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   BGH, 08.06.2018 - V ZR 195/17   

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https://dejure.org/2018,27685
BGH, 08.06.2018 - V ZR 195/17 (https://dejure.org/2018,27685)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2018 - V ZR 195/17 (https://dejure.org/2018,27685)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2018 - V ZR 195/17 (https://dejure.org/2018,27685)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 10 Abs. 2 S. 2, 16 Abs. 3, 21 Abs. 7, 27
    Anforderungen an die Änderung der bisherigen Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der WEG

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine wirksame Änderung eines bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss; Ordnungsgemäße Verteilung der Kosten für die technische Betreuung der Anlage; Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 7
    Voraussetzungen der wirksamen Änderung eines nach Teilungserklärung geltenden Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss

  • rewis.io

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Voraussetzungen einer wirksamen Änderung des geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss

  • wertermittlerportal
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den Grenzen der Änderung des Kostenverteilerschlüssels; §§ 16 Abs. 3, 21 Abs. 7 WEG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 3
    Voraussetzungen für eine wirksame Änderung eines bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss; Ordnungsgemäße Verteilung der Kosten für die technische Betreuung der Anlage; Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentumssache: Voraussetzungen einer wirksamen Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für wirksame Änderung des Verteilungsschlüssels?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Änderung des bisherigen Verteilerschlüssels muss eindeutig sein!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    WEG: Wirksame Änderung eines bisherigen Verteilungsschlüssels setzt Mehrheitsbeschluss mit deutlichem Änderungswillen voraus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Änderung des Verteilungsschlüssels einer WEG durch Mehrheitsbeschluss

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Änderungen eines Umlageschlüssels

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vereinbarter Umlageschlüssel: Wie kann er durch Beschluss geändert werden? (IMR 2018, 425)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1162
  • MDR 2018, 1238
  • NZM 2018, 905
  • ZMR 2018, 1024
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

    Auszug aus BGH, 08.06.2018 - V ZR 195/17
    Ein vereinbarungsändernder Mehrheitsbeschluss war mangels Beschlusskompetenz nichtig (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 21/03, BGHZ 156, 192, 196 mwN).
  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

    Auszug aus BGH, 08.06.2018 - V ZR 195/17
    Auch bei Bestehen einer entsprechenden Beschlusskompetenz setzt eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16).
  • BGH, 01.10.2010 - V ZR 220/09

    Wohnungseigentum: Begriff der "besonderen Nutzungen"; Festsetzung einer

    Auszug aus BGH, 08.06.2018 - V ZR 195/17
    Besondere Nutzungen im Sinne von § 21 Abs. 7 WEG sind solche, die mit einer gesteigerten Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums einhergehen und zumindest bei typisierender Betrachtung den Anfall besonderer Kosten wahrscheinlich machen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 220/09, NJW 2010, 3508 Rn. 9).
  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 65/11

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Kostenfreistellungsanspruch des einer baulichen

    Auszug aus BGH, 08.06.2018 - V ZR 195/17
    Auch bei Bestehen einer entsprechenden Beschlusskompetenz setzt eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 225/11

    Wohnungseigentümerbeschluss: Erstmalige Begründung der Kostentragungspflicht

    Auszug aus BGH, 08.06.2018 - V ZR 195/17
    Nach dieser Vorschrift können die Wohnungseigentümer hinsichtlich der darin näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten den gesetzlichen oder den im Wege der Vereinbarung (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 225/11, NJW 2012, 2578 Rn. 12) festgelegten Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss ändern, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
  • BGH, 10.10.2014 - V ZR 315/13

    Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 08.06.2018 - V ZR 195/17
    Die Wirksamkeit eines solchen Mehrheitsbeschlusses setzte allerdings voraus, dass die Wohnungseigentümer hierfür die entsprechende Kompetenz besitzen, die sich entweder aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WEG) ergeben kann (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 244/14

    Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die

    Auszug aus BGH, 08.06.2018 - V ZR 195/17
    Die zulässige Revision (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 244/14, NJW 2015, 3651 Rn. 7, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 207, 99) ist unbegründet.
  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 75/15

    Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich

    Auszug aus BGH, 08.06.2018 - V ZR 195/17
    Ein besonderer Verwaltungsaufwand liegt vor, wenn das normale, übliche Maß bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums überschritten ist (Senat, Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NJW 2016, 2177 Rn. 42).
  • BGH, 13.10.2017 - V ZR 305/16

    Wohnungseigentumssache: Ausübungsbefugnis des Verbands für den Individualanspruch

    Auszug aus BGH, 08.06.2018 - V ZR 195/17
    Liegt die erforderliche Kompetenzzuweisung nicht vor, ist ein dennoch gefasster Beschluss nichtig (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 305/16, NJW 2018, 1254 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18

    Kompetenz der Wohnungseigentümer zu einem Beschluss über die Fortgeltung eines

    Der angefochtene Beschluss ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb nichtig, weil er von der in § 16 der Teilungserklärung getroffenen Regelung abweicht und den Wohnungseigentümern in Ermangelung einer Öffnungsklausel für einen solchen Beschluss die Kompetenz fehlt (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 195/17, WuM 2018, 657 Rn. 10; Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 305/16, NJW 2018, 1254 Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.).
  • BGH, 15.11.2019 - V ZR 9/19

    Heizungskostenabrechnung in der Wohnungseigentumsanlage bei großem Wärmeverlust

    Eine Änderung des von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählten, der Heizkostenverordnung entsprechenden Kostenverteilungsschlüssels kann nicht inzident mit dem Beschluss über die Jahresabrechnung erfolgen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16; Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 Rn. 12; Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 195/17, WuM 2018, 657 Rn. 18).
  • LG Düsseldorf, 22.01.2020 - 25 S 119/18
    Jedoch kann der Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss geändert werden, wenn die Wohnungseigentümer hierfür die entsprechende Kompetenz besitzen, die sich entweder aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WEG) ergeben kann (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juni 2018, - V ZR 195/17 m.w.N.).

    Nach § 16 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer hinsichtlich der darin näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten den gesetzlichen oder den im Wege der Vereinbarung (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juni 2018, - V ZR 195/17 m.w.N.) festgelegten Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss ändern, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

  • LG Hamburg, 23.01.2019 - 318 S 13/18

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft im Rahmen

    Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen (BGH, Urteil vom 08.06.2018 - V ZR 195/17, ZMR 2018, 1024, Rn. 18, zitiert nach juris; Urteil vom 11.11.2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 09.07.2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654, Rn. 9, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 22.02.2013 - 318 S 32/12, Rn. 17, zitiert nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 06.02.2023 - 13 T 1/23

    Keine Vorschüsse, die auf falschem Verteilerschlüssel beruhen

    Dem widersprach bereits der Transparenzgedanke (BGH NZM 2018, 905 Rn. 18; NJW 2012, 603 Rn. 12).
  • LG Berlin, 31.01.2023 - 55 S 28/22

    WEG: Anfechtung eines Sonderumlagebeschlusses

    Das Bewusstsein, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung zu beschließen, ist nur erforderlich, wenn der Kostenverteilungsschlüssel dauerhaft geändert werden soll (vgl. BGH v. 8.6.2018 - V ZR 195/17, NZM 2018, 905 Rn. 18).
  • AG Essen, 07.07.2022 - 196 C 90/21

    Folgen eines Ladungsmangels

    Fehlt den Wohnungseigentümern für einen Beschlussgegenstand eine Beschlusskompetenz, ist der entsprechende Beschluss nichtig (vgl. BGH NJW 2019, 1673 Rn. 5; NZM 2018, 905 Rn. 10; NJW 2018, 1254 Rn. 6).
  • AG Bonn, 14.12.2021 - 27 C 115/19

    Anfechtung der Jahresabrechnung kann beschränkt werden

    Soweit die erforderliche Kompetenzzuweisung nicht vorliegt, ist ein dennoch gefasster Beschluss nichtig (BGH, Urteil vom 08.06.2018, V ZR 195/17, Rn. 10).
  • AG München, 24.10.2019 - 483 C 9844/19

    Unklare Kostenverteilungsregelung in Gemeinschaftsordnung einer

    Soweit die Beklagten vortragen, bereits seit der Eigentümerversammlung vom 20.07.2007 sei es innerhalb der WEG so gehandhabt worden, dass die Kosten für die Unterhaltung und Instandsetzung der Hebeanlagen ausschließlich unter den Eigentümern der Duplex-Garage aufgeteilt worden seien, so kann weder in einer derartigen unwidersprochen gebliebenen Handhabung, noch in dem angefochtenen Beschluss eine konkludente Ingebrauchnahme der in § 22 Ziff. 2 der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Öffnungsklausel gesehen werden, da es hierfür an dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2018, V ZR 195/17, NJW 2012, 603) erforderlichen Bewusstsein der Wohnungseigentümer fehlt, eine Änderung des geltenden Verteilungsschlüssels herbeizuführen.
  • AG Hamburg-Altona, 13.04.2021 - 303c C 20/20

    Abweichende Kostenverteilung muss nachvollziehbar sein!

    Nur so ist die erforderliche Transparenz gewährleistet und die Neuregelung der Kostenverteilung insbesondere für einen Sonderrechtsnachfolger, der nach § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse gebunden ist, durch Einsicht in die Beschlusssammlung klar ersichtlich (BGH, Urteil vom 08. Juni 2018 — V ZR 195/17 —, Rn 18).
  • AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19

    Rechtmäßige Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels durch Untergemeinschaft

  • AG Unna, 30.10.2019 - 18 C 8/19
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