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   BGH, 08.06.1979 - V ZR 59/76   

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https://dejure.org/1979,3765
BGH, 08.06.1979 - V ZR 59/76 (https://dejure.org/1979,3765)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1979 - V ZR 59/76 (https://dejure.org/1979,3765)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1979 - V ZR 59/76 (https://dejure.org/1979,3765)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit über die Erhöhung eines Erbbauzinses - Änderung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - Erbbaurechtsverträge ohne schuldrechtliche Anpassungsklausel

Papierfundstellen

  • WM 1979, 1212
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56

    Änderung des Erbbauzinse

    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 59/76
    Daß es ein solches Klagbegehren mit § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO für vereinbar hält, steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 22, 220, 223); derselbe Standpunkt liegt überdies dem durch das Gesetz vom 8. Januar 1974 zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht (BGBl I S. 41) in die Erbbaurechtsverordnung eingefügten § 9 a zugrunde.
  • BGH, 18.10.1968 - V ZR 93/65

    Anpassung von Erbbauzinsen nach Wegfall der Geschäftsgrundlage - Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 59/76
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, auch auf Erbbauzinsforderungen seien die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden und könnten auch bei Fehlen einer vertraglichen Anpassungsklausel Grundlage für einen Erhöhungsanspruch sein, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 18. Oktober 1968, V ZR 93/65, WM 1969, 64 und vom 29. März 1974, V ZR 128/72, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 71 = NJW 1974, 1186).
  • BGH, 28.05.1973 - II ZR 58/71

    Pensionserhöhung wegen Geldentwertung

    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 59/76
    Die für Fälle von Dauerleistungen mit Versorgungscharakter entwickelten Grundsätze können hier nicht herangezogen werden (vgl. hierzu auch den Hinweis in BGHZ 61, 31, 36).
  • BGH, 29.03.1974 - V ZR 128/72

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Erbbaurechtsvertrages -

    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 59/76
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, auch auf Erbbauzinsforderungen seien die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden und könnten auch bei Fehlen einer vertraglichen Anpassungsklausel Grundlage für einen Erhöhungsanspruch sein, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 18. Oktober 1968, V ZR 93/65, WM 1969, 64 und vom 29. März 1974, V ZR 128/72, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 71 = NJW 1974, 1186).
  • BGH, 23.01.1976 - V ZR 76/74

    Zahlung eines Erbbauzinses - Anpassung eines Erbbauzinses an veränderte

    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 59/76
    Festzuhalten ist an den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen, wonach bei Erbbaurechtsverträgen ohne schuldrechtliche Anpassungsklausel eine nachträgliche Änderung der vereinbarten Zinshöhe aus Billigkeitserwägungen nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommt, zumal in den Fällen, in denen eine Veränderung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung als Anpassungsgrund geltend gemacht wird (siehe insbesondere die bereits zitierten Senatsurteile vom 18. Oktober 1969 und vom 29. März 1974; weiter aus neuerer Zeit das Senatsurteil vom 23. Januar 1976, V ZR 76/74, WM 1976, 429 = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 81).
  • BGH, 23.04.1976 - V ZR 167/74

    Gesetzlicher Anspruch auf Anpassung des Erbbauszinses wegen Wegfalls der

    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 59/76
    Unter dem Gesichtspunkt allein einer solchen Verschiebung ist daher kein Raum für eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteil vom 23. April 1976, V ZR 167/74, WM 1976, 1034 = LM ErbbauVO § 9 Nr. 15).
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Bei Erbbaurechtsverträgen, die keine schuldrechtliche Anpassungsklausel enthalten, kann allerdings nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, eine nachträgliche Änderung der vereinbarten Zinshöhe aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen, zumal in den Fällen, in denen eine Veränderung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung als Anpassungsgrund geltend gemacht wird (s. insbesondere die bereits zitierten Senatsurteile vom 18. Oktober 1969 und vom 29. März 1974; weiter das Urteil vom 23. Januar 19 V ZR 76/74, WM 1976, 429 = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 81 sowie aus jüngster Zeit das Urteil vom 8. Juni 1979, V ZR 59/76, WM 1979, 1212).
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84

    Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf die Urteile des erkennenden Senats vom 29. März 1974, V ZR 128/72, NJW 1974, 1186, vom 18. Mai 1979, BGHZ 75, 279, vom 8. Juni 1979, V ZR 59/76, WM 1979, 1212 und vom 23. Mai 1980, BGHZ 77, 194 davon ausgegangen, daß das mangels einer im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Anpassungsklausel allein nach § 242 BGB zu beurteilende Erhöhungsverlangen der Klägerin nur Erfolg haben könnte, wenn eine ganz außerordentliche Änderung der Verhältnisse das die Geschäftsgrundlage bildende Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung beseitigt hätte und die Grenzen eines bewußt übernommenen Risikos dadurch überschritten worden wären.
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