "beachtenswerten Gründe", mit denen Kaczmarczyk die Lehre von der Amtshaftung vertritt, nach nochmaliger Prüfung an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten (ebenso die höchstrichterliche Rechtsprechung der Nachkriegszeit; vgl. OLG Köln in DVerwBl 1952, 177; Guelde, ÖVerw 1952, 110).
  • RG, 19.03.1935 - III 169/34

    Bestimmt sich die Haftung des Reichs für den Zustand der in seiner Verwaltung

    Auszug aus BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 147, 275 = JW 1935, 1930 wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Bundesfiskus nur insoweit zu Schutzvorrichtungen an den Ufern verpflichtet sei, wie es das Interesse der Schiffahrt erfordere.
  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51
    Schliesslich ist auch richtig, dass die Ausübung öffentlicher Gewalt nicht nur die Ausübung hoheitlicher Zwangsgewalt, sondern auch die Betätigung öffentlichen Schutzes und öffentlicher Fürsorge umfasst (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1951 - III ZR 144/50 -, BGHZ 4, 138 [150] mit Nachweisen).
  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 43/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51
    Wie der Senat in der Entscheidung vom 31. Januar 1952 - III ZR 43/51 - (VerkRSlg 1952, 173) für den Fall eines von der Stadtgemeinde errichteten Brückennotsteges, auf der die Fußgänger durch verbotswidriges Verhalten von Radfahrern gefährdet wurden, ausgeführt hat, war diese Gefährdung nicht nur auf die Radfahrer, sondern bei mißbräuchlicher Benutzung seitens der Radfahrer auch auf die Beschaffenheit der Brücke und die Eigenart ihrer Bauweise zurückzuführen.
  • RG, 07.04.1930 - VI 400/29

    1. Zur Auslegung des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes. 2. Kann die

    Auszug aus BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51
    Es ist weiter richtig, dass die Wegebau- und Unterhaltungspflicht auf öffentlichem Recht beruht (RGZ 128, 149 [157]) und dass dann, wenn der Wegebaupflichtige ein mit öffentlicher Gewalt ausgestatteter Verband ist (vgl. Gesetz über die einstweilige Regelung des Strassenwesens und der Strassenverwaltung vom 26. März 1934, RGBl I 243), die Erfüllung der Wegebaupflicht auch eine Handlung öffentlich-rechtlicher Fürsorge sein kann (RGZ 154, 16 [25]).
  • RG, 15.12.1939 - III 99/39

    Wen trifft die Verantwortlichkeit, wenn gerade durch die Art der Aufstellung

    Auszug aus BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51
    Ob diese Auffassung angesichts der in der Entscheidung RGZ 162, 273 dargelegten Grundsätze noch uneingeschränkt zu billigen ist (vgl. hierzu Baumeister a.a.O.; Wussow DR 1943, 996 in der Anm. zu dem Urteil des Reichsgerichts vom 13. April 1943), bedarf keiner Prüfung, weil schon das Fehlen des Schutzgeländers nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen eine ausreichende Haftungsgrundlage für die Klagansprüche bietet.
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung III ZR 40/51 vom 8. Mai 1952 ohne Hinzufügung neuer Gesichtspunkte angeschlossen.
  • BVerwG, 11.11.1960 - I B 81.60

    Landesrechtliche Streupflicht der Gemeinden für Ortsdurchfahrten

    Der Bundesgerichtshof erkennt ausdrücklich an, daß die Verkehrssicherungspflicht für eine öffentliche Sache auf dem öffentlichen Recht beruht (z.B. Urteil vom 18. Mai 1952, DVBl. 1952 S. 626) und unterscheidet in seinem Urteil vom 19. Mai 1958 (BGHZ 27 S. 278 ff.) zwischen der Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung, die im öffentlichen Recht wurzele, und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. auch Kröner, DRiZ 1959 S. 233 [237]).
  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 232/52

    Rechtsmittel

    Mit den Gegengründen von Kaczmarzyk haben sich bereits das Reichsgericht in RGZ 155, 1 ff und der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner vorbezeichneten Grundsatzentscheidung sowie in einem früheren Urteil vom 8. Mai 1952 (DVBl 1952, 626 [BGH 08.05.1952 - III ZR 40/51] ) zutreffend auseinandergesetzt.
  • BGH, 20.04.1959 - III ZR 30/58

    Rechtsmittel

    In seinen Urteil III ZR 40/51 vom 8. Mai 1952 (LM Nr. 3 zu § 823 BGB (Dc)) hat der Senat ausgesprochen, daß eine Stadt, die für eine Straße am Ufer eines Flusses verkehrssicherungspflichtig ist, sich nicht darauf berufen kann, die Wasserstraßenverwaltung habe sich ihr gegenüber verpflichtet, das zwischen Straße und Fluß erforderliche Geländer zu unterhalten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht