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   BGH, 08.05.1995 - NotZ 26/94   

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BGH, 08.05.1995 - NotZ 26/94 (https://dejure.org/1995,2084)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1995 - NotZ 26/94 (https://dejure.org/1995,2084)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1995 - NotZ 26/94 (https://dejure.org/1995,2084)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 80 Abs. 1; BNotO § 113 Teil I Abs. 3
    Rechtmäßigkeit der Abgabenanforderung durch Notarkasse auf der Grundlage ihrer Abgabensatzung

  • Wolters Kluwer

    Notarrecht - Notarkasse - Staffelabgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 113 Teil I Abs. 7
    Rechtswirksamkeit der satzungsrechtlichen Regelungen der Notarkasse München über die Erhebung von sogenannten progressiv ansteigenden Staffelabgaben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 242
  • DNotZ 1996, 213
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93

    Anforderungen an Regelungen zur Finanzierung der Aufgaben einer Notarkasse

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 26/94
    betraf, zu vergleichbaren verfassungsrechtlichen Einwendungen in seinem Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 8/93 - (BGHZ 126, 16 [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93]) eingehend Stellung genommen und die Rechtsgültigkeit von § 39 Abs. 7 VONot, einer § 113 Teil I Abs. 7 BNotO entsprechenden Vorschrift, bejaht.

    Daß es verfassungsrechtlich zulässig ist, eine einheitliche progressiv ansteigende Staffelabgabe zur Finanzierung der in § 113 Teil I Abs. 3 BNotO genannten Aufgaben (mit Ausnahme derjenigen, die durch den sogenannten Besoldungsbeitrag abgedeckt sind) zu erheben, hat der Senat für den insoweit gleichgelagerten Fall der Ländernotarkasse Leipzig in seinem Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 8/93 - (BGHZ 126, 16, 26 ff.) [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93] im einzelnen dargelegt.

    Soweit die Abgabe im Hinblick auf die in § 113 Teil Abs. 3 Nr. 1 BNotO genannte Aufgabe der Ergänzung des Berufseinkommens für Notare mit geringem Einkommen (Art. 19 der Satzung der Antragsgegnerin mit Anlage zu Art. 19 Abs. 3 der Satzung) unter dem Gesichtspunkt der Sonderabgabe (vgl. dazu zuletzt BVerfGE 82, 159, 179 ff.; BVerfG NJW 1995, 381, 382 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86] m.w.N.) geprüft und für zulässig befunden worden ist (BGHZ 126, 16, 28 f.) [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93], steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen, daß es an einer ausdrücklichen zeitlichen Begrenzung fehlt.

    Daß damit anders als bei weiteren, in den sogenannten alten Bundesländern anzutreffenden Formen der Notarversorgung (vgl. dazu BGHZ 126, 16, 32) [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93] nicht die sogenannte versicherungsrechtliche Lösung, sondern ein an der Beamtenversorgung ausgerichtetes Versorgungsmodell gewählt worden ist, hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens.

    Daß die Abgabenerhebung in Gestalt einer progressiv ansteigenden Staffelabgabe selbst dann verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn die Notarversorgung der Antragsgegnerin trotz ihrer Besonderheiten begrifflich zur Sozialversicherung zu rechnen wäre, hat der Senat für die entsprechenden Verhältnisse der Ländernotarkasse Leipzig in seinem Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 8/93 - (BGHZ 126, 16, 33 f.) [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93] im einzelnen ausgeführt.

    c) Die aus den satzungsrechtlichen Regelungen der Antragsgegnerin folgende Abgabenbelastung der Notare erreicht schließlich auch nicht ein solches Ausmaß, daß sie eine "erdrosselnde Wirkung" hätte und deswegen eine Grundrechtsverletzung nach Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GG bedeuten würde (vgl. BGHZ 126, 16, 35 f.) [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93].

    Eine Aussetzung des Verfahrens in bezug auf die nach Darstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluß vom 25. April 1994 (BGHZ 126, 16 [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93]) eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht veranlaßt.

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 26/94
    Vielmehr entspricht es deutscher Rechtstradition, daß Satzungsautonomie nicht nur körperschaftlich verfaßten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern auch Anstalten übertragen werden kann (vgl. BVerfGE 12, 319, 325 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53]; 33, 125, 157; 37, 1, 25 [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvL 27/72]; Ossenbühl in Isensee/P. Kirchhof, Handbuch des deutschen Staatsrechts, Bd. III § 66 Rdz. 12 bis 15).

    Zwar verweist das Bundesverfassungsgericht in seinem maßgeblichen, die berufsständische Selbstverwaltung betreffenden "Facharzt-Beschluß", in BVerfGE 33, 125, 158 f. im Zusammenhang mit der Frage einer Begrenzung der Satzungsautonomie auf die demokratische Bildung der Selbstverwaltungsorgane.

    Danach sind Grenzen insofern gesetzt, als alle wesentlichen Entscheidungen, insbesondere was Eingriffe in den Grundrechtsbereich angeht, in der Ermächtigungsnorm selbst getroffen werden müssen und nicht dem Satzungsgeber überlassen bleiben dürfen (vgl. BVerfGE 33, 125, 158 f.; 47, 46, 79; 61, 260, 275) [BVerfG 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80].

  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 26/94
    Vielmehr entspricht es deutscher Rechtstradition, daß Satzungsautonomie nicht nur körperschaftlich verfaßten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern auch Anstalten übertragen werden kann (vgl. BVerfGE 12, 319, 325 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53]; 33, 125, 157; 37, 1, 25 [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvL 27/72]; Ossenbühl in Isensee/P. Kirchhof, Handbuch des deutschen Staatsrechts, Bd. III § 66 Rdz. 12 bis 15).
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 26/94
    Danach sind Grenzen insofern gesetzt, als alle wesentlichen Entscheidungen, insbesondere was Eingriffe in den Grundrechtsbereich angeht, in der Ermächtigungsnorm selbst getroffen werden müssen und nicht dem Satzungsgeber überlassen bleiben dürfen (vgl. BVerfGE 33, 125, 158 f.; 47, 46, 79; 61, 260, 275) [BVerfG 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80].
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 26/94
    Soweit die Abgabe im Hinblick auf die in § 113 Teil Abs. 3 Nr. 1 BNotO genannte Aufgabe der Ergänzung des Berufseinkommens für Notare mit geringem Einkommen (Art. 19 der Satzung der Antragsgegnerin mit Anlage zu Art. 19 Abs. 3 der Satzung) unter dem Gesichtspunkt der Sonderabgabe (vgl. dazu zuletzt BVerfGE 82, 159, 179 ff.; BVerfG NJW 1995, 381, 382 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86] m.w.N.) geprüft und für zulässig befunden worden ist (BGHZ 126, 16, 28 f.) [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93], steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen, daß es an einer ausdrücklichen zeitlichen Begrenzung fehlt.
  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 26/94
    Vielmehr entspricht es deutscher Rechtstradition, daß Satzungsautonomie nicht nur körperschaftlich verfaßten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern auch Anstalten übertragen werden kann (vgl. BVerfGE 12, 319, 325 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53]; 33, 125, 157; 37, 1, 25 [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvL 27/72]; Ossenbühl in Isensee/P. Kirchhof, Handbuch des deutschen Staatsrechts, Bd. III § 66 Rdz. 12 bis 15).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 26/94
    Die Grenzen der dem Bundesgesetzgeber durch Art. 84 Abs. 1, 2. Halbsatz GG eingeräumten Möglichkeit, im Bereich seiner Gesetzgebungskompetenz nach den Art. 73 ff. GG Ausführungsregelungen über Landesbehörden und das Verwaltungsverfahren zu treffen, sind am Ziel eines wirksamen Gesetzesvollzugs ausgerichtet (BVerfGE 22, 180, 210).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 26/94
    Danach sind Grenzen insofern gesetzt, als alle wesentlichen Entscheidungen, insbesondere was Eingriffe in den Grundrechtsbereich angeht, in der Ermächtigungsnorm selbst getroffen werden müssen und nicht dem Satzungsgeber überlassen bleiben dürfen (vgl. BVerfGE 33, 125, 158 f.; 47, 46, 79; 61, 260, 275) [BVerfG 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80].
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 26/94
    Soweit die Abgabe im Hinblick auf die in § 113 Teil Abs. 3 Nr. 1 BNotO genannte Aufgabe der Ergänzung des Berufseinkommens für Notare mit geringem Einkommen (Art. 19 der Satzung der Antragsgegnerin mit Anlage zu Art. 19 Abs. 3 der Satzung) unter dem Gesichtspunkt der Sonderabgabe (vgl. dazu zuletzt BVerfGE 82, 159, 179 ff.; BVerfG NJW 1995, 381, 382 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86] m.w.N.) geprüft und für zulässig befunden worden ist (BGHZ 126, 16, 28 f.) [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93], steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen, daß es an einer ausdrücklichen zeitlichen Begrenzung fehlt.
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1995 - NotZ 26/94 -,.
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 5/96

    Durchsetzung der Verpflichtung der Notare zur Meldung der abgabenpflichtigen

    Auch damit drang er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Senat durch (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1995 - NotZ 26/94 = BGHR BNotO § 113 Teil I Abs. 7 Notarabgabe 1 und 2 und Notarkasse 1 = MittBayNot 1995, 241).

    Ergänzend nimmt der Senat auf seine Entscheidungen vom 25. April 1994 - NotZ 8/93 (BGHZ 126, 16) - und vom 8. Mai 1995 - NotZ 26/94 (BGHR BNotO § 113 Teil I Abs. 7 Notarabgabe 1, 2 und Notarkasse 1 = MittBayNot 1995, 241) - Bezug, in denen er zu den maßgebenden Fragen Stellung genommen hat.

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 16/03

    Anfechtung einer Aufrechnungserklärung durch die Notarkasse; Wirksamkeit von

    Er hält daran fest (BGHZ 126, 16 ff.; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1995 - NotZ 26/94 - DNotZ 1996, 213 ff.; vom 10. März 1997 - NotZ 5/96 - DNotZ 1997, 822 ff.; vom 10. März 1997 - NotZ 6/96 - bei Juris dokumentiert und vom 24. November 1997 - NotZ 30/96 - DNotZ 1999, 166 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 3/03 m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 13.04.2005 - 9-VII-03

    Popularklage gegen Abgabensatzung de Notarkasse München

    Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, Art. 138 GG einen früher bestehenden Rechtszustand (einschließlich der Notarkasse als wesentlicher Einrichtung) anerkennen und im Wesentlichen beibehalten wollte (vgl. BGH vom 8.5.1995 = NJW-RR 1996, 242/243).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 3/96

    Abgaben eines Notars für eine länderübergreifende Anstalt des öffentlichen Rechts

    Auch damit drang er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Senat durch (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1995 - NotZ 26/94 = BGHR BNotO 113 Teil I Abs. 7 Notarabgaben 1 und 2 und Notarkasse 1 = MittBayNot 1995, 241).
  • VerfGH Bayern, 26.05.2009 - 8-VII-05

    Unzulässige Popularklage gegen die Aufnahme einer Bekanntmachung in die

    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 13.7.2004 = BVerfGE 111, 191) und der Bundesgerichtshof (BGH vom 8.5.1995 = NJW-RR 1996, 242) gehen ersichtlich von kompetenzgemäß erlassenem Bundesrecht aus.
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 3/03

    Zurückweisung der Beschwerde eines Notars gegen die Festsetzung von an die

    Der Senat hat die dafür maßgeblichen Fragen in seinen Beschlüssen vom 25. April 1994 (BGHZ 126, 16) und vom 8. Mai 1995 (NotZ 26/94 - NJW-RR 1996, 242) behandelt.
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 6/96

    Recht der Notarkasse zur Erhebung progressiv ansteigender Staffelabgaben für

    Auch damit drang er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Senat durch (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1995 - NotZ 26/94 = BGHR BNotO § 113 Teil I Abs. 7 Notarabgabe 1 und 2 und Notarkasse 1 = MittBayNot 1995, 241).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96

    Voraussetzungen der Stundung von Notarabgaben

    Auch damit drang er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Senat durch (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1995 - NotZ 26/94 = BGHR BNotO 113 Teil I Abs. 7 Notarabgaben 1 und 2 und Notarkasse 1 = MittBayNot 1995, 241).
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