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   BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94   

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https://dejure.org/1996,654
BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94 (https://dejure.org/1996,654)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1996 - XII ZR 254/94 (https://dejure.org/1996,654)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1996 - XII ZR 254/94 (https://dejure.org/1996,654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 428; BGB § 745; BGB § 1093; BGB § 1361b; EGBGB Art. 96
    Entschädigung für dingliches Wohnrecht nach Scheitern der Ehe

  • Wolters Kluwer

    Gesamtgläubiger - Ehegatten - Altenteil - Entschädigungsanspruch - Wohnrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2153
  • MDR 1996, 933
  • DNotZ 1997, 401
  • NJ 1996, 613
  • FamRZ 1996, 931
  • WM 1996, 1980
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Wenn eine Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten steht und sich diese endgültig trennen, kann aufgrund des § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung nach billigem Ermessen verlangt werden, die auch darin bestehen kann, daß derjenige, der in der Wohnung verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355, 356, BGHZ 87 aaO., Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436 und vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822).

    Es kann dahinstehen, ob der Prozeßrichter, der nach einem freiwilligen Auszug aus der Ehewohnung wegen einer Nutzungsentschädigung angegangen wird (zu dessen Zuständigkeit vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1982 aaO. S. 355), eine solche nach den gleichen Grundsätzen zubilligen kann, die im Falle der Wohnungszuweisung durch den Hausratsrichter gelten (eine Analogie befürwortet etwa MünchKomm/Wacke 3. Aufl. § 1316b Rdn. 14).

  • BGH, 08.10.1957 - V BLw 12/57

    Abänderung von Altenteilsleistungen

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Der danach hier in Betracht kommende Art. 15 PrAGBGB (vgl. BGHZ 25, 293, 297) enthält ebenfalls keine Bestimmungen, aus denen ein Geldanspruch des einen Altenteilers gegen den anderen hergeleitet werden könnte.
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84

    Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Bei dieser Sachlage kann der Umstand, daß die Klägerin, bedingt durch das Scheitern der Ehe, den Vorteil kostenfreien Wohnens verlor, allenfalls unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sein, weil sich ihre Bedürftigkeit um die Wohnkosten erhöhte, ohne da insoweit im Sinne von § 1579 Nr. 3 BGB von einer mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit auszugehen war (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434, 435 f).
  • OLG Hamm, 14.10.1994 - 33 U 36/94

    Aufgabe lebenslänglichen Wohnrechts und Nutzungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab, das Urteil ist veröffentlicht in FamRZ 1995, 806.
  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Selbst bei Miteigentümern löst allein der Umstand, daß ein Teilhaber das in Miteigentum stehende Grundstück allein nutzt, noch keine Entschädigungsrechte des anderen Teilhabers aus (vgl. BGHZ 87, 265, 271).
  • BGH, 21.12.1966 - V ZB 24/66

    Wohnungsberechtigte als Gesamtgläubiger

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Eine solche Art der Bestellung eines Wohnungsrechts ist rechtlich möglich (vgl. BGHZ 46, 253), der Anspruch des einzelnen Berechtigten gegen den Eigentümer geht hierbei auf Nutzung durch ihn allein, doch ist er im Innenverhältnis zu dem anderen Berechtigten nach § 430 BGB zum Ausgleich verpflichtet, der wiederum nur darin besteht, daß die Mitbenutzung geduldet wer den muß (vgl. Meder BWNotZ 1982, 36, 38).
  • BGH, 29.09.1993 - XII ZR 43/92

    Nutzung eines Hauses nach Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    So hat der Senat bereits die Vorschrift entsprechend in einem Fall angewendet, in dem es um die Regelung des Innenverhältnisses von nach § 428 BGB gesamtberechtigten Ehegatten an einem Grundstücksnießbrauch ging (vgl. Urteil vom 29. September 1993 - XII ZR 43/92 - FamRZ 1994, 98, 99).
  • OLG Hamburg, 14.03.1991 - 15 UF 157/89

    Geltendmachung des ehevertraglichen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Die Klägerin hat davon abgesehen, sich während der Trennung oder in Zusammenhang mit der Scheidung wegen einer Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung an den Hausratsrichter zu wenden, um gegebenenfalls die Zubilligung einer Nutzungsentschädigung durchzusetzen, sofern sie die Wohnung dem Beklagten zur alleinigen Nutzung hatte überlassen müssen (vgl. § 1361b Abs. 2 BGB, MünchKomm/Müller-Gindullis 3. Aufl. § 4 6. DVO EheG Rdn. 8, OLG Hamburg FamRZ 1991, 1317, 1319).
  • BGH, 13.04.1994 - XII ZR 3/93

    Bemessung der Entschädigung für die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Wenn eine Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten steht und sich diese endgültig trennen, kann aufgrund des § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung nach billigem Ermessen verlangt werden, die auch darin bestehen kann, daß derjenige, der in der Wohnung verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355, 356, BGHZ 87 aaO., Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436 und vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822).
  • BGH, 12.11.1986 - V ZR 273/84

    Rückforderung bei Beiträgen bei einem Grundstückskaufvertrag mit einer Gemeinde

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Jedenfalls kann Schadensersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung nur für Zeiten verlangt werden, in denen der Berechtigte die fraglichen Räumlichkeiten auch nutzen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 198 - V ZR 273/84 - NJW 1987, 771).
  • BGH, 29.06.1966 - V ZR 163/63

    Gebrauchsvorteile als "Früchte" - Differenzierung zwischen "Früchten" und

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

  • BGH, 31.10.1986 - V ZR 140/85

    Nutzungsausfall: - Verspätete Herausgabe einer Wohnung

  • BayObLG, 29.12.1989 - RReg. 1 Z 198/88

    Art. 18 bis 20 AGBGB gehen den Regen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vor

  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16

    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer

    Eine solche kann auch darin bestehen, dass derjenige, der in der Immobilie verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931, 932 mwN).
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13

    Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei

    Dies setzt nicht voraus, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann (insoweit Aufgabe von Senatsurteil vom 8. Mai 1996, XII ZR 254/94, FamRZ 1996, 931).

    Denn während der Zeit des gemeinsamen ehelichen Wohnens ist das Wohnrecht jedes Ehegatten mit der Verpflichtung belastet, die Mitnutzung durch den anderen Ehegatten zu dulden (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931 mwN).

    Soweit der Senat einen Ausgleichsanspruch in seinem Urteil vom 8. Mai 1996 (XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931) weiterhin davon abhängig gemacht hat, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten könne, hält er daran nicht fest.

    Diesem Gesichtspunkt kann mit dem Kriterium der Billigkeit Rechnung getragen werden, an das der Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe anknüpft (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 933 in teilweiser Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931).

  • BGH, 23.03.2023 - V ZR 113/22

    Bezeichnung eines auf Lebzeiten eingeräumten Rechts zur Benutzung eines Gebäudes

    Mehreren Berechtigten kann - wie hier der Klägerin und der Erblasserin - ein gemeinsames Wohnungsrecht eingeräumt werden, das ihnen "als Gesamtberechtigten im Sinne von § 428 BGB" zustehen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1966 - V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 256 ff.; BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94, NJW 1996, 2153).
  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 14/09

    Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demjenigen Ehegatten, der nach endgültiger Trennung aus der im Eigentum beider Ehegatten stehenden Immobilie ausgezogen ist, ein Zahlungsanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB zustehen (Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355, 356; s. auch Senatsurteile vom 13. November 1996 - XII ZR 125/95 - FamRZ 1997, 484, 486; vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931, 932; vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822; vom 11. April 1990 - XII ZR 32/89 - NJW 1991, 570, 571; BGHZ 87, 265, 271 f.).

    cc) Der nach Auffassung des Senats gebotenen analogen Anwendung der §§ 741 ff. BGB steht die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Senats vom 8. Mai 1996 (- XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931) nicht entgegen, mit der er einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung des weichenden gegenüber dem verbleibenden Wohnungsberechtigten abgelehnt hat.

  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03

    Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der

    Ein Vergütungsanspruch des weichenden Ehegatten ließe sich dann weder auf das Miteigentum noch auf das Alleineigentum des weichenden Ehegatten stützen (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 745 Abs. 2 BGB auf das Miteigentum von Ehegatten an der Ehewohnung vgl. aber: Senatsurteile vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822 und vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931, 932; vgl. auch das vor Einführung des § 1361 b BGB ergangene Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437 sowie die Urteile des BGH vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355 f. und vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82 - FamRZ 1983, 795, 796 f.; zum Meinungsstand betr.

    Auch hatte der Senat in seinem Urteil vom 8. Mai 1996 (aaO 932) ausdrücklich offen gelassen, ob der Prozessrichter einem Ehegatten eine Nutzungsvergütung nach den gleichen Grundsätzen zubilligen könne, die im Falle der Wohnungszuweisung durch den Hausratsrichter gälten.

  • OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05

    Gemeinschaftliches Eigentum an einem Einfamilienhaus: Zur Entstehung eines

    Grundsätzlich kann gemäß § 745 Abs. 2 BGB auch im Wege einer Leistungsklage ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn der Zahlungsanspruch sich als Ergebnis der beanspruchten Neuregelung ergibt (BGH NJW 1982, 1753, 1754, FamRZ 1996, 931).
  • OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15

    Eheliche Wohnung: Entfallen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

    Nicht unbeachtet bleiben kann in diesem Sinne letztlich, dass im Hinblick auf ein dingliches Wohnrecht aufgrund eines Altenteilvertrages als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB eine regelmäßige Verknüpfung der Berechtigung mit dem Verbleiben auf dem Grundstück angenommen wird, falls nicht besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen trotz des Wegzugs eine Geldrente von dem Grundstücksübernehmer verlangt werden kann; für das Innenverhältnis zwischen zwei Berechtigten eines in diesem Rahmen gewährten Wohnungsrechts bedeute dies, dass von einer Nutzungsgemeinschaft, die Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB sein könnte, nach dem Auszug des einen von ihnen nicht mehr ausgegangen werden könne (vgl. so BGH FamRZ 1996, 931; die Entscheidung wird insofern trotz ihrer "Aufgabe" durch BGH FamRZ 2014, 460 bereits deshalb nicht obsolet, weil letztere ausschließlich zu § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ergangen ist).
  • OLG München, 17.04.2007 - 2 UF 1607/06

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit der HausratsVO bei Geltendmachung

    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH, FamRZ 1982, 355 ; 1986, 436 ; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930 ).
  • OLG Celle, 06.11.2014 - 18 UF 16/14

    Ansprüche auf Entschädigung für die Nutzung einer früher im Miteigentum stehenden

    Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der konkret in Bezug genommenen Entscheidung (BGH FamRZ 1996, 931, 932 unter 2.) herleiten, zumal danach der Anspruch auf Nutzungsentschädigung voraussetzt, dass dem dinglich Nutzungsberechtigten ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil zuwächst.
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96

    Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt bei einer endgültigen Trennung der Ehegatten und dem Auszug eines der Ehepartner aus dem gemeinsamen Haus eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht, die i.d.R. darin besteht, dass der Ehegatte, der das Haus allein nutzt, dessen Lasten sowie die Verzinsung und Tilgung der für das Haus aufgenommenen Darlehen übernimmt (BGH-Urteil vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265), oder aber er zahlt dem gewichenen Teilhaber eine angemessene Nutzungsentschädigung (vgl. BGH-Urteil vom 8. Mai 1996 XII ZR 254/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 2153, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00

    Zur Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB bei Trennung der

  • LG Waldshut-Tiengen, 29.01.1999 - 2 O 227/98

    Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit; Verweisung an das Familiengericht;

  • OLG Jena, 07.09.2006 - 1 UF 89/06

    Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 39 FGB; Anspruch auf

  • OLG Zweibrücken, 18.04.2013 - 6 UF 139/12

    Nutzungsentschädigung des bei Scheitern der Ehe aus der Ehewohnung ausgezogenen

  • OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 W 21/02

    Entgültige Trennung von Ehegatten: Nutzungsentschädigung zugunsten des

  • OLG Brandenburg, 29.06.2000 - 9 U 4/00

    Zur Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte, wenn ein Ehegatte nach Trennung

  • OLG Brandenburg, 07.08.2013 - 13 UF 75/13

    Ehescheidungsverbundverfahren: Verbindung des Ehescheidungsantrags mit einem

  • OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08

    Zuständigkeit des Familiengerichts; Nutzungsentschädigung für Ehewohnung bei

  • BGH, 12.11.1998 - IX ZR 429/97

    Teilweise Annahme einer Revision

  • OLG Naumburg, 07.07.2009 - 3 WF 157/09

    Zuständigkeit der Familiengerichte für einen Anspruch auf Vergütung der Nutzung

  • AG Eschwege, 09.05.2000 - 5 F 538/99

    Höhe der Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung eines beiden Ehegatten

  • OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung

  • OLG Brandenburg, 04.06.2007 - 9 WF 111/07

    Kindesunterhalt: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Unterhaltsschuldners,

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2004 - 23 U 160/03

    Darf Architekt VOB/B mit Auftragnehmer vereinbaren?

  • OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
  • AG Mülheim/Ruhr, 02.05.2019 - 22 F 1205/18
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