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   BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80   

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https://dejure.org/1980,454
BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80 (https://dejure.org/1980,454)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1980 - 4 StR 172/80 (https://dejure.org/1980,454)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1980 - 4 StR 172/80 (https://dejure.org/1980,454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie Anordnung eines Fahrverbots - Hinweispflicht auf das Fahrverbo - BEgriff des anderen Strafgesetzes im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) - Zweck der Sicherstellung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 265 Abs. 1; StVG § 25

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 274
  • NJW 1980, 2479
  • MDR 1980, 865
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 07.09.1962 - 4 StR 266/62

    Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2

    Auszug aus BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80
    Insbesondere braucht, von den Fällen des § 265 Abs. 2 StPO abgesehen, nach herrschender Rechtsauffassung (vgl. BGHSt 22, 336; Kleinknecht, 34. Aufl., § 265 StPO Rdn. 2; Sax a.a.O. Anm. 3 a, b) nicht hingewiesen zu werden auf Nebenstrafen und andere Rechtsfolgen tatbestandsmäßigen Handelns, wie z.B. auf die Möglichkeit der Einziehung (BGHSt 16, 47), der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht (BGHSt 18, 66) oder der Bekanntmachungsbefugnis (RGSt 33, 398, 399; zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach früherem Recht vgl. BGH GA 1966, 303).

    Als bloße Nebenfolge tatbestandsmäßigen Handelns erfüllt das Fahrverbot des § 25 StVG auch nicht unmittelbar eine der Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 18, 66, 67 für die Nebenfolge der Polizeiaufsicht).

    Sein Recht auf umfassende Verteidigung soll möglichst ungeschmälert sein (vgl. BGHSt 2, 85, 87; 2, 371, 373; 13, 320, 325; 18, 66, 68; 18, 288, 289; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 570/79).

    Deshalb hat der Bundesgerichtshof einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht nach § 38 StGB aF nicht für erforderlich gehalten, weil diese Maßregel an keine weiteren tatsächlichen Voraussetzungen als an die Erfüllung des Tatbestandes des § 248 StGB a.F. geknüpft war, insbesondere auch nicht etwa an eine bestimmte Gefährlichkeit des Täters, sondern lediglich von der (Ermessens-) Wertung des Gerichts abhing, ob die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht angeordnet werden sollte oder nicht (BGHSt 18, 66, 67).

  • BGH, 12.03.1963 - 1 StR 54/63
    Auszug aus BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80
    Diese Vorschrift begründet eine Hinweispflicht nach ihrem Wortlaut nur, wenn sich in der Verhandlung vom Gesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Androhung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen, wie z.B. die Verhängung eines Berufsverbots (BGHSt 2, 85), die Entziehung der Fahrerlaubnis (BGHSt 18, 288), die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus (BGHSt 22, 29) oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung (BGH GA 1966, 180).

    Sein Recht auf umfassende Verteidigung soll möglichst ungeschmälert sein (vgl. BGHSt 2, 85, 87; 2, 371, 373; 13, 320, 325; 18, 66, 68; 18, 288, 289; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 570/79).

    Anders als in den Fällen des Absatzes 1 (vgl. dazu BGHSt 18, 288, 289) genügt es für die Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 StPO nicht, daß die Straferhöhung oder die Maßregel allein aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des dem Angeklagten durch die zugelassene Anklage bekannt gewordenen Sachverhalts vom Gericht in Erwägung gezogen wird.

  • BGH, 08.02.1961 - 2 StR 622/60
    Auszug aus BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80
    Diese Vorschrift ist unmittelbar bezogen auf die inhaltlichen Erfordernisse des durch den Eröffnungsbeschluß zugelassenen Anklagesatzes (BGHSt 16, 47, 48).

    Insbesondere braucht, von den Fällen des § 265 Abs. 2 StPO abgesehen, nach herrschender Rechtsauffassung (vgl. BGHSt 22, 336; Kleinknecht, 34. Aufl., § 265 StPO Rdn. 2; Sax a.a.O. Anm. 3 a, b) nicht hingewiesen zu werden auf Nebenstrafen und andere Rechtsfolgen tatbestandsmäßigen Handelns, wie z.B. auf die Möglichkeit der Einziehung (BGHSt 16, 47), der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht (BGHSt 18, 66) oder der Bekanntmachungsbefugnis (RGSt 33, 398, 399; zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach früherem Recht vgl. BGH GA 1966, 303).

    Auf Abweichungen von der zugelassenen Anklage braucht er seine Verteidigung nur dann einzurichten, wenn das Gericht durch förmlichen Hinweis zu erkennen gegeben hat, daß es sie ernsthaft in Erwägung zieht (BGHSt 16, 47, 49; 22, 29, 31; BGH MDR 1977, 63).

  • BGH, 05.03.1969 - 4 StR 610/68

    Keine Hinweispflicht des Gerichts gegenüber einem Angeklagten auf die Möglichkeit

    Auszug aus BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80
    Anderes Strafgesetz i. S. des § 265 Abs. 1 StPO ist deshalb nur eine solche Strafbestimmung, die zum notwendigen Inhalt des (zugelassenen) Anklagesatzes gehört (BGHSt 22, 336, 338) und in irgendeiner Weise den Schuldspruch beeinflussen kann (BGHSt 29, 124 [BGH 15.10.1979 - AnwSt R 3/79]; Gollwitzer a.a.O. Rdn. 8, 33, 34; Sax KMR 6. Aufl., § 265 StPO Anm. 3 a).

    Insbesondere braucht, von den Fällen des § 265 Abs. 2 StPO abgesehen, nach herrschender Rechtsauffassung (vgl. BGHSt 22, 336; Kleinknecht, 34. Aufl., § 265 StPO Rdn. 2; Sax a.a.O. Anm. 3 a, b) nicht hingewiesen zu werden auf Nebenstrafen und andere Rechtsfolgen tatbestandsmäßigen Handelns, wie z.B. auf die Möglichkeit der Einziehung (BGHSt 16, 47), der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht (BGHSt 18, 66) oder der Bekanntmachungsbefugnis (RGSt 33, 398, 399; zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach früherem Recht vgl. BGH GA 1966, 303).

    Über solche allgemein möglichen Rechtsfolgen kann und muß sich der Angeklagte (Betroffene) selbst informieren (Meyer JR 1971, 518), gleichgültig, ob sie zwingend angedroht oder in das Ermessen des Tatrichters gestellt sind (BGHSt 22, 336, 338).

  • BGH, 27.09.1951 - 3 StR 596/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80
    Diese Vorschrift begründet eine Hinweispflicht nach ihrem Wortlaut nur, wenn sich in der Verhandlung vom Gesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Androhung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen, wie z.B. die Verhängung eines Berufsverbots (BGHSt 2, 85), die Entziehung der Fahrerlaubnis (BGHSt 18, 288), die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus (BGHSt 22, 29) oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung (BGH GA 1966, 180).

    Sein Recht auf umfassende Verteidigung soll möglichst ungeschmälert sein (vgl. BGHSt 2, 85, 87; 2, 371, 373; 13, 320, 325; 18, 66, 68; 18, 288, 289; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 570/79).

  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
    Auszug aus BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80
    Sein Recht auf umfassende Verteidigung soll möglichst ungeschmälert sein (vgl. BGHSt 2, 85, 87; 2, 371, 373; 13, 320, 325; 18, 66, 68; 18, 288, 289; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 570/79).

    Nicht jeder Verstoß gegen diesen Verfassungsgrundsatz bedeutet zugleich auch eine Verletzung des § 265 StPO oder jedenfalls des in ihm zum Ausdruck kommenden Grundgedankens (vgl. BGHSt 13, 320, 325; Eb. Schmidt JZ 1960, 227, 228) [BGH 03.11.1959 - 1 StR 425/59].

  • BGH, 20.12.1967 - 4 StR 485/67

    Unterbleiben eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Anstaltsunterbringung

    Auszug aus BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80
    Diese Vorschrift begründet eine Hinweispflicht nach ihrem Wortlaut nur, wenn sich in der Verhandlung vom Gesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Androhung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen, wie z.B. die Verhängung eines Berufsverbots (BGHSt 2, 85), die Entziehung der Fahrerlaubnis (BGHSt 18, 288), die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus (BGHSt 22, 29) oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung (BGH GA 1966, 180).

    Auf Abweichungen von der zugelassenen Anklage braucht er seine Verteidigung nur dann einzurichten, wenn das Gericht durch förmlichen Hinweis zu erkennen gegeben hat, daß es sie ernsthaft in Erwägung zieht (BGHSt 16, 47, 49; 22, 29, 31; BGH MDR 1977, 63).

  • BGH, 30.10.1979 - 1 StR 570/79

    Rechtlicher Hinweis hinsichtlich der Strafbarkeit von neue in der

    Auszug aus BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80
    Sein Recht auf umfassende Verteidigung soll möglichst ungeschmälert sein (vgl. BGHSt 2, 85, 87; 2, 371, 373; 13, 320, 325; 18, 66, 68; 18, 288, 289; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 570/79).

    Auch der sich anbahnenden Änderung seiner Rechtsprechung zur Hinweispflicht bei einem durch die Anführung von Regelbeispielen tatbestandsmäßig angereicherten besonders schweren Fall liegen ähnliche Erwägungen zugrunde (vgl. NJW 1977, 1830; Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 570/79; vgl. auch Braunsteffer NJW 1978, 60).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

    Auszug aus BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80
    Das Fahrverbot des § 25 StVG ist, da das Ordnungswidrigkeitenrecht keine Strafe kennt, als Nebenfolge für begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten ausgestaltet (Begr. zum Regierungsentwurf BT-Drucks. V/1139 S. 90, abgedruckt bei Jagusch a.a.O. § 25 StVG Rdn. 1 ff; BVerfG NJW 1969, 1623).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 StVG unter Hinweis auf dessen besondere Erziehungsfunktion und darauf, daß es als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme gedacht sei, an noch engere Voraussetzungen und praktisch an zusätzliche, über die bloße Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit hinausgehende Feststellungen geknüpft (vgl. NJW 1969, 1623; auch OLG Stuttgart VRS 44, 134).

  • OLG Hamm, 22.03.1971 - 4 Ss 1063/70
    Auszug aus BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80
    Der Streit im Schrifttum darüber, ob das Fahrverbot des § 44 StGB einen Hinweis nach § 265 StPO verlangt oder nicht (vgl. u.a. KG VRS 53, 42 m.w.Nachw.; BayObLG DAR 1979, 51; Gollwitzer a.a.O. Rdn. 36; Händel NJW 1971, 1472; Hanack JZ 1972, 433; Meyer JR 1971, 517 ff), ist daher für die Entscheidung dieses Vorlegungsfalles rechtlich ohne Bedeutung.
  • RG, 05.10.1900 - 2791/00

    Ist ein Hinweis auf Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 264 Abs. 1

  • BGH, 18.05.1972 - 4 StR 86/72

    Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nach § 37 des

  • OLG Koblenz, 25.03.1971 - 1 Ss 1/71
  • OLG Köln, 13.11.1979 - 1 Ws 13/79
  • BGH, 16.05.1973 - 2 StR 497/72

    Voraussetzungen für die Festsetzung eines Strafbefehls - Anforderungen an die

  • BGH, 27.05.1952 - 1 StR 160/52

    Hinweis an einen Angeklagten, welche von mehreren nebeneinander enthaltenen

  • BGH, 13.03.1959 - 4 StR 29/59
  • BGH, 10.07.1962 - 5 StR 207/62

    Annahme eines unter mildernden Umständen begangenen Totschlags trotz fehlender

  • BGH, 15.10.1979 - AnwSt (R) 3/79

    Hinweis auf § 114 BRAO in der Anschuldigungsschrift entbehrlich; Begehung der Tat

  • OLG Hamm, 26.03.1979 - 3 Ss OWi 169/79
  • RG, 19.11.1936 - 3 D 887/36

    1. Muß der Angeklagte auf die "Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes"

  • BGH, 12.06.1968 - 2 StR 106/68

    Münzfernseher - § 242 StGB, Bestimmung des "Gewahrsams" in Bezug auf einen

  • BGH, 05.07.1977 - 1 StR 284/77

    Notwendigkeit des Hinweises auf rechtsfolgenverschärfende Umstände - Gesetzliche

  • Drs-Bund, 22.11.1966 - BT-Drs V/1139
  • BGH, 20.07.1976 - 1 StR 327/76

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Zuständigkeit einer Strafkammer als

  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen zur Frage der Erforderlichkeit eines

    b) Demgegenüber hat der 4. Strafsenat in seinem Beschluss vom 8. Mai 1980 ausgeführt, es genüge anders als in Fällen des Absatzes 1 für die Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 StPO aF nicht, dass die Straferhöhung oder Maßregel allein aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des dem Angeklagten durch die zugelassene Anklage bekannt gewordenen Sachverhalts vom Gericht in Erwägung gezogen wird (4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279).

    Aus dem Wortlaut des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO lässt sich für die Auffassung des 1. Strafsenats auch eingedenk der sonstigen Auslegungsmethoden kein Anhalt herleiten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 749; Abraham, HRRS 2020, 51, 54).

    bb) Erforderlich für einen vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstand im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist ein über die bloße Tatbestandserfüllung hinausgehendes Merkmal (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; Ceffinato, JR 2020, 6, 11), worunter etwa auch das Erlangen von Taterträgen im Rahmen der Einziehung fällt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, NJW 2019, 3012, 3014; Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25, 27).

    Eine lediglich abweichende rechtliche Beurteilung kann hierunter - auch wenn sie sich erst in der Hauptverhandlung herausbildet - demgegenüber nicht gefasst werden, da sie nicht "vom Strafgesetz besonders vorgesehen' ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; vgl. für § 265 Abs. 3 StPO auch BGH, Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 27/18, NStZ 2018, 558).

    Soweit Vorgänge während des Hauptverfahrens die Verteidigung des Angeklagten durch Abweichungen vom zugelassenen Anklagesatz gefährden können, ist ein Hinweis aus Fairnessgründen aber nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen erforderlich (vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 278 f.; vom 7. April 2020 - 6 StR 52/20; aA Abraham, HRRS 2020, 51, 57 f.), da die Strafprozessordnung insoweit eine konforme Ausgestaltung des Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt.

  • BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19

    Anfrageverfahren Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises auf mögliche

    Im Gegensatz zu den aus § 265 Abs. 1 StPO resultierenden Hinweispflichten werden diejenigen des § 265 Abs. 2 StPO dabei nicht durch die rechtliche Umgestaltung des Schuldvorwurfs, sondern durch eine im Verhältnis zu Anklage und Eröffnungsbeschluss nachträgliche Änderung der Sachlage ausgelöst (vgl. auch BT-Drucks. 18/11277, S. 37); dass eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB allein aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des zur Hauptverhandlung zugelassenen Sachverhalts vom Gericht in Erwägung gezogen wird, genügt für die Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht (vgl. zu § 265 Abs. 2 StPO aF BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; aA BGH, Beschluss vom 1. August 2017 - 4 StR 178/17; BeckOKStPO/Eschelbach, 33. Edition, § 265 Rn. 30).

    Zur Vermeidung von den Angeklagten belastenden Überraschungsentscheidungen hat er aber ausgeführt, dass das für die Anordnung eines Berufsverbots erforderliche Ausnutzen der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zu einem seinen Berufsaufgaben zuwiderlaufenden Zweck eine neue Tatsache darstelle, die einen Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO aF erforderlich macht (BGH, aaO, S. 87; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 280).

    Demgegenüber hat der 4. Strafsenat ausgeführt es genüge anders als in den Fällen des Absatzes 1 für die Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 StPO aF nicht, dass die Straferhöhung oder die Maßregel allein aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des dem Angeklagten durch die zugelassene Anklage bekannt gewordenen Sachverhalts vom Gericht in Erwägung gezogen wird (BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279).

    Über solche naheliegenden Rechtsfolgen kann und muss sich der Angeklagte aber selbst informieren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980, - 4 StR 172/80 aaO, S. 277; siehe auch BGH, Urteil vom 5. März 1969 - 4 StR 610/68, BGHSt 22, 336, 338).

    Er sichert den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren jedoch nur insoweit, als dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben werden soll, sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einer drohenden Verurteilung auseinanderzusetzen, die vom zugelassenen Anklagesatz abweichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1769/04; BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 278).

  • BGH, 07.04.2020 - 6 StR 52/20

    Bestechlichkeit (Diensthandlung: bloße Möglichkeit der Einflussnahme, Bestehen

    Die von ihm gerügte Verletzung des allgemeinen Fairnessgebots kann auch nicht ohne Weiteres in eine solche umgedeutet werden, da dessen Anwendungsbereich sich mit demjenigen des gerichtlichen Hinweises nach § 265 StPO nicht deckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 278; vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 751).
  • BGH, 10.10.2019 - 1 ARs 14/19

    Vorlageverfahren; gerichtliche Hinweispflicht (erforderlicher Hinweis in der

    Dies diene vor dem Hintergrund des Rechts des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens der Sicherung einer sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten (BT-Drucks. 18/11277, S. 37; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18 aaO Rn. 14; vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10, BGHSt 56, 121 Rn. 8 und vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 278).' Diese Rechtsprechung hat der Senat in einem weiteren Beschluss vom 26. April 2019 - 1 StR 471/18 bestätigt.

    Im Fall der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung entspricht es nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, eine Hinweispflicht nicht nur bei einem Bekanntwerden neuer, in der Anklage nicht enthaltener Tatsachen, sondern auch bei gleichbleibendem Sachverhalt und lediglich abweichender rechtlicher Würdigung anzunehmen (BGH, Urteile vom 12. März 1963 - 1 StR 54/63, BGHSt 18, 288, 289 und vom 27. September 1951 - 3 StR 596/51, BGHSt 2, 85, 87; Beschlüsse vom 1. August 2017 - 4 StR 178/17 und vom 30. März 1988 - 3 StR 78/88, BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 2; abweichend lediglich BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; ebenso die Literatur: SK/Velten, StPO, 5. Aufl., § 265 Rn. 24, 28; SSW/Rosenau, StPO, 3. Aufl., § 265 Rn. 24, 28; MK/Norouzi, StPO, § 265 Rn. 31; Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 265 Rn. 44; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 46; Schlothauer, StV 1986, 213, 218).

    Ferner hat die Rechtsprechung dem Umstand, ob eine bestimmte Rechtsfolge zwingend anzuordnen ist oder im Ermessen des Gerichts steht, bei der sich nach der alten Rechtslage stellenden Frage einer Hinweispflicht auf die Verhängung von Nebenstrafen bzw. -folgen ganz überwiegend kein Gewicht beigemessen (zur Aberkennung von Ehrenrechten: BGH, Urteil vom 5. März 1969 - 4 StR 610/68, BGHSt 22, 336, 340; zum Fahrverbot: BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 277).

    (b) Sie hat vielmehr für maßgeblich erachtet, ob weitere tatsächliche Voraussetzungen erforderlich sind (BGHSt 29, 274, 280).

    Dass Umstände, die ausschließlich für die Einziehungsentscheidung von Bedeutung sind, nicht zum notwendigen Inhalt des Anklagesatzes gehören (KK/Schneider, StPO, 8. Aufl., § 200 Rn. 15 mwN), spielt insofern keine Rolle, da sich § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht in gleichem Maße wie § 265 Abs. 1 StPO auf die Anklage bezieht (vgl. zu Abs. 1 etwa BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 276 f.).

  • BGH, 22.10.2020 - GSSt 1/20

    Großer Senat; Divergenzvorlage; Hinweis auf die Einziehung trotz in der Anklage

    Der Große Senat versteht unter einem sich erstmals in der Verhandlung ergebenden Umstand im Sinne von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch eine rechtsfolgenrelevante Tatsache, die zwar bereits in der zugelassenen Anklage geschildert wurde, deren Bedeutung aber erstmals in der Hauptverhandlung hervorgetreten ist (vgl. Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 265 Rn. 44; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 265 Rn. 24; KMR-StPO/Stuckenberg, 96. Lfg. (2019), § 265 Rn. 32; Schlothauer, StV 1986, 213, 222; Wagner, ZIS 2020, 319, 321; den Wortlaut dagegen auf neue Tatsachen beschränkend KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 265 Rn. 14; MüKo-StPO/Norouzi, aaO § 265 Rn. 31; SSW-StPO/Rosenau, 4. Aufl., § 265 Rn. 24, 28; Wachsmuth, ZRP 2006, 121, 122 f.; dies., Das Recht des Angeklagten auf Orientierung, 2008, 139; Abraham, HRRS 2020, 51, 53 f.; Schneider, jurisPRStrafR 14/2020 Anm. 1; Ceffinato, JR 2020, 6, 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; BeckOK StPO/Eschelbach, Stand 1.1.2020, § 265 Rn. 4).
  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 363/18

    Urteil gegen ehemaligen Brandenburger AfD-Abgeordneten im Schuld- und

    cc) Die frühere Rechtsprechung, die eine Hinweispflicht verneinte (BGH, Urteil vom 5. März 1969 - 4 StR 610/68, BGHSt 22, 336, 337 f.; Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 277) ist damit überholt (vgl. KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 265 Rn. 16a; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 265 Rn. 20a).
  • BGH, 06.12.2018 - 1 StR 186/18

    Hinweispflicht des Gerichts auf mögliche Einziehungsentscheidung (förmliche

    Dies diene vor dem Hintergrund des Rechts des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens der Sicherung einer sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten (BT-Drucks. 18/11277, S. 37; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18 aaO Rn. 14; vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10, BGHSt 56, 121 Rn. 8 und vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 278).
  • OLG Rostock, 20.04.2004 - 2 Ss OWi 102/04

    Wirksame Zustellung an Verteidiger aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht -

    In diesem Fall hätte es jedoch nach dem Grundgedanken des § 265 StPO und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift eines solchen Hinweises des Gerichts bedurft, bevor auf ein Fahrverbot erkannt werden durfte (BGHSt 29, 274; Göhler a.a.O. § 71 Rdnr. 50).
  • OLG Koblenz, 14.05.1986 - 1 Ss 125/86

    Hauptverhandlung; Hinweis; Fahrverbot; Geldbuße

    Diese Verpflichtung des Gerichts ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 265 StPO, der gemäß § 71 OwiG auch im Bußgeldverfahren anzuwenden ist (BGHSt 29, 274, 276; Bayerisches ObLG in VRS 57, 35).

    Zwar ist, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08. Mai 1980 (BGHSt 29, 274, 279) ausführt, Voraussetzung für die Hinweispflicht, daß sich erst in der Hauptverhandlung solche Umstände ergeben, die zu schärferen rechtlichen Folgen führen.

  • OLG Hamm, 09.09.2005 - 3 Ss OWi 191/05

    OWi-Verfahren - Rechtlicher Hinweis

    In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO ein Hinweis erforderlich ist, wenn der Tatrichter ein im Bußgeldbescheid nicht angeordnetes Fahrverbot verhängen will (BGHSt 29, 274; Göhler § 71 Rn 50; Bohnert Kommentar zum OWiG, 2003, § 71 84, Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl (März 1998) § 74 Rn 9 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • OLG Jena, 26.02.2010 - 1 Ss 270/09

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Rechtlicher Hinweis bei Verhängung eines

  • BGH, 26.06.1996 - 1 StR 328/96

    Hinweispflicht des Gerichts - Lebenslange Freiheitsstrafe - Ausspruch über

  • OLG Hamm, 12.04.2005 - 3 Ss OWi 191/05

    Fahrverbot; Verhängung; rechtlicher Hinweis; Begründung der

  • BayObLG, 21.09.1999 - 2 ObOWi 458/99

    Hinweis auf mögliches längeres Fahrverbot durch den Tatrichter

  • BGH, 26.01.2000 - 1 StR 644/99

    Keine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO

  • OLG Oldenburg, 29.03.1993 - Ss 91/93

    Bußgeldverfahren; Verhängen eines Fahrverbots; Hinweispflicht des Tatrichters;

  • OLG Hamm, 29.03.2001 - 2 Ss OWi 1078/00

    rechtlicher Hinweis; kein Fahrverbot im Bußgeldbescheid; Verhängung eines

  • OLG Hamm, 10.07.2000 - 2 Ss 618/00

    Hinweispflicht des Gerichts, Beweiswürdigung, Sachverständigengutachten, eigene

  • OLG Saarbrücken, 17.09.2020 - Ss 53/20

    Umfang des Rechts des Angeklagten auf Beistand eines Verteidigers Entscheidung

  • BGH, 26.07.1984 - 1 StR 280/84

    Unbegründete Verneinung der Strafminderung

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