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   BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01   

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https://dejure.org/2004,2383
BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01 (https://dejure.org/2004,2383)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2004 - X ZR 173/01 (https://dejure.org/2004,2383)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - X ZR 173/01 (https://dejure.org/2004,2383)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • verkehrslexikon.de

    Ein Schuldner, der unberechtigt die Herausgabe einer Sache verweigert, verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem Herausgabeanspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung beruft, die erst infolge seiner ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Anforderungen an das Merkmal des "selben rechtlichen Verhältnisses" - Grundsatz von Treu und Glauben bei der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen einer verhältnismäßig ...

  • Judicialis

    BGB § 273 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 273 (a.F.)
    Rechte des Herausgabeschuldners bei durch die Herausgabeverweigerung entstandenen Gegenforderungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragsrecht - Rechtsmissbräuchliches Zurückbehaltungsrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Zurückbehaltungsrecht gegen Herausgabeanspruch, wenn dieses erst infolge der Herausgabeverweigerung entstanden ist (IBR 2004, 1127)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3484
  • MDR 2004, 1287
  • DB 2004, 2810 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01
    Vielmehr genügt es, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, wenn beide Ansprüche also aus Rechtsgeschäften hervorgegangen sind, die in einem solchen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, daß es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zustehenden geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (BGHZ 92, 194, 196; BGHZ 115, 99, 103 f.).
  • BGH, 08.01.1990 - II ZR 115/89

    Zurückbehaltungsrecht des ausgeschiedenen BGB -Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01
    Als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) darf das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH, Urt. v. 8.1.1990 - II ZR 115/89, NJW 1990, 1171, 1172 m.w.N.; BGHZ 91, 73, 83; BGH; Urt. v. 17.11.1999 - XII ZR 281/97, NJW 2000, 948, 949).
  • BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01
    Als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) darf das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH, Urt. v. 8.1.1990 - II ZR 115/89, NJW 1990, 1171, 1172 m.w.N.; BGHZ 91, 73, 83; BGH; Urt. v. 17.11.1999 - XII ZR 281/97, NJW 2000, 948, 949).
  • BGH, 26.10.2000 - VII ZR 239/98

    Begriff der üblichen Vergütung

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01
    Die Anerkennung der Üblichkeit setzt damit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152 m.w.N.; MünchKomm./Soergel, BGB, 3. Aufl., § 632 Rdn.14).
  • BGH, 11.04.1984 - VIII ZR 302/82

    Fälligkeit einer Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01
    Als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) darf das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH, Urt. v. 8.1.1990 - II ZR 115/89, NJW 1990, 1171, 1172 m.w.N.; BGHZ 91, 73, 83; BGH; Urt. v. 17.11.1999 - XII ZR 281/97, NJW 2000, 948, 949).
  • BGH, 03.07.1991 - VIII ZR 190/90

    Einstellung der Stromversorgung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01
    Vielmehr genügt es, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, wenn beide Ansprüche also aus Rechtsgeschäften hervorgegangen sind, die in einem solchen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, daß es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zustehenden geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (BGHZ 92, 194, 196; BGHZ 115, 99, 103 f.).
  • BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 211/15

    Zum Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei Lieferung eines Neuwagens mit einem

    dd) Allerdings darf auch das Zurückbehaltungsrecht des § 273 Abs. 1 BGB als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH, Urteile vom 11. April 1984 - VIII ZR 302/82, BGHZ 91, 73, 82 f.; vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484 unter I 1 b aa; jeweils mwN).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 30/11

    Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

    So kann es gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, wenn eine hochwertige Leistung zum Zwecke der Durchsetzung eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs zurückgehalten wird (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 273, Rn. 72; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485; RGZ 61, 128, 133).

    Vielmehr kann ein Zurückbehaltungsrecht auch dann gegeben sein, wenn der Wert der Forderung, derentwegen die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der herausverlangten Sache; denn das Recht auf Zurückbehaltung würde seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486).

  • BGH, 09.06.2011 - III ZR 157/10

    Mobilfunkvertrag: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für

    Damit greift auch die diesen Vorschriften nach Treu und Glauben immanente Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts bei lediglich geringfügigen Pflichtverletzungen des Gläubigers (§ 320 Abs. 2 BGB, zu § 273 siehe BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485) nicht ein.
  • AG Brandenburg, 14.10.2016 - 31 C 63/15

    Höhe der privat veranlassten Abschleppkosten

    So kann es gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, wenn eine hochwertige Leistung zum Zwecke der Durchsetzung eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs zurückgehalten wird ( BGH , Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 528 ff. BGH , Urteil vom 08.06.2004, Az.: X ZR 173/01, u.a. in: NJW 2004, Seiten 3484 f.; Reichsgericht , RGZ Band 61, Seiten 128 ff. ).

    Vielmehr kann ein Zurückbehaltungsrecht auch dann gegeben sein, wenn der Wert der Forderung, derentwegen die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der herausverlangten Sache; denn das Recht auf Zurückbehaltung würde seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist ( BGH , Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 528 ff. BGH , Urteil vom 08.06.2004, Az.: X ZR 173/01, u.a. in: NJW 2004, Seiten 3484 f. ).

  • BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13

    Bauvertrag: Erstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer wegen der Zahlung von

    Ein Fall, in dem die Annahme gerechtfertigt wäre, dass das Zurückbehaltungsrecht wegen einer untergeordneten Bedeutung der Gegenforderung im Vergleich zur Hauptforderung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485; MünchKommBGB/Krüger, aaO, § 273 Rn. 72), liegt nicht vor.
  • BGH, 09.12.2014 - VI ZR 138/14

    Direktanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen eine

    Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2004 - 23 U 36/04

    Herausgabe der Mandantenunterlagen bei Mandatsbeendigung - Zurückbehaltungsrecht

    Das Zurückbehaltungsrecht als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) darf nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH NJW 1984, 2151/2154; BGH-Report 2004, 1639).
  • LG München I, 12.08.2015 - 20 KLs 403 Js 208232/09

    Treuwidrige Ausübung des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts bezüglich nicht

    Denn von Prinzip her ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts eine legale Möglichkeit, Druck auf den Schuldner auszuüben (BGH NJW 2004, 3484, 3485).
  • KG, 07.01.2011 - 13 U 31/10

    Schadenersatz: Kostenerstattungsanspruch des Grundstücksbesitzers im Fall

    Dies mag anders sein, wenn die Gegenleistung, wegen derer das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, besonders hoch und somit schwer aufzubringen oder wenn der Gläubiger auf den Besitz angewiesen ist {so im Fall des BGH NJW 2004, 3484).
  • OLG Düsseldorf, 16.08.2023 - 12 U 59/22

    Start-Up Unternehmen - Keine uneingeschränkte Anwendbarkeit der BGH-Grundsätze

    Insoweit genügt es, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, das sich als sachlich prägend für die betroffenen Leistungen darstellt, so dass es sich aufgrund des natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zustehenden Anspruch geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 - X ZR 173/01; BeckOGK/Krafka, BGB, Stand 01.04.2023, § 273 Rn. 44; Staudinger/Bittner/Kolbe, a.a.O. § 273 Rn. 38).
  • OLG Nürnberg, 19.03.2013 - 14 U 613/12

    Verwendungsersatzanspruch eines Bergungs- und Abschleppunternehmers wegen der

  • OLG Bremen, 02.10.2019 - 1 W 23/19

    Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer auf Herausgabe gerichteten

  • OLG Frankfurt, 17.10.2012 - 12 U 35/11

    Anspruch auf Herausgabe eines Pferdes

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2022 - 12 U 46/22

    1. Auch im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG aF ist

  • OLG Braunschweig, 26.01.2005 - 2 W 219/04

    Zurückbehaltungsrecht an einem Tier

  • VG Neustadt, 05.03.2015 - 4 K 894/14

    Beseitigung eines Ölunfalls; verwaltungsgerichtliche Leistungsklage; Ermessen der

  • LG Chemnitz, 25.04.2019 - 3 S 1/18
  • OLG Bamberg, 07.01.2020 - 5 U 355/19

    Grenzen des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe eines

  • OLG Celle, 03.06.2009 - 3 U 23/09

    Anforderungen an die Darlegung einer Pauschalpreisvereinbarung

  • OLG Hamm, 17.10.2022 - 5 U 15/21

    Anspruch der Kläger auf Rückübertragung eines Erbbaurechts an ihrem Grundstück

  • KG, 30.04.2019 - 4 U 15/18

    Urkundenprozess über die Verpflichtung eines Bürgen auf die Rückführung eines

  • LG Hannover, 19.12.2017 - 9 O 239/13

    Bergungs- und Abschlepptätigkeit für Fahrzeug aus Geschäftsführung ohne Auftrag -

  • OLG Karlsruhe, 03.12.2007 - 1 U 244/06

    Formularmäßige Vereinbarung der Sperrung des Internetzugangs bei geringfügigem

  • LG Bonn, 30.05.2014 - 5 S 202/12
  • ArbG Düsseldorf, 20.12.2021 - 6 Ca 8002/20
  • AG Hamburg-Altona, 24.08.2007 - 318c C 22/07
  • AG Bad Urach, 13.04.2022 - 1 C 7/22

    Ersatz von Desinfektionskosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfallereignis

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