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   BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01   

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https://dejure.org/2002,1435
BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01 (https://dejure.org/2002,1435)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2002 - NotZ 25/01 (https://dejure.org/2002,1435)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2002 - NotZ 25/01 (https://dejure.org/2002,1435)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 73; GG Art. 12, Art. 3
    Zulässigkeit der Erhebung fester Kammerbeiträge durch die Notarkammern ohne Differenzierung nach Urkundsaufkommen

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde - Notarssache - Notar - Notarkammerbeitrag - Erhebung fixer Beiträge - Gleichheitsgrundsatz

  • Judicialis

    BNotO § 73; ; GG Art. 12; ; GG Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 73; GG Art. 12, Art. 3
    Erhebung von festen Beiträgen zur Notarkammer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Erhebung des Notarkammerbeitrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3026
  • MDR 2003, 57
  • DNotZ 2003, 74
  • BB 2002, 2199
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 2/90

    Abschluß einer Gruppenanschluß- und einer Vertrauensschadenversicherung durch die

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01
    Vielmehr ist der Vorteil entscheidend, der allen Kammerangehörigen durch die Tätigkeit der Notarkammer erwächst, weil die Kammer Aufwendungen für die Wahrung der Gesamtbelange des Berufsstandes hat (Senat BGHZ 112, 163, 169).

    Sie schränkt indessen die Berufswahl nicht ein (aa) und ist als Berufsausübungsregelung (Senat BGHZ 112, 163, 170; 85, 173, 179; BVerfG DNotZ 1983, 502) durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gedeckt (bb).

    Bei Anwaltsnotaren müssen die Einnahmen und Ausgaben aus anwaltlicher Tätigkeit in die Beurteilung der Gesamtlasten einbezogen werden (Senat BGHZ 112, 163, 170; Beschl. v. 16. Februar 1987 aaO und v. 4. Dezember 1989 aaO).

    Dies sind Gesichtspunkte des Gemeinwohls, die zur Einschränkung des Freiheitsrechtes nicht außer Verhältnis stehen und daher gerechtfertigt sind (vgl. Senat BGHZ 112, 163, 171; 85, 173, 179 f; BVerfG DNotZ 1983, 502).

    Die Gerichte haben nur die Einhaltung der durch das Willkürverbot gezogenen äußersten Grenze nachzuprüfen, nicht aber, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1987 aaO = DNotZ 1988, 131; BGHZ 112, 163, 173; BVerfGE 1, 264, 275 f; 3, 225, 240; 13, 181, 202; 13, 225, 228; 31, 119, 130 und 134).

  • BGH, 16.02.1987 - NotZ 19/86

    Notar - Notarkammer - Kammerbeitrag

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01
    Vorschriften über die Berufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gedeutet werden, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich außer Stande gesetzt werden, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfGE 13, 181, 187; 16, 147, 165; 31, 8, 29; 68, 155, 170 f; Senatsbeschlüsse BGHZ aaO; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 - BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 2).

    Bei Anwaltsnotaren müssen die Einnahmen und Ausgaben aus anwaltlicher Tätigkeit in die Beurteilung der Gesamtlasten einbezogen werden (Senat BGHZ 112, 163, 170; Beschl. v. 16. Februar 1987 aaO und v. 4. Dezember 1989 aaO).

    Die Gerichte haben nur die Einhaltung der durch das Willkürverbot gezogenen äußersten Grenze nachzuprüfen, nicht aber, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1987 aaO = DNotZ 1988, 131; BGHZ 112, 163, 173; BVerfGE 1, 264, 275 f; 3, 225, 240; 13, 181, 202; 13, 225, 228; 31, 119, 130 und 134).

    Danach erscheint die Festsetzung eines für alle Mitglieder der Notarkammer gleichen Jahresbeitrages sachlich vertretbar (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Februar 1987 aaO).

  • BVerfG, 21.04.1983 - 1 BvR 10/83
    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01
    Sie schränkt indessen die Berufswahl nicht ein (aa) und ist als Berufsausübungsregelung (Senat BGHZ 112, 163, 170; 85, 173, 179; BVerfG DNotZ 1983, 502) durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gedeckt (bb).

    Dies sind Gesichtspunkte des Gemeinwohls, die zur Einschränkung des Freiheitsrechtes nicht außer Verhältnis stehen und daher gerechtfertigt sind (vgl. Senat BGHZ 112, 163, 171; 85, 173, 179 f; BVerfG DNotZ 1983, 502).

  • BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 48/98

    Bemessung des Beitrages zur Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01
    Der Normgeber kann hierbei pauschalieren und typisieren (BGHZ 140, 302, 304 f).

    Dem steht die Entscheidung des Senats für Anwaltssachen vom 25. Januar 1999 (BGHZ 140, 302) nicht entgegen, wonach es einer Rechtsanwaltskammer versagt ist, Einnahmen von als Steuerberater zugelassenen Mitgliedern aus typisch steuerlicher Tätigkeit in gleicher Weise wie Einnahmen aus typisch anwaltlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 8/82

    Vertrauensschadenfonds der Notarkammern

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01
    Sie schränkt indessen die Berufswahl nicht ein (aa) und ist als Berufsausübungsregelung (Senat BGHZ 112, 163, 170; 85, 173, 179; BVerfG DNotZ 1983, 502) durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gedeckt (bb).

    Dies sind Gesichtspunkte des Gemeinwohls, die zur Einschränkung des Freiheitsrechtes nicht außer Verhältnis stehen und daher gerechtfertigt sind (vgl. Senat BGHZ 112, 163, 171; 85, 173, 179 f; BVerfG DNotZ 1983, 502).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01
    Vorschriften über die Berufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gedeutet werden, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich außer Stande gesetzt werden, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfGE 13, 181, 187; 16, 147, 165; 31, 8, 29; 68, 155, 170 f; Senatsbeschlüsse BGHZ aaO; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 - BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 2).

    Die Gerichte haben nur die Einhaltung der durch das Willkürverbot gezogenen äußersten Grenze nachzuprüfen, nicht aber, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1987 aaO = DNotZ 1988, 131; BGHZ 112, 163, 173; BVerfGE 1, 264, 275 f; 3, 225, 240; 13, 181, 202; 13, 225, 228; 31, 119, 130 und 134).

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 C 7.98

    Handwerksbetriebe müssen Kosten der überbetrieblichen Ausbildung tragen

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01
    Das Äquivalenzprinzip gebietet, daß die Höhe des Beitrags nicht in einem Mißverhältnis zu dem Vorteil aus der Kammerzugehörigkeit stehen darf, den er abgelten soll (BVerwG NVwZ-RR 2002, 187, 188; NJW 1999, 2292, 2295.
  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 4/89
    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01
    Für das Berufsrecht der Notare bedeutet dies, daß eine Beitragsregelung nicht zugleich die Gewähr dafür bieten muß, den Bestand von Zwergnotariaten zu sichern (Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 4 - 15/89, BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 3).
  • BVerwG, 14.11.2001 - 6 B 60.01

    Apotheker, Apothekerkammer, Industrie- und Handelskammer, Pflichtzugehörigkeit,

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01
    Das Äquivalenzprinzip gebietet, daß die Höhe des Beitrags nicht in einem Mißverhältnis zu dem Vorteil aus der Kammerzugehörigkeit stehen darf, den er abgelten soll (BVerwG NVwZ-RR 2002, 187, 188; NJW 1999, 2292, 2295.
  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01
    Vorschriften über die Berufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gedeutet werden, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich außer Stande gesetzt werden, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfGE 13, 181, 187; 16, 147, 165; 31, 8, 29; 68, 155, 170 f; Senatsbeschlüsse BGHZ aaO; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 - BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 2).
  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • AGH Thüringen, 22.07.2004 - AGH 8/02

    Kammerbeitrag - zur Rechtmäßigkeit einer Beitragsordnung

    Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Kammer wird durch den allgemeinen Gleichheitssatz erst dort eine Grenze gezogen, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese deshalb willkürlich wäre (BGH NJW 2002, 3026, 3027; BGHZ 112, 163, 173).

    Dieser besteht vor allem darin, dass die Kammer die berufsständischen Interessen aller Rechtsanwälte des Kammerbezirkes wahrt, also die Gesamtbelange des Berufsstandes zu beachten hat (BGH NJW 2002, 3026 ).

    Verletzung von Verfassungsrecht im Übrigen, insbesondere Art. 12 GG (Berufsausübung) liegt aufgrund der obigen Ausführungen zur Angemessenheit des Beitrages und zum Nutzen der Kammermitgliedschaft nicht vor (vgl. hierzu näher BGH NJW 2002, 3026 ) und wird von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.

  • BGH, 22.08.2023 - AnwZ (Brfg) 7/23

    Vollstreckung eines Säumniszuschlags für den Kammerbeitrag; Freiheit der

    Maßgebend ist deshalb für die Einhaltung des Äquivalenzprinzips nicht der individuell-konkret bei dem einzelnen Mitglied durch die Kammerzugehörigkeit eintretende messbare Vorteil, sondern der allen Kammerangehörigen durch die Tätigkeit der Kammer erwachsende Vorteil, weil die Kammer Aufwendungen für die Wahrung der Gesamtbelange des Berufsstands hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 25/01, NJW 2002, 3026 für die Notarkammer mwN).

    Dabei können auch Typisierungen und Pauschalierungen auch durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein, soweit die dadurch entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den durch den Beitrag erlangten Vorteilen steht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 25/01, NJW 2002, 3026, 3027 für die Notarkammer; AGH Jena, Beschluss vom 22. Juli 2004, AGH 8/02, Rn. 20 zwar in OLGR Jena 2005, 82 abgedruckt; aber Vorschlag: einheitliche Zitierweise (s. S. 14 Abs. 1) juris Rn. 20 mwN).

  • BVerwG, 18.01.2006 - 6 B 71.05

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Fehlende

    Sie verweist allein auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Beitragserhebung einer Notarkammer (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2002 NotZ 25/01 NJW 2002, 3026) und meint, dass das Oberverwaltungsgericht davon abgewichen sei.
  • BVerwG, 18.01.2006 - 6 B 73.05

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

    Sie verweist allein auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Beitragserhebung einer Notarkammer (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2002 NotZ 25/01 NJW 2002, 3026) und meint, dass das Oberverwaltungsgericht davon abgewichen sei.
  • BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 53/17

    Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des

    aa) Der Anwaltsgerichtshof ist hierbei davon ausgegangen, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BeitragsO enthaltene Regelung, wonach alle Mitglieder der Beklagten - unabhängig von der Einkommenssituation - in gleicher Höhe zu den allgemeinen Kammerbeiträgen heranzuziehen sind, den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen des Äquivalenzprinzips, des Gleichheitsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips, wie sie sich aus § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ergeben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98, BGHZ 140, 302, 304 f.; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 11; AGH Frankfurt am Main, NJW-RR 2009, 845, 846; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 89 BRAO Rn. 15g), entspricht (ebenso bereits AGH Dresden, BeckRS 2013, 03244 unter II 1; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. November 2014 - AnwZ (Brfg) 27/14, juris Rn. 1 f.; vom 8. Juli 2002 - NotZ 25/01, NJW 2002, 3026 unter [II] 1 b und 2 b; AGH Frankfurt am Main, aaO; Weyland in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 15g und 15h; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. § 89 BRAO Rn. 26 f.).
  • BVerwG, 18.01.2006 - 6 B 72.05

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage - Erhebung von

    Sie verweist allein auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Beitragserhebung einer Notarkammer (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 25/01 - NJW 2002, 3026) und meint, dass das Oberverwaltungsgericht davon abgewichen sei.
  • OLG Köln, 07.05.2010 - 19 U 106/09
    Es kann daher unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten sein, die Aufrechnungsbeschränkung unbeachtet zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif ist, dass sie sich als begründet erweist (BGH BB 2002 2199 ff.; Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 309 Rn. 18).
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