Rechtsprechung
   BGH, 08.07.2002 - NotZ 30/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4836
BGH, 08.07.2002 - NotZ 30/01 (https://dejure.org/2002,4836)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2002 - NotZ 30/01 (https://dejure.org/2002,4836)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2002 - NotZ 30/01 (https://dejure.org/2002,4836)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,4836) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1718
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 36/97

    Bedenken gegen persönliche Eignung einer Person bei Bestellung zum Notar -

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 30/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings im Verfahren nach § 111 BNotO ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundsätzlich unzulässig (BGHZ 81, 66, 68; Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7).
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 30/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings im Verfahren nach § 111 BNotO ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundsätzlich unzulässig (BGHZ 81, 66, 68; Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7).
  • KG, 11.09.2007 - Not 7/07

    Notarbestellung: Anspruch eines Bewerbers auf Bestellung zum Notar nach einer

    Sodann stellte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juli 2002 (NotZ 30/01) fest, dass der Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 30. Oktober 1997 rechtswidrig gewesen sei.

    Diese hätte eine Besetzung der Stelle verhindern können, da in dem damaligen Besetzungsverfahren der letzte Notar erst im Jahr 2000 bestellt worden ist (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.1.2002 - NotZ 30/01).

    Zum einen ist die Frage, wie der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. September 2001 (1 BvR 1740/98 u.a.) festgestellte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG hätte vermieden werden können, weder in dieser Entscheidung noch in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2002 (NotZ 30/01) beantwortet worden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht