Rechtsprechung
BGH, 08.05.2008 - 4 StR 166/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 33 BtMG; § 74 StGB
Rechtsfehlerhafte Einziehung eines Mobiltelephons nach § 33 BtMG (Beziehungsgegenstand); Einziehung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten; Mobiltelefon als so genannter Beziehungsgegenstand bzw. als Tatwerkzeug beim Betäubungsmittelhandel
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 473 Abs. 4; ; BtMG § 33
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 33
Einziehung eines Mobiltelefons - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.09.2002 - 3 StR 251/02
Einziehung (Beziehungsgegenstand; Tatmittel)
Auszug aus BGH, 08.05.2008 - 4 StR 166/08
Es handelt sich bei dem Mobiltelefon nicht um einen so genannten Beziehungsgegenstand (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1, BGH Beschluss vom 04.09.2002 - 3 StR 251/02). - BGH, 28.05.1991 - 1 StR 731/90
Einziehung von Gegenständen, die einem an der Tat strafrechtlich nicht …
Auszug aus BGH, 08.05.2008 - 4 StR 166/08
Es handelt sich bei dem Mobiltelefon nicht um einen so genannten Beziehungsgegenstand (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1, BGH Beschluss vom 04.09.2002 - 3 StR 251/02).
- OLG Oldenburg, 23.06.2021 - 1 Ss 235/20
Hemmung der Unterbrechungsfrist von Verfahren aufgrund COVID-bedingter …
In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vermochte der Senat diese Entscheidung selbst treffen, zumal auszuschließen ist, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2008 - 4 StR 166/08, juris Rn. 2).Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2008 - 4 StR 166/08, juris Rn. 4).
- BGH, 02.03.2023 - 4 StR 298/22
Ablehnung von Beweisanträgen (unterlassene Bescheidung eines Beweisantrages: …
Es handelt sich bei dem Mobiltelefon nicht um einen so genannten Beziehungsgegenstand (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 4 StR 166/08 m.w.N.).