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   BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09   

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https://dejure.org/2010,915
BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09 (https://dejure.org/2010,915)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2010 - IX ZB 153/09 (https://dejure.org/2010,915)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2010 - IX ZB 153/09 (https://dejure.org/2010,915)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 295 Abs 1 Nr 3 InsO, § 296 InsO, § 7 BGB
    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensperiode: Pflicht zur Mitteilung einer Anschriftenänderung gegenüber dem Treuhänder; Nichterteilung verlangter Auskünfte bei Vereitelung des Zugangs von Auskunftsersuchen des Treuhänders

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 296
    Mitteilungungspflicht bei Anschriftenänderung in Wohlverhaltensphase

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Schuldners zur Mitteilung jeden Wechsels seiner Anschrift während der Wohlverhaltensperiode bei Umzug innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde

  • zvi-online.de

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296
    Zur Verpflichtung des Schuldners, in der Wohlverhaltensperiode jeden Wechsel seiner Anschrift dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitzuteilen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Obliegenheitsverletzung; Restschuldbefreiung; Pflicht des Schuldners zur Mitteilung der neuen Anschrift während der Wohlverhaltensphase; Wohnsitzbegriff; Wohnsitzgemeinde; Vereitelung von Auskunftsersuchen; Anschrift

  • rewis.io

    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensperiode: Pflicht zur Mitteilung einer Anschriftenänderung gegenüber dem Treuhänder; Nichterteilung verlangter Auskünfte bei Vereitelung des Zugangs von Auskunftsersuchen des Treuhänders

  • ra.de
  • rewis.io

    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensperiode: Pflicht zur Mitteilung einer Anschriftenänderung gegenüber dem Treuhänder; Nichterteilung verlangter Auskünfte bei Vereitelung des Zugangs von Auskunftsersuchen des Treuhänders

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 296
    Verpflichtung des Schuldners zur Mitteilung jeden Wechsels seiner Anschrift während der Wohlverhaltensperiode bei Umzug innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auskunftspflichten in der Wohlverhaltensperiode

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Umzug im laufenden Restschuldbefreiungsverfahren

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mitteilung über Wohnsitzwechsel

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Insolvenzschuldner muss jeden Anschriftenwechsel - auch innerhalb der Gemeinde - melden

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Insolvenzschuldner muss jeden Anschriftenwechsel - auch innerhalb der Gemeinde - melden -

Besprechungen u.ä.

  • wps-de.com (Entscheidungsbesprechung)

    Obliegenheitsverstoß im Fall des Wohnsitzwechsel und somit mögliche Versagung der Restschuldbefreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1639
  • MDR 2010, 953
  • NZI 2010, 654
  • NZM 2010, 838 (Ls.)
  • WM 2010, 1372
  • Rpfleger 2010, 623
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 67/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen eines zulässigen Versagungsantrags

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09
    Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297 Rn. 5; v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 14; v. 8. Oktober 2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, 2163 Rn. 6; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).

    Der Gläubiger muss in seinem Antrag also sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010, aaO m.w.N.).

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht des Treuhänders entsprechende Feststellungen enthält (BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 aaO Rn. 10 m.w.N.).

    Der Schuldner muss allerdings in der Regel ausdrücklich belehrt worden sein, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, wenn er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 9; v. 21. Januar 2010 aaO Seite 392 f Rn. 22 f).

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08

    Verpflichtung zur ausdrücklichen Belehrung i.R.d. Anhörung über eine mögliche

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09
    Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297 Rn. 5; v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 14; v. 8. Oktober 2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, 2163 Rn. 6; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).

    Eine besondere Glaubhaftmachung ist dann entbehrlich (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 12).

    Der Schuldner muss allerdings in der Regel ausdrücklich belehrt worden sein, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, wenn er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 9; v. 21. Januar 2010 aaO Seite 392 f Rn. 22 f).

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 169/08

    Versagung einer Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer der in § 295

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09
    Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297 Rn. 5; v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 14; v. 8. Oktober 2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, 2163 Rn. 6; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).
  • AG Hannover, 16.11.2006 - 905 IK 181/02

    Versagung einer Restschuldbefreiung wegen Nichtanzeige eines Wohnsitzwechsels

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09
    Mit der Mitteilungspflicht soll sichergestellt werden, dass der Schuldner für Gericht und Treuhänder jederzeit erreichbar ist (vgl. AG Hannover ZInsO 2007, 48, 49).
  • BGH, 08.02.2007 - IX ZB 88/06

    Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09
    Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297 Rn. 5; v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 14; v. 8. Oktober 2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, 2163 Rn. 6; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09
    Da die erforderliche Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Versagung der Restschuldbefreiung bisher nicht erfolgt ist, erfolgt die Zurückverweisung analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 106).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11

    Restschuldbefreiung: Öffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen bei unbekanntem

    Entscheidend ist, wo sich der Schuldner tatsächlich aufhält und auf dem Postweg oder persönlich erreichbar ist (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, NZI 2010, 654 Rn. 12 ff; vgl. Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 295 Rn. 32; FK-InsO/Ahrens, aaO, § 295 Rn. 53 ff).

    Folge der Verletzung der Auskunftsobliegenheit ist, dass der fehlende Zugang außer Betracht zu bleiben hat, wenn Auskunftsverlangen des Treuhänders einem Schuldner deswegen nicht zugehen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010, aaO Rn. 24).

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur

    Da die erforderliche materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung bislang nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zur Gewährung der Wiedereinsetzung und Entscheidung über den Versagungsantrag zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 28).
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach

    Da die erforderliche materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten bislang nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zur Entscheidung über den Stundungsantrag, aber auch über den noch nicht beschiedenen Insolvenzeröffnungsantrag, zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 7 Rn. 106).
  • BGH, 20.10.2011 - IX ZB 131/11

    Verletzung der Pflichten des Schuldners i.R.e. Restschuldbefreiung bei nicht

    Seine Auffassung, eine zugleich mit der Versagungsantragstellung zu erfolgende Glaubhaftmachung einer konkreten Gläubigerbenachteiligung könne dann nicht verlangt werden, wenn es gerade durch die fehlende Mitwirkung des Schuldners den Gläubigern unmöglich gemacht worden sei, selbst Erkundigungen zu dessen Erwerbstätigkeit und den daraus resultierenden Einkünften anzustellen und eine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger aufzudecken, ist mit dieser Rechtsprechung noch zu vereinbaren (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 25; vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 12).
  • VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 4 L 527/19
    Wie sich aus § 7 Abs. 1 BGB überdies ergibt, ist unter Wohnsitz nicht die Wohnung selbst, sondern die kleinste politische Verwaltungseinheit (in der Regel: Gemeinde) zu verstehen, in der die Wohnung liegt (BGH, Beschluss vom 08. Juni 2010 - IX ZB 153/09 -, juris Rn. 12; Spickhoff , in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2018, § 7 Rn. 23).
  • AG Duisburg, 18.08.2011 - 62 IK 235/04

    Auskunftserteilung gegenüber Treuhänder statt dem Gericht kann ohne Folgen

    Weigert sich ein Schuldner in der Wohlverhaltenszeit durch Passivität, seine Lohnabrechnungen oder sonstige Einkommensnachweise vorzulegen, so lässt es allein dieser Umstand als wahrscheinlich erscheinen, dass er den Insolvenzgläubigern pfändbare Einkünfte vorenthält (vgl. BGH NZI 2009, 481 f. Rn. 12; BGH NZI 2010, 654 f. Rn. 25).
  • LG Koblenz, 05.03.2012 - 2 T 664/11

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Restschuldbefreiung i.R.d.

    Erst nach Darlegung eines konkreten pflichtwidrigen Verhaltens bedarf es in der Folge der Glaubhaftmachung, die auch durch die konkrete Bezugnahme auf einen in der Gerichtsakte befindlichen Bericht eines Treuhänders erfolgen kann, was wiederum voraussetzt, dass der Bericht des Treuhänders entsprechende Feststellungen enthält (BGH, Beschluss vom 08.06.2010, IX ZB 153/09, RN 20, zitiert nach [...]).
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