Rechtsprechung
   BGH, 08.07.2011 - V ZR 2/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3611
BGH, 08.07.2011 - V ZR 2/11 (https://dejure.org/2011,3611)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2011 - V ZR 2/11 (https://dejure.org/2011,3611)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2011 - V ZR 2/11 (https://dejure.org/2011,3611)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,3611) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 WoEigG
    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Prüfungsumfang im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Entziehungsbeschluss

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 14, 18 Abs. 3, 19
    Prüfung der Existenz einer Abmahnung im Beschlussanfechtungsverfahren bei Entziehung des Wohnungseigentums

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang des Prüfungsmaßstabs für eine gegen die Entziehung des Wohnungseigentums gerichtete Anfechtungsklage im Hinblick auf das Vorliegen einer vorherigen Abmahnung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 18
    Zur Prüfung der Abmahnung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen Beschluss über Entziehung des Wohnungseigentums

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Beschlussfassung über eine Einziehungsklage gem. § 18 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Inhaltliche Richtigkeit der einem Entziehungsbeschluss vorausgegangenen Abmahnung erst bei Entziehungsklage zu prüfen; Anfechtungsklage gegen Entziehungsbeschluss; Pflichtverstöße

  • rewis.io

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Prüfungsumfang im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Entziehungsbeschluss

  • ra.de
  • rewis.io

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Prüfungsumfang im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Entziehungsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 18; WEG § 19
    Umfang des Prüfungsmaßstabs für eine gegen die Entziehung des Wohnungseigentums gerichtete Anfechtungsklage im Hinblick auf das Vorliegen einer vorherigen Abmahnung

  • rechtsportal.de

    WEG § 18

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Entziehung ohne Abmahnung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entziehung von Wohnungseigentum

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entziehungsbeschluss von Wohnungseigentum bedarf einer Abmahnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Entziehung von Wohnungseigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Anfechtungsklage gegen Entziehungsbeschluss

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fehlen einer Abmahnung kann Entziehungsbeschluss kippen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fehlen einer Abmahnung kann WEG-Entziehungsbeschluss kippen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abmahnung vor Entziehungsbeschluss nötig! (IMR 2011, 419)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 190, 236
  • NJW 2011, 3026
  • MDR 2011, 1094
  • NZM 2011, 694
  • ZMR 2011, 978
  • WM 2011, 2389
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.01.2007 - V ZR 26/06

    Entziehung des Wohnungseigentums wegen fortlaufend unpünktlicher Erfüllung von

    Auszug aus BGH, 08.07.2011 - V ZR 2/11
    Dagegen ist die inhaltliche Richtigkeit der in der Abmahnung aufgeführten Gründe und die Frage, ob nach der Abmahnung erneut gegen Pflichten verstoßen worden ist, ausschließlich Gegenstand der Entziehungsklage (Fortführung des Senatsurteils vom 19. Januar 2007, V ZR 26/06, BGHZ 170, 369 ff.).

    Darüber hinausgehend ist eine Abmahnung nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn die Entziehung auf § 18 Abs. 1 WEG gestützt wird, ohne dass ein Regelbeispiel gemäß § 18 Abs. 2 WEG vorliegt (Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, BGHZ 170, 369 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 05.03.2010 - V ZR 62/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit eines Parteiwechsels bei Umstellung der

    Auszug aus BGH, 08.07.2011 - V ZR 2/11
    Die Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ersetzt die Beiladung nicht (Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 Rn. 13).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 139/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im

    Auszug aus BGH, 08.07.2011 - V ZR 2/11
    Sie zielt darauf ab, dem Wohnungseigentümer ein bestimmtes, als Entziehungsgrund beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten zur Vermeidung eines Entziehungsbeschlusses aufzugeben oder zu ändern (vgl. zum Mietrecht BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 7 mwN).
  • OLG Rostock, 03.11.2008 - 3 W 5/08

    Wohnungseigentumsverfahren: Prüfungsumfang bei Anfechtung eines

    Auszug aus BGH, 08.07.2011 - V ZR 2/11
    Der Streitwert für die Anfechtung eines Entziehungsbeschlusses kann in Anwendung von § 49a Abs. 1 GKG grundsätzlich mit 20 % des Verkehrswerts der Wohnung bemessen werden (OLG Rostock, ZMR 2009, 470, 472; Scheel in Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 3. Aufl., Teil 16 Rn. 29; MünchKomm-BGB/Engelhardt, § 43 WEG Rn. 22; ebenso für die Zeit vor Einführung des § 49a Abs. 1 GKG BayObLG, WuM 1991, 633 mwN).
  • AG Kerpen, 18.12.1996 - 15 II 27/96

    Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer

    Auszug aus BGH, 08.07.2011 - V ZR 2/11
    Das Erfordernis der vorangehenden Abmahnung versteht das Berufungsgericht als materiellen Grund mit der Folge, dass eine Prüfung nur im Rahmen der Entziehungsklage zu erfolgen hat (ebenso OLG Köln, ZMR 1998, 376).
  • BayObLG, 16.08.1991 - BReg. 2 Z 106/91
    Auszug aus BGH, 08.07.2011 - V ZR 2/11
    Der Streitwert für die Anfechtung eines Entziehungsbeschlusses kann in Anwendung von § 49a Abs. 1 GKG grundsätzlich mit 20 % des Verkehrswerts der Wohnung bemessen werden (OLG Rostock, ZMR 2009, 470, 472; Scheel in Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 3. Aufl., Teil 16 Rn. 29; MünchKomm-BGB/Engelhardt, § 43 WEG Rn. 22; ebenso für die Zeit vor Einführung des § 49a Abs. 1 GKG BayObLG, WuM 1991, 633 mwN).
  • BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17

    Entziehung des Wohnungseigentums bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten eines

    Dagegen ist die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung dem auf den Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten (Fortführung des Senatsurteils vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 6 ff.).

    Ein Abmahnungsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist anfechtbar; das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können (vgl. dazu: Senat, Urteile vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, WM 2007, 664 Rn. 19, insoweit nicht in BGHZ 170, 369 abgedruckt und vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 8) und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre (vgl. dazu: Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, aaO).

    Die tatsächliche Wirkung einer Abmahnung könnte ein aufgehobener Abmahnungsbeschluss nur haben, wenn er den Anforderungen an eine Abmahnung genügt (vgl. Senat, Urteile vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, BGHZ 190, 369 Rn. 24 und vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 8 für die Geltung eines aufgehobenen Entziehungsbeschlusses als Abmahnung).

    Es liegt nicht anders als bei einer Beschlussanfechtungsklage gegen den an die Abmahnung anschließenden Entziehungsbeschluss nach § 18 Abs. 3 WEG (dazu: Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 6 ff.).

    Die Abmahnung entspricht - abgesehen von ihrer im Beschlussanfechtungsverfahren nicht zu prüfenden materiellen Richtigkeit - den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nur, wenn sie hinreichend bestimmt ist und ein Verhalten aufzeigt, das als solches einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann (zu den Anforderungen: Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 10; zum Bezug zur ordnungsmäßigen Verwaltung: Staudinger/Kreuzer, BGB [2018], § 18 WEG Rn. 38).

    Zwar ist das Vorliegen einer den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Abmahnung bei einer Anfechtung des nachfolgenden Entziehungsbeschlusses zu prüfen (Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 10).

    Dieser besteht darin, dem Wohnungseigentümer ein bestimmtes, als Entziehungsgrund beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, verbunden mit der Aufforderung, das Verhalten zur Vermeidung eines Entziehungsbeschlusses aufzugeben oder zu ändern (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 8 und vom 25. Januar 2018 - V ZR 141/17, NJW-RR 2018, 649 Rn. 10).

  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 221/15

    Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur

    Hierzu zählt die Abmahnung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG), durch die der Wohnungseigentümer zur Einhaltung seiner Pflichten angehalten werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, BGHZ 170, 369 Rn. 14, 15; Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 4).
  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 215/21

    Zurechnung von Verzögerungen im Zustellungsverfahren (hier: fehlerhafte Angabe

    Es kommt demnach, wie regelmäßig im Falle formeller Mängel, darauf an, ob sich dieser Verstoß jeweils auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, NJW 2011, 3026 Rn. 11, insoweit in BGHZ 190, 236 nicht abgedruckt; Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 29; KG, NJW-RR 1997, 1171, 1172).
  • BGH, 25.01.2018 - V ZR 141/17

    Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei Fortsetzen der in der Klage beanstandeten

    Eine Abmahnung, deren Zweck es ist, dem Wohnungseigentümer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und ihm Gelegenheit zu einer Verhaltensänderung zu geben (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 8), hat in so einem Fall regelmäßig keine Aussicht darauf, das störende Verhalten des Wohnungseigentümers künftig zu unterbinden.
  • AG Recklinghausen, 28.05.2019 - 90 C 55/18

    Beschlüsse sollen für ungültig erklärt werden

    Die Abmahnung selbst erfordert keinen Beschluss der Wohnungseigentümer und kann auch durch einzelne Wohnungseigentümer ausgesprochen werden (vergleiche dazu BGHZ 190, 236 ff.).

    Bereits im Rahmen der Anfechtung des Entziehungsbeschlusses hat das Gericht zu prüfen, ob die jeweilige Abmahnung ein Verhalten aufzeigt, welches als solches den Entziehungsbeschluss rechtfertigt (vergleiche dazu BGHZ 190, 236 ff. Rn. 10).

  • AG Dortmund, 11.05.2021 - 511 C 17/20
    Dieser Beschluss ist Prozessvoraussetzung für eine Veräußerungsklage (BGH, Urteil vom 08.07.2011 - V ZR 2/11 - juris; Bärmann/Suilmann, 14. Aufl., § 18 Rdnr. 42).

    Die Abmahnung muss den Erklärungsempfänger darauf hinweisen, dass und welche Pflichten er konkret verletzt hat (vergl. BGH NJW 2011, 3026, 3027).

  • AG Pinneberg, 25.09.2018 - 60 C 3/18

    Entziehung wegen Zahlungsverzugs bedarf keiner vorigen Abmahnung

    Im Rahmen der vorliegenden Beschlussanfechtung erfolgt nur eine Prüfung der formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung, während die materiellen Gründe dem Verfahren der Entziehungsklage vorbehalten sind, vergleiche BGH V ZR 2/11, NJW 2011, 3026.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht