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   BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87   

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https://dejure.org/1988,1136
BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87 (https://dejure.org/1988,1136)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1988 - IVb ZR 18/87 (https://dejure.org/1988,1136)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 (https://dejure.org/1988,1136)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung zur Übertragung eines Erbbaurechts - Wertersatz für ein beanspruchtes Erbbaurecht - Versteigerung eines Grundstücks - Zahlungsverpflichtung an ein Gesamtgut - Teilung eines Gesamtgutes hinsichtlich eines Erbbaurechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1476 Abs. 2, § 1477 Abs. 2
    Wertersatz infolge der Ausübung des Übernahmerechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1154
  • MDR 1988, 942
  • DNotZ 1989, 702
  • FamRZ 1988, 926
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87
    Die Rechtskraft des Urteils erstreckte sich hingegen nicht auf die den Klägerinnen gebührende Leistung des Vaters, die dieser Zug um Zug zu erbringen hätte, wenn er seinen titulierten Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen wollte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776 m.w.N.).
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85

    Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87
    Gegen ein solches Verlangen bestehen keine Bedenken, wenn der Gegenstand, dessen Übernahme begehrt wird, nicht in Geld umgesetzt werden muß, um Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigen zu können (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 56/85 - FamRZ 1986, 883), und wenn er auch nicht an einen Dritten herausgegeben werden muß.
  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87

    Gerichtliche Gestaltungsfreiheit bei Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87
    Falls eine der Parteien die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft weiterhin auf dem Klageweg verfolgen will, verweist der Senat wegen der insoweit zu beachtenden Grundsätze auf sein Urteil vom 13. April 1988 (IVb ZR 48/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Bamberg, 08.01.1987 - 2 UF 152/86

    Formlose und unwiderrufliche Übernahmeerklärung im Sinne des § 1477 Abs. 2 S. 2

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87
    Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerinnen stattgegeben (das Urteil ist in FamRZ 1987, 825 veröffentlicht).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84

    Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten - Ausübung des Übernahmerechts -

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87
    Die Ausübung des Übernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand gemäß § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB durch einen Ehegatten beeinflußt erst die Art und Weise der Verteilung des Überschusses (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41 m.w.N.).
  • BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04

    Übernahme einer in die Gütergemeinschaft eingebrachten Sache durch einen

    b) An dieser Rechtslage ändert sich auch dann nichts, wenn ein Ehegatte sein Übernahmerecht an einem bestimmten Gegenstand des Gesamtguts vor der endgültigen Teilung des Überschusses geltend macht (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927; Erman/Heckelmann BGB 11. Aufl. § 1476 Rdn. 2).

    Nach dem Gesetz führt die Ausübung des Übernahmerechts - anders als der Verkauf eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstandes an einen Dritten gemäß § 1473 Abs. 1 BGB - nicht zu einem rechtsgeschäftlich begründeten gegenseitigen Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem Gesamtgut, aus dem sich ein Zahlungsanspruch des Gesamtguts gegen den Übernehmer in Höhe des Wertes des übernommenen Gegenstandes herleiten ließe (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926 f.).

    Die Übernahme solcher Gegenstände, die das Gesetz durch die Verrechnungsregelung des § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB erleichtern will, würde dem berechtigten Ehegatten aber erschwert, wenn nicht sogar wirtschaftlich unmöglich gemacht, wenn er dafür - zunächst - vollen Wertersatz in das Gesamtgut zu leisten hätte und gegebenenfalls zu diesem Zweck Kredit aufnehmen müsste (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927).

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 223/98

    Rollenantriebseinheit; Rechtsstellung von Miterfindern

    Denn vor dem Berufungsgericht war der entsprechende Lebenssachverhalt bereits vorgetragen, so daß die sich daraus ergebenden Vergütungsansprüche von der Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils erfaßt werden (vgl. BGH, Urt .v. 13.12.1989 - IVb ZR 18/87, NJW 1990, 1795, 1796).
  • BGH, 02.04.2008 - XII ZR 44/06

    Ansprüche der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft

    Zur Art und Weise der Verteilung des Überschusses gehört auch die Ausübung eines Übernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand; der Verteilung muss deshalb grundsätzlich die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten vorausgehen (zur Möglichkeit einer vorzeitigen Übernahme Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927 und BGHZ 171, 24, 27 = FamRZ 2007, 625, 626).

    Für die Berechnung des Überschusses tritt dann lediglich rechnerisch anstelle des übernommenen Gegenstandes dessen Wert, der schließlich vom Überschussanteil dieses Ehegatten - als schon erhalten - abzusetzen ist (Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927 und BGHZ 171, 24, 28 = FamRZ 2007, 625, 626).

  • OLG Zweibrücken, 15.06.2004 - 5 UF 20/04

    Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft: Zurückbehaltungsrecht bei Ausübung

    All dies ist außer Streit und entspricht Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, FamRZ 1988, 926; OLG München, FamRZ 1996, 170; Thiele in Staudinger (2000), § 1477 BGB Rdnr. 10; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 3. Aufl., 2. Kapitel Rdnr. 65 m.w.N).

    Der übernehmende Ehegatte vermag danach den Wertersatz durch Anrechnung auf den ihm nach § 1476 Abs. 1 Satz 1 BGB gebührenden Überschussanteil zu leisten (vgl. BGH, FamRZ 1988, 926).

    Die Zahlung des vollen oder auch nur hälftigen Wertersatzes für den übernommenen Gegenstand in das Gesamtgut widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 1476 Abs. 2 BGB und den dieser Regelung zugrunde liegenden berechtigten Interessen des übernehmenden Ehegatten (vgl. dazu BGH, FamRZ 1988, 926, 927).

  • OLG Nürnberg, 20.04.1998 - 7 UF 473/98

    Zugewinnausgleichsforderung aus einer ehelichen Gütergemeinschaft; Geltendmachung

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  • OLG Bamberg, 08.08.2000 - 7 UF 202/99

    Zum Ausgleich eines in die Gütergemeinschaft eingebrachten

    Dies gilt auch dann, wenn das Übernahmerecht schon vor der Teilung des übrigen Gesamtguts ausgeübt wird (vgl. BGH FamRZ 1988, 926).

    Beide Rechte können grundsätzlich nebeneinander geltend gemacht werden (vgl. BGH FamRZ 1990, 256; 1988, 926; 1986, 40; OLG ... FamRZ 1999, 854).

  • OLG München, 12.07.1995 - 12 UF 691/95
    1) Zutreffend geht das Familiengericht davon aus, daß die Klägerin nach Beendigung der zwischen den Parteien mit notariellem Vertrag vom 09. September 1994 vereinbarten Gütergemeinschaft, durch die seit August 1989 rechtskräftige Scheidung der Parteien bereits vor der endgültigen Auseinandersetzung des Gesamtguts nach § 1471 Abs. 1 BGB (BGH FamRZ 1988, 926/927) gegen Ersatz des Wertes die Gegenstände, die sie in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, herausverlangen kann (§ 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB ).

    2) Der Wertersatz, den die Klägerin für die Übernahme zu leisten hat, braucht jedoch nicht auf das Gesamtgut eingezahlt zu werden, vielmehr ist eine Verrechnung mit ihrem Überschußanteil (§ 1476 Abs. 1 BGB ) unter Hinzurechnung des Wertersatzes (§ 1478 Abs. 1 ) vorzunehmen (§ 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB ; BGH FamRZ 1988, 926/927; Staudinger-Thiele a.a.O., RdNr. 17 zu § 1477).

  • OLG Stuttgart, 19.03.1996 - 17 UF 113/95

    Gerichtliche Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

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  • OLG München, 13.07.1994 - 12 UF 667/94

    Anforderungen an das Vorliegen der Auseinandersetzungsreife einer ehelichen

    Zwar geht die Klägerin zutreffend davon aus, daß zu vorab zu bereinigenden Gesamtgutsverbindlichkeiten in der Regel nur solche zählen, die vor Beendigung der Gütergemeinschaft, d. h. der Rechtskraft der Scheidung, entstanden sind (vgl. BGH FamRZ 1988, 926 m.N.).
  • OLG Celle, 20.08.1996 - 18 UF 86/96

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ; Zahlung von nachehelichen Unterhalt ;

    Scheidung (16.04.1987) bis zum Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 4 BGB (krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit) durchgehend ein Anspruch aus § 1573 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB bestanden hat (vgl. zum Einsatzzeitpunkt auch: BGH FamRZ 1988, 926, 929).
  • OLG Bamberg, 08.01.1987 - 2 UF 152/86
  • OLG München, 17.02.1993 - 16 WF 555/93

    Recht zur Übernahme ohne Einigung über Wertersatz

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