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   BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01   

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https://dejure.org/2001,4167
BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01 (https://dejure.org/2001,4167)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2001 - 4 StR 58/01 (https://dejure.org/2001,4167)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2001 - 4 StR 58/01 (https://dejure.org/2001,4167)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung - Drohung - Gefahr für Leib oder Leben - Widerstandsunfähigkeit - Geistige Behinderung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 178 (a.F.); ; StGB § 177; ; StGB § 179 Abs. 1 Nr. 1 a.F; ; StGB § 179

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1
    Vorangegangene Misshandlungen als Drohung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 679
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 619/80

    Definition einer Unfähigkeit zum Widerstand - Widerstandswillen

    Auszug aus BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01
    Zudem bleibt nach den Urteilsfeststellungen letztlich unklar, ob die Geschädigten aufgrund ihres geistig-seelischen Zustandes zu einer Abwehr nicht in der Lage waren, oder ob sie aus Angst vor Drohungen des Angeklagten (ihnen mögliche) Abwehrmaßnahmen unterlassen haben (zur Abgrenzung vgl. BGH NStZ 1981, 139, 140 sowie Laufhütte in LK 11. Aufl. § 179 Rdnr. 10).

    Sollte die neu verhandelnde Strafkammer weder zur Annahme einer Strafbarkeit nach den §§ 177, 178 StGB noch nach § 179 StGB (jeweils a.F.) gelangen, so wird sie eine solche wegen Nötigung (§ 240 StGB) und - bei rechtzeitiger Stellung eines Strafantrags - wegen (tätlicher) Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht zu ziehen haben (vgl. BGH NStZ 1981, 139, 140; NJW 1983, 636, 637).

  • BGH, 06.07.1999 - 1 StR 216/99

    Tatmehrheit; Tateinheit; Vergewaltigung; Zäsur; Ausnutzen einer schutzlosen Lage

    Auszug aus BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01
    Soweit es in den Urteilsgründen heißt, daß die Geschädigte "aus Angst vor Schlägen" keinen Widerstand leistete, könnten zwar auch vorausgegangene Mißhandlungen oder Drohungen eine fortwirkende Rolle spielen und aus einer Gesamtschau heraus die Annahme einer Drohung im Sinne des § 177 StGB bzw. des § 178 StGB (a.F.) rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 1999, 505).
  • BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01
    Der Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., der gegenüber der seit dem 1. April 1998 geltenden Neufassung das mildere Gesetz darstellt (§ 2 Abs. 3 StGB), setzt voraus, daß das Opfer aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit - unter Umständen auch im Zusammenwirken mit einer besonderen Tatsituation - keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern oder durchsetzen kann (BGHSt 36, 145, 147).
  • BGH, 23.09.1997 - 4 StR 433/97

    Voraussetzungen der Widerstandsunfähigkeit eines Opfers - Zur Minderung der

    Auszug aus BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01
    Ob dies hier der Fall war, vermag der Senat indes mangels hinreichender Darlegungen in den Urteilsgründen nicht zu beurteilen (zur Darlegungspflicht vgl. BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 5).
  • BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93

    Vergewaltigung - Gewaltandrohung - Schläge - Gefahr für Leib und Leben - Schwere

    Auszug aus BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01
    Hierfür genügt deshalb nicht jede Drohung mit einer Körperverletzung, vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8 m.w.N.).
  • BGH, 01.04.2003 - 4 StR 96/03

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person; Beweiswürdigung

    Jedenfalls genügt allein die Feststellung einer § 20 StGB unterfallenden geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht, um die Annahme der Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 StGB zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2001 - 4 StR 58/01 -, insoweit in StV 2001, 679 nicht abgedr.
  • KG, 03.05.2013 - 121 Ss 69/13

    Drohung mit Haarabschneiden; doppelte Milderung bei Nichtanwendung des

    Vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit (BGH StV 2001, 679; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 13; BGH NStZ 1999, 505 jeweils m.w.Nachw.).

    Eine in Aussicht gestellte Körperverletzung durch Haarabschneiden erreicht jedoch - wie die Androhung von Schlägen (BGH StV 2001, 679) - nicht die zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Schwere.

  • BGH, 09.03.2022 - 1 StR 469/21

    Räuberische Erpressung (Erfordernis einer qualifizierten Nötigungshandlung)

    Hierfür genügt deshalb nicht jede Drohung mit einer Körperverletzung; vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 4 StR 58/01 Rn. 5 und vom 31. August 1993 - 1 StR 418/93 Rn. 20 jeweils zu §§ 177, 178 StGB aF; im Ansatz weitergehend wohl BGH, Beschluss vom 18. August 2020 - 5 StR 318/20 Rn. 17: lediglich die Ankündigung einer nur ganz unwesentlichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit reiche nicht aus).
  • BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

    Lediglich die Ankündigung einer nur ganz unwesentlichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit reicht für eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1955 - 4 StR 8/55, BGHSt 7, 252, 254; zur Drohung mit einer Ohrfeige vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2001 - 4 StR 58/01, StV 2001, 679, 680 zu §§ 177, 178 aF; Vogel in: Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 249 Rn. 14; krit. hierzu MüKoStGB/Sander, 3. Aufl., § 249 Rn. 21; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 177 Rn. 78).
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