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   BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98   

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https://dejure.org/1998,531
BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98 (https://dejure.org/1998,531)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1998 - VIII ZR 1/98 (https://dejure.org/1998,531)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1998 - VIII ZR 1/98 (https://dejure.org/1998,531)
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Versand per Nachnahme

Einschränkungslose Nachnahmelieferungsklausel verstößt gegen § 11 Nr. 3 AGBG (jetzt § 309 Nr. 3 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

in AGB kann ohne Verstoß gegen § 11 Nr. 2a AGBG (jetzt § 309 Nr. 2a BGB <Fassung seit 1.1.02>) eine Vorleistungspflicht begründet werden;

bei einer einmaligen Lieferung kommt § 11 Nr. 2b AGBG (jetzt § 309 Nr. 2b BGB <Fassung seit 1.1.02>) nicht in Betracht;

Anzeigefrist für offensichtliche Mängel (vgl. für nicht offensichtliche: § 11 Nr. 10e AGBG, jetzt § 309 Nr. 8 b) ee) BGB <Fassung seit 1.1.02>) von nur einer Woche verstößt gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), wenn die Anzeige innerhalb dieser Frist zugehen muß;

§ 130 Abs. 1 BGB, zur Bestimmung des Zugangszeitpunkts bei büromäßig organisiertem Geschäftsbetrieb

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    AGBG § 9 (Ba und Cf); ; AGBG § 11 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9, § 11 Nr. 3
    Formularmäßige Abwälzung der Nachnahmekosten im Versandhandel; Formularmäßige Vereinbarung einer Rügepflicht beim Versandhandel mit neuen Waren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 139, 190
  • NJW 1998, 3119
  • ZIP 1998, 1492
  • MDR 1998, 1208
  • WM 1998, 1887
  • BB 1998, 1970
  • DB 1998, 2054
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 19.09.1984 - VIII ZR 108/83

    Auslegung der Klausel "cash on delivery"

    Auszug aus BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98
    Er muß bei Aushändigung der Ware leisten, ohne diese zuvor untersuchen zu können (BGH, Urteil vom 19. September 1984 - VIII ZR 108/83 = NJW 1985, 550 unter I 2 b bb m.w.Nachw.).

    Es ist auf den Einzug von Geldbeträgen gerichtet (BGH, Urteil vom 19. September 1984 aaO).

  • OLG Zweibrücken, 25.07.1997 - 2 U 6/97

    Inhaltskontrolle: "Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind dem Verkäufer

    Auszug aus BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98
    In der Literatur werden mit zahlreichen Modifikationen Mindestfristen von einer Woche (Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 66; Graf von Westphalen in: Großkommentar AGBG, 2. Aufl., § 11 Nr. 10 e Rdnr. 7; Schlosser, AGBG, § 11 Nr. 10 Rdnr. 76), zwei Wochen (Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher aaO, § 11 Nr. 10 e Rdnr. 10; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen aaO, § 11 Nr. 10 e Rdnr. 72) bis zu einem Monat (Erman/Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 11 Nr. 10 e AGBG Rdnr. 39) verlangt (vgl. auch OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 348 = EWiR 1997, 865 m.Anm. Graf von Westphalen).

    Die einwöchige Anzeigefrist der Klausel kann sich daher entgegen der von der Revision - unter Hinweis auf das in NJW-RR 1998, 348 und EWiR 1997, 865 (mit Anm. Graf von Westphalen) veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken - vertretenen Ansicht nicht dadurch verkürzen, daß die bestellte Ware von einer anderen, nicht ermächtigten Person in Empfang genommen wird.

  • BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 22/97

    Zeitpunkt des Zugangs einer per Einschreiben abgesandten, auf dem Postamt

    Auszug aus BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98
    Zugegangen sind sie erst dann, wenn sie in einer Weise in den Machtbereich des Empfängers gelangen, daß dieser unter normalen Umständen von ihnen Kenntnis nehmen kann (BGHZ 67, 271, 275; BGH, Urteil vom 22. November 1997 - VIII ZR 22/97 = WM 1998, 459 = NJW 1998, 976 unter II 1 = EWiR 1998, 199 m.Anm. Medicus).
  • BGH, 10.02.1994 - IX ZR 7/93

    Zeitpunkt des Zugangs außerhalb der Geschäftsstunden zugetragener Geschäftspost

    Auszug aus BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98
    Ist die Erklärung, wovon hier auszugehen ist, gegenüber Gewerbetreibenden mit büromäßig organisiertem Geschäftsbetrieb abzugeben und gelangt sie außerhalb der üblichen Geschäftszeiten in den Herrschaftsbereich des Empfängers, so ist sie regelmäßig nicht vor dem Wiederbeginn der Geschäftszeit des nächsten Arbeitstages zugegangen, denn erst von diesem Zeitpunkt an kann der Empfänger von ihr Kenntnis nehmen (BGH, Beschluß vom 10. Februar 1994 - IX ZR 7/93 = WM 1994, 903 m.w.Nachw.), sei es durch Abhören des Anrufbeantworters, Leerung des Briefkastens oder durch Durchsicht der Faxpost.
  • BGH, 03.11.1976 - VIII ZR 140/75

    Zugang einer Willenserklärung bei Zustellung durch die Post

    Auszug aus BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98
    Zugegangen sind sie erst dann, wenn sie in einer Weise in den Machtbereich des Empfängers gelangen, daß dieser unter normalen Umständen von ihnen Kenntnis nehmen kann (BGHZ 67, 271, 275; BGH, Urteil vom 22. November 1997 - VIII ZR 22/97 = WM 1998, 459 = NJW 1998, 976 unter II 1 = EWiR 1998, 199 m.Anm. Medicus).
  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 37/86

    Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige

    Auszug aus BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98
    Wird aber durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet, so scheidet eine Anwendung von § 11 Nr. 2 a AGBG aus (BGHZ 100, 157, 161 m.Nachw.).
  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 150/85

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Fakultativklausel auf einem

    Auszug aus BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98
    c) Ob die Klausel durch die Worte "bei Lieferung gegen Nachnahme" den Beklagten einen Änderungsvorbehalt im Sinne von § 10 Nr. 4 AGBG einräumt - was das Berufungsgericht verneint - oder ob die Klausel insofern anhand von § 9 AGBG zu überprüfen ist (vgl. insoweit Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 10 Nr. 4 Rdnr. 7; H.Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 10 Nr. 4 Rdnr. 4; BGHZ 98, 24, 29), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 214/80

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Gesonderte Wirksamkeitsprüfung - Trennbare

    Auszug aus BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98
    Da die Bestimmung über die Befugnis zur Lieferung per Nachnahme wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam ist, kann die Kostentragungspflicht als Folgeregelung somit nicht selbständig aufrecht erhalten werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 = NJW 1982, 178 unter II 2 a).
  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98
    Darüber hinaus fehlt es auch an der für die Teilbarkeit der Klausel weiter erforderlichen sprachlichen Trennbarkeit (Senatsurteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 244/97 = ZIP 1998, 1003 unter II 1 a cc; vgl. auch BGHZ 93, 29, 37, 48).
  • BGH, 24.09.1992 - VII ZR 36/92

    Unwirksame Formularklauseln in Sprachreisevertrag

    Auszug aus BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98
    Diese Mehrdeutigkeit ist durch eine objektive, am Wortlaut und Regelungszusammenhang der Klausel sowie den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angesprochenen Kunden orientierte Auslegung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24. September 1992 - VII ZR 36/92 = NJW 1993, 263 unter II 2 a) nicht zu beseitigen.
  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 214/83

    Unzulässigkeit einer AGB-Bestimmung, durch die das Recht des Bürgen, sich auf

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 244/97

    Teilunwirksamkeit einer formularmäigen Abwälzung der Sach- und

  • BGH, 30.05.1979 - VIII ZR 232/78

    Voraussetzungen des Anspruchs auf den Veräußerungserlös - Anforderungen an die

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin weist zwar zum Teil Unterschiede zu einem Forderungseinzug im herkömmlichen, stärker von Mahn- und Beitreibungsmaßnahmen geprägten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juli 1998 - VIII ZR 1/98, BGHZ 139, 190, 193; BT-Drucks. 14/3959, S. 6; Tolksdorf, aaO S. 1404, 1406; Hartmann, NZM 2019, 353, 357 f.; Kilian, NJW 2019, 1401, 1402 f.; Singer, BRAK-Mitt 2019, 211, 213; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423 unter II 1 b aa; jeweils mwN) Sinne auf, ist jedoch (noch) als (zulässige) Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG anzusehen und deshalb von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen zu erbringen, (noch) gedeckt.
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (siehe nur BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155).
  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Nach ihrem Wortlaut erfaßt die Klausel in der gebotenen objektiven, an den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angesprochenen Kunden orientierten Auslegung (zuletzt etwa: BGHZ 139, 190, 199) vielmehr auch den oben aufgezeigten Fall.

    dd) Liegen - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür vor, daß mit einer Vorleistungspflicht das Klauselverbot des § 11 Nr. 2 AGBG umgangen werden soll, ist eine Bestimmung, die eine Vorleistungspflicht begründet, nach den Maßstäben des § 9 AGBG auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen (BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - VIII ZR 27/83, WM 1984, 1056 = NJW 1985, 850 unter III 2; BGHZ 100, 157, 161; 139, 190, 192).

    Dies führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls in dem hier gegebenen Verbandsprozeß dazu, daß von der sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (zuletzt etwa BGHZ 139, 190, 199 m.w.N.).

    Die Klausel enthält danach eine Ausschlußfrist, die weder der nach § 11 Nr. 10e AGBG geforderten Unterscheidung zwischen offenen und verborgenen Mängeln noch der auch bei offenen Mängeln gebotenen Prüfungs- und Überlegungsfrist von mindestens einer Woche (BGHZ 139, 190, 196 f) angemessen Rechnung trägt, und ist daher wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10e und § 9 AGBG unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 227/83, WM 1985, 199 unter II 8; Hensen aaO § 11 Nr. 10e Rdnr. 72, 73 m.w.N.).

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07

    Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehepartner

    Die Auslegungsregel des § 5 AGBG führt bei einer Inhaltskontrolle dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit führt (BGHZ 139, 190, 199 ; 158, 149, 155) .
  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

    Ihr stünde bereits die genannte Unklarheitenregel entgegen, die sich jedenfalls im Verbandsprozeß dahin auswirkt, daß bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Klausel die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (vgl. BGHZ 139, 190, 199; Senatsurteil BGHZ 150, 269, 275; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 509 f.).
  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 284/04

    Formularmäßige Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis und eines Rücktrittsrechts

    aa) Die Klausel ist, wie der Senat wegen ihrer bundesweiten Verwendung selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 139, 190, 198 m.w.Nachw.), dahin auszulegen, dass die Beklagte sich ein vertragliches Recht zur Lieferung eines Ersatzartikels vorbehält.

    Dies führt jedenfalls im - hier vorliegenden - Verbandsklageverfahren dazu, dass von der sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155, jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (siehe nur BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155).
  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (s. nur BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155).
  • OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Möbelhändlers: Wirksamkeit einer

    Daraus ergibt sich im Gegenschluss, dass in Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen Ausschlussfristen für die Anzeige offensichtlicher Mängel auch im Wege von allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich wirksam vereinbart werden können (BGH NJW 1998, 3119, 3120 zu der Vorgängerregelung in § 11 Nr. 10 e) AGBG; Ulmer/Brandner/Hensen-Christensen, a.a.O., § 309 Nr. 8 BGB Rn. 93; BT-Drs.

    Klauseln wie die von der Klägerin beanstandete müssen, um der Inhaltskontrolle standzuhalten, dem typischerweise angesprochenen Kunden einen ausreichenden Zeitraum für die Feststellung und Prüfung der Mängel sowie zur Überlegung belassen, ob und ggf. welche Gewährleistungsansprüche sie geltend machen wollen (BGH NJW 1998, 3119, 3120 zu § 9 AGBG).

    Obwohl vorliegend die beanstandete Klausel von einer Zweiwochenfrist spricht, genügt sie den Anforderungen deshalb nicht, weil sichergestellt sein muss, dass die Mindestfrist dem Kunden auch tatsächlich als Prüfungs- und Überlegungsfrist zur Verfügung stehen muss, was dann nicht der Fall ist, wenn die Mängelanzeige dem Verwender innerhalb der Mindestfrist zugehen muss (BGH NJW 1998, 3119, 3321; Ulmer/Brandner/Hensen, ebenda; Münch Komm zum BGB-Wurmnest, ebenda; Palandt-Grüneberg, ebenda; Becker, in: ebenda; KG, ebenda).

    Ebenso wenig wie bei der Formulierung "vorzubringen", welche der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 1998, 3119 zu beurteilen hatte, lässt sich diese Mehrdeutigkeit durch eine objektive, am Wortlaut und Regelungszusammenhang der Klausel sowie den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angesprochenen kundenorientierten Auslegung beseitigen (a.a.O., 3121).

    Hinsichtlich der Klausel 3 ist darauf zu verweisen, dass streitig und höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob und inwieweit § 475 Ab S. 1 und 2 BGB Ausschlussfristen für Mängel entgegenstehen; ob die regelmäßig erforderliche Länge der Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel nunmehr in der Regel 14 Tage beträgt oder nach wie vor eine Woche, wie vom BGH in der Entscheidung NJW 1998, 3119 zum alten Recht angenommen und dass schließlich auch nicht abschließend geklärt erscheint, inwieweit außerhalb des Anwendungsbereichs von § 309 Nr. 7 BGB die Haftung des Verkäufers für auf leichter Fahrlässigkeit beruhende mangelbedingte Schäden ausgeschlossen werden kann.

  • BGH, 10.03.1999 - VIII ZR 204/98

    Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung

    Wird durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Vorleistungsverpflichtung des Kunden begründet, so scheidet zwar die Anwendung sowohl des § 11 Nr. 2 a AGBG als auch - was bei mehrfachen Lieferungen denkbar ist - diejenige des § 11 Nr. 2 b AGBG aus (BGH, Urteil vom 8. Juli 1998 - VIII ZR 1/98 = WM 1998, 1887 unter II 2 b m.w.Nachw.).

    Soweit diese darauf abstellt, daß der Käufer, wenn er bei Lieferung zu zahlen habe, große Bargeldbeträge zur Hand haben müsse, und damit eine Barzahlungsabrede als Vergleich heranzieht, verkennt sie zum einen, daß eine solche bereits wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 3 AGBG unwirksam wäre (BGH, Urteil vom 8. Juli 1998 aaO unter II 2).

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

  • OLG Frankfurt, 09.01.2014 - 1 U 26/13

    Unwirksame Klauseln in Mobilfunkverträgen (Erhebung von Kostenpfand,

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anpassungklausel bei der Belieferung mit

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 245/01

    Zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und

  • OLG Stuttgart, 03.12.2009 - 2 U 30/09

    Bauspargeschäft: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Bausparbedingungen

  • OLG Stuttgart, 30.01.2020 - 2 U 199/19

    Verbraucherschutz: Klage einer qualifizierten Einrichtung auf Unterlassung der

  • LG Bonn, 07.09.2006 - 8 S 146/05

    Erhöhung der Gaspreise, Billigkeitskontrolle

  • OLG Dresden, 11.12.2006 - U 1426/06

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel unter Berücksichtigung einer

  • KG, 04.02.2005 - 5 W 13/05

    Wettbewerbsverstoß: Unwirksame AGB-Klausel über Mängelanzeigefrist im

  • OLG Schleswig, 19.12.2000 - 6 U 51/00

    Haftung des Anbieters einer privaten Internetseite für die Verletzung von

  • OLG Frankfurt, 23.06.2010 - 9 U 154/09

    Bankgeschäft: Rechtswirksamkeit von Entgeltklauseln eines Kreditinstitutes für

  • OLG Hamm, 30.03.2006 - 4 U 3/06

    Unzulässige AGB, Unterlassungsklagengesetz, Gesetzesverstoß, Bagatellgrenze

  • OLG Hamburg, 18.02.2004 - 9 U 146/03

    Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZErtG) als gesetzliches Leitbild

  • LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Vergütung für die Übertragung von

  • AG Winsen, 30.07.2012 - 16 C 384/12

    Grundsätze zur Abtretbarkeit und Pfändbarkeit von Nebenkostenforderungen im

  • LG Frankfurt/Main, 15.08.2019 - 24 O 181/18

    Unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers?

  • LG Stuttgart, 22.03.2005 - 20 O 541/04

    Lebensversicherungsvertrag im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge: Stornogebühren

  • LG Düsseldorf, 23.11.2005 - 12 O 45/05

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen über variable Sparpläne

  • LG Köln, 27.09.2006 - 26 O 62/06
  • LG Frankfurt/Main, 18.05.2000 - 2 O 128/99

    Strombezug und Vertragsdauer

  • LG Rottweil, 05.03.2007 - 2 O 157/06
  • KG, 22.06.2004 - 5 W 88/04

    AGB-Klausel über Mängelanzeigefrist eines Computerhändlers unwirksam

  • LG Düsseldorf, 28.11.2007 - 12 O 52/07
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