Rechtsprechung
   BGH, 08.05.1952 - IV ZR 163/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,412
BGH, 08.05.1952 - IV ZR 163/51 (https://dejure.org/1952,412)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1952 - IV ZR 163/51 (https://dejure.org/1952,412)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1952 - IV ZR 163/51 (https://dejure.org/1952,412)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1952,412) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Käufers auf Erstattung des Kaufpreises durch den Vorkaufberechtigten - Entstehung des Erstattungsanspruchs aus Kaufvertrag oder gesetzlichem Schuldverhältnis - Vertragsverhältnis bei Ausübung eines Vorkaufsrechts - Umstellung eines Erstattungsanspruchs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 6, 85
  • NJW 1952, 870
  • DNotZ 1952, 490
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 5/15

    Pflicht des Vorkaufsberechtigten zur Zahlung der Maklerprovision: Herabsetzung

    Im Gegenzug hatte der Beklagte dem Käufer den für den Erbanteil bezahlten Kaufpreis und die durch den Kaufvertrag entstandenen Kosten sowie etwa durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstandene Kosten einschließlich der Kosten einer Rückübertragung zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1952 - IV ZR 163/51, BGHZ 6, 85, 88; Urteil vom 21. Oktober 1954 - IV ZR 128/54, BGHZ 15, 102, 104; BVerwGE 24, 87, 88 f.; BFH, DB 2014, 2389 Rn. 14; Staudinger/Löhnig aaO § 2035 Rn. 3 bis 3d; MünchKomm.BGB/Gergen aaO § 2035 Rn. 3 in Verbindung mit § 2034 Rn. 35 bis 39; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2034 Rn. 9; NK-BGB/Ann aaO § 2035 Rn. 5 in Verbindung mit § 2034 Rn. 14; Soergel/M. Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2035 Rn. 4).
  • BGH, 21.10.1954 - IV ZR 128/54

    Rücktritt bei gesetzlichem Schuldverhältnis

    Kommt der Vorkaufsberechtigte Miterbe, der sein Vorkaufsrecht gegenüber dem Erwerber eines Miterbenanteils geltend gemacht hat, mit der Zahlung des Erwerbspreises an den Erwerber in Verzug, so kann dieser nicht nach § 326 BGB das zwischen ihnen bestehende gesetzliche Schuldverhältnis (BGHZ 6, 85) durch Rücktritt zum Erlöschen bringen.

    Da kein Vertrag zustande gekommen sei - der Berufungsrichter beruft sich hierfür auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in WarnRspr 1925 Nr. 131 JW 1925, 2119 und des Bundesgerichtshofs in BGHZ 6, 85 - habe auch der Beklagte von einem Vertrag nicht zurücktreten können, es sei nicht möglich, die Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag auf gesetzliche Schuldverhältnisse entsprechend anzuwenden.

    Wenn nach der Abtretung des Anteils die nach § 2035 BGB nur gegenüber dem Anteilskäufer zulässige Ausübung des Vorkaufsrechts nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 6, 85 [87] nur die Wirkung habe, dass sich der Käufer so behandeln lassen müsse, als ob ein Kaufvertrag zwischen dem verkaufenden und dem Vorkaufsberechtigten Miterben zustande gekommen sei, der auch gegen den Käufer wirke, so müsse sich um so mehr der Vorkaufsberechtigte im Verhältnis zum Erwerber des Anteils so behandeln lassen, als ob ein gleicher Kaufvertrag zwischen ihm und dem ursprünglichen Verkäufer des Miterbenanteils bestünde und müssten die Wirkungen des Vorkaufsrechts ebenso eintreten, wie wenn das Vorkaufsrecht noch gegenüber dem Verkäufer hätte ausgeübt werden können.

    Wie der Senat in der in BGHZ 6, 85 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, entsteht durch die Ausübung des Vorkaufsrechts des Miterben gegenüber dem Erbteilserwerber weder ein Vertragsverhältnis des Vorkaufsberechtigten zu dem verkaufenden Miterben noch ein solches zu dem Erwerber.

    Dieser Sachlage entspricht es, wenn der Senat in der Entscheidung BGHZ 6, 85 die Rechtsstellung des Käufers als die eines Geschäftsführers ohne Auftrag bezeichnet hat.

  • BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66

    Vorkaufsrecht von Miterben - Verfügungsbefugnis der Miterben - Tätigkeiten als

    Wie in BGHZ 6, 85 des näheren dargelegt ist, hat der Erbteilskräufer unter den Voraussetzungen, wie sie gegeben sind, entsprechend der Regelung in §§ 1100, 1101 BGB einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen einschließlich des erlegten Kaufpreises.

    Indessen geht es nicht darum, ob der Beklagte wirklich als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Miterben tätig geworden ist; vielmehr ist (vgl. BGHZ 6, 85, 91) [BGH 08.05.1952 - IV ZR 163/51] die Sach- und Rechtslage unter dem Blickwinkel zu sehen, als ob der Beklagte den Kaufvertrag von vornherein für die Miterben abgeschlossen und dabei in deren Interesse als Geschäftsführer gehandelt hätte.

  • BGH, 19.10.1955 - IV ZR 89/55

    Rechtsmittel

    Hat der Miterbe das Recht zum Vorkauf ausgeübt, so entsteht zwischen ihm und dem vorkaufsverpflichteten Anteilserwerber ein gesetzliches Schuldverhältnis (BGHZ 6, 85).

    Denn die Ausübung des Vorkaufsrechts bewirkt nicht unmittelbar den Übergang des Anteils auf den Vorkaufsberechtigten, sondern erzeugt nur einen Anspruch auf Übertragung des Anteils gegen den Vorkaufsverpflichteten (BGHZ 6, 85 [86]).

  • BGH, 13.07.1957 - IV ZR 93/57

    Sicherungsübertragung von Erbanteilen. Erbschaftskauf

    Diese sind ihrerseits verpflichtet, als Gesamtschuldner der Beklagten zu 1) den von ihr an die Beklagte zu 2) gezahlten Kaufpreis von 32.000,- DM zu erstatten (vgl. BGHZ 6, 85).
  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 172/85
    Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts entstand zwischen ihr und dem Erwerber ein gesetzliches Schuldverhältnis, das diesen zur Übertragung der Erbanteile auf die Klägerin verpflichtete, während diese dem Erwerber einen etwa bereits gezahlten Kaufpreis zu erstatten hatte (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 8. Mai 1952 IV ZR 163/51, BGHZ 8, 85).
  • BGH, 12.07.1967 - V ZR 137/64

    Ausübung des Vorkaufsrechts eines Miterben - Beurteilung des dinglichen

    Die Revision wäre allerdings zur Klage dann unbegründet, wenn die Annahme des Berufungsgerichts rechtsirrtumsfrei wäre, der Ehemann der Beklagten habe sein etwaiges Vorkaufsrecht vor dem 20. November 1961 gegenüber den Klägern wirksam ausgeübt; denn dann würde es an der Grundlage für einen Rechnungslegungsanspruch der Kläger fehlen entweder deshalb, weil sie hinsichtlich des Grundstücks überhaupt kein Recht erworben haben, oder deshalb, weil sie die erworbene Rechtsstellung an die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes weitergeben müssen (vgl. BGHZ 6, 85).
  • OLG München, 02.02.1993 - 18 U 3427/92

    Ausübung eines gesetzlichen Miterbenvorkaufsrechts

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 13.04.1970 - III ZR 176/68

    Anforderungen an die Ausübung des Miterben-Vorkaufsrechts - Vorliegen eines

    Unter diesen Umständen begründete der Beklagte durch die Geltendmachung seines Miterben-Vorkaufsrechts (§§ 2034, 513 BGB; vgl. Palandt a.a.O. § 2034 Anm. 1) ein gesetzliches Schuldverhältnis (Palandt a.a.O. § 2035 Anm. 3) mit der sich für ihn ergebenden Verpflichtung, den Klägern den bereits bezahlten Kaufpreis und ihre sonstigen Aufwendungen - gegen Übertragung der Erbanteile - zu erstatten (vgl. BGHZ 6, 85/87/88).
  • BGH, 13.03.1952 - IV ZR 130/51

    Rechtsmittel

    Es ist zwar richtig, daß sich die mit der Durchführung wirtschaftlicher Planungs- und Lenkungsmaßnahmen betrauten staatlichen Organe zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nur der ihnen eingeräumten Möglichkeit des Erlasses von Hoheitsakten, sondern auch solcher Formen bedienen können, die das Privatrecht bietet, wie dies der Senat bereits in seiner für die Amtliche Sammlung bestimmten Entscheidung vom 20. Dezember 1951 - IV ZR 163/51 - ausgesprochen hat.
  • BGH, 08.07.1954 - IV ZR 24/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.05.1959 - V ZR 40/58

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht