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   BGH, 08.07.2010 - IX ZA 12/10   

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https://dejure.org/2010,11988
BGH, 08.07.2010 - IX ZA 12/10 (https://dejure.org/2010,11988)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2010 - IX ZA 12/10 (https://dejure.org/2010,11988)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - IX ZA 12/10 (https://dejure.org/2010,11988)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Schuldners i.S.d § 4a Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4a Abs. 2; ZPO § 114
    Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Schuldners i.S.d § 4a Abs. 2 InsO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.12.2002 - IX ZA 20/02

    Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus BGH, 08.07.2010 - IX ZA 12/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 InsO dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muss, typischerweise von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts, ab (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, ZVI 2003, 226; v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZVI 2003, 225).
  • BGH, 18.12.2002 - IX ZA 22/02

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 08.07.2010 - IX ZA 12/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 InsO dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muss, typischerweise von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts, ab (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, ZVI 2003, 226; v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZVI 2003, 225).
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