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   BGH, 08.05.1980 - III ZR 51/79   

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https://dejure.org/1980,1358
BGH, 08.05.1980 - III ZR 51/79 (https://dejure.org/1980,1358)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1980 - III ZR 51/79 (https://dejure.org/1980,1358)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1980 - III ZR 51/79 (https://dejure.org/1980,1358)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1851
  • MDR 1980, 830
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.02.1963 - VII ZR 167/61

    Erfolgshonorar des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 08.05.1980 - III ZR 51/79
    Nur erhebliche Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Standesrechts begründen daher die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit einer Gebührenvereinbarung nach § 138 BGB ( BGHZ 34, 64, 77; 39, 142, 148 ) .
  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54

    Finanzierungsmandat eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 08.05.1980 - III ZR 51/79
    Es kann daher offenbleiben, ob der Kläger auch bei Nichtigkeit der Verträge nichts mehr zu beanspruchen hätte, wie das Berufungsgericht mit der Begründung annimmt, er setze sich mit der Geltendmachung weiterer Forderungen in einen unzulässigen Widerspruch zu seinem früheren Verhalten (vgl. BGHZ 18, 340 ).
  • BGH, 15.12.1960 - VII ZR 141/59

    Berufspflichten des Rechtsbeistands

    Auszug aus BGH, 08.05.1980 - III ZR 51/79
    Nur erhebliche Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Standesrechts begründen daher die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit einer Gebührenvereinbarung nach § 138 BGB ( BGHZ 34, 64, 77; 39, 142, 148 ) .
  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 29/94

    Höhe der Gebühren und Pauschalhonorare in Beitreibungssachen

    Wiederholt wurden Honorarvereinbarungen, mit denen die gesetzlichen Gebühren - sogar über das nach den Standesrichtlinien zulässige Maß hinaus - unterschritten wurden, nicht beanstandet, sofern es sich nicht um erhebliche Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Standesrechts handelte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1980 - III ZR 51/79, NJW 1980, 1851, 1852 f; v. 19. Juni 1980 - III ZR 91/79, NJW 1980, 2047).
  • LG Krefeld, 17.05.2018 - 5 O 35/17

    Rückzahlung der Dienstleistungsvergütung i.R.e. nichtigen Dienstleistungsvertrags

    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.05.1980, III ZR 51/79, zitiert nach juris) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 42/94

    Anspruch einer GmbH gegen einen Rechtsanwalt auf Auszahlung in ihrem Namen

    Wiederholt wurden Honorarvereinbarungen, mit denen die gesetzlichen Gebühren - sogar über das nach den Standesrichtlinien zulässige Maß hinaus - unterschritten wurden, nicht beanstandet, sofern es sich nicht um erhebliche Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Standesrechts handelte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1980 - III ZR 51/79, NJW 1980, 1851, 1852 f; v. 19. Juni 1980 - III ZR 91/79, NJW 1980, 2047).
  • BGH, 17.05.1982 - AnwSt (R) 1/82

    Standeswidrigkeit der Vereinbarung einer Pauschalvergütung

    Die Vergütung bemißt sich nach diesem Gesetz (§ 1 Abs. 1 BRAGebO); es legt sie - wenn auch mit Pauschcharakter (BGH LM Nr. 1 zu § 177 BRAO = NJW 1980, 1851, 1852; BGHSt 27, 366, 371) - nach Grund und Höhe fest.
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