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   BGH, 08.07.2014 - 1 StR 29/14   

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BGH, 08.07.2014 - 1 StR 29/14 (https://dejure.org/2014,19952)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2014 - 1 StR 29/14 (https://dejure.org/2014,19952)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - 1 StR 29/14 (https://dejure.org/2014,19952)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 2 UStG; § 41 Abs. 2 AO; § 15 EStG
    Hinterziehung von Umsatzsteuer (Unternehmerstellung: Strohmanngeschäfte; Unbeachtlichkeit von Scheingeschäften); Hinterziehung von Gewerbesteuer (Unternehmerstellung)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Im eigenen Namen auftretender Strohmann als leistender Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Im eigenen Namen auftretender Strohmann als leistender Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 287
  • NStZ-RR 2014, 310
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15

    Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen

    Vorgeschobene Strohmanngeschäfte zwischen einem Strohmann und dem Leistungsempfänger sind hingegen dann umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) abgeschlossen sind, mithin die Vertragsparteien - der Strohmann und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann' eintreten sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - 1 StR 216/14, NStZ 2015, 283, 285, vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14, NStZ-RR 2014, 310, 312, vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, wistra 2014, 191 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331, 333, jeweils mwN).
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    (c) Es handelt sich deswegen auch nicht um Strohmanngeschäfte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Strohmann im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung handelt (dazu BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213; Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 20; vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 20 und vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 10).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    (2.2) In der hier gegebenen Fallkonstellation einer Steuerersparnis würde eine Abschöpfung beim für die Gesellschaft Handelnden demnach voraussetzen, dass die Angeklagte A. die drei Gesellschaften mit Wissen der Vertragspartner nur als Scheinunternehmen und in diesem Sinne als "Mantel' vorgeschoben hätte (§ 41 Abs. 2 AO, § 117 BGB), tatsächlich aber sie persönlich als Einzelunternehmerin aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen verpflichtet und berechtigt gewesen wäre (§ 2 Abs. 1 UStG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2019 - 1 StR 312/19; vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 21 und vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 11, 21, 23; BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 24-26).
  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

    Wenn die Vertragsparteien - der "Strohmann" und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen, ist das Strohmanngeschäft daher umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich (BGHSt 58, 218; BGH NStZ-RR 2014, 310; wistra 2014, 190; BGH - 3. ZS - NJW 1982, 569; BFHE 198, 208; Koenig a.a.O.).

    Demzufolge ist die Vorschrift auch im Umsatzsteuerrecht anwendbar (vgl. nur BGH NStZ-RR 2014, 310; NJW 2002, 1963; Hessisches Finanzgericht, BEluss vom 12.05.2006 - 6 V 898/06, zitiert nach juris; Bunjes/ Korn , UStG, 14. Auflage 2015, § 2, Rn. 42) und gelten im Bereich des § 15 UStG keine anderen Grundsätze für die Behandlung von Strohmann- bzw. Scheingeschäften (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 310; Bunjes/ Korn a.a.O., § 15, Rn. 60ff.).

    Ob ein unwirksames Scheingeschäft vorliegt, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab, die vom Tatgericht in einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände zu bewerten sind (BGH NStZ-RR 2014, 310 m.w.N.).

  • BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20

    Einkommensteuerhinterziehung (Begriff des

    Dies ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände durch das Tatgericht zu würdigen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 15; BFH, Urteile vom 17. Mai 2006 - VIII R 21/04 Rn. 24 ff. und vom 4. November 2004 - III R 21/02 Rn. 13, BFHE 207, 321; jeweils mwN).

    Im Falle einer Mitunternehmerschaft wären zur Ermittlung der von den Angeklagten D. und F. S. jeweils verkürzten Einkommensteuer die von ihnen gewerblich erzielten Gewinne entsprechend ihrer tatsächlichen Teilhabe am betrieblichen Ergebnis - erforderlichenfalls im Wege der Schätzung - einzustellen gewesen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 24; Madauß, NZWiSt 2013, 332, 334).

    Da es keine umsatzsteuerrechtliche Mitunternehmerschaft gibt (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 9), bleibt es dabei, dass die Angeklagten gemäß ihrem Tatplan zugunsten des Einzelunternehmens durch das Verschweigen von Ausgangsumsätzen jeweils die Festsetzung zu niedriger Umsatzsteuerzahllasten bewirkten (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1 AO, § 18 Abs. 3 UStG, § 25 Abs. 2, § 53 StGB).

  • BGH, 29.01.2015 - 1 StR 216/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Berechtigung zum Vorsteuerabzug)

    Vorgeschobene Strohmanngeschäfte zwischen einem Strohmann und dem Leistungsempfänger sind hingegen dann umsatzsteuerrechtlich - wie auch zivilrechtlich - unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) abgeschlossen sind, mithin die Vertragsparteien - der Strohmann und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14, NStZ-RR 2014, 310, 312; vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, wistra 2014, 191 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331, 333 jeweils mwN).
  • FG Köln, 20.09.2016 - 8 K 1527/14

    Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs; Maßgeblichkeit des

    Demgemäß ist ein Strohmann, der nach außen im eigenen Namen auftritt, auch wenn er im Verhältnis zu seinem Hintermann auf dessen Rechnung handelt, leistender Unternehmer, sofern der Leistungsempfänger und der Strohmann keinen Scheinvertrag im Sinne des § 41 AO abschließen, in dem sie davon ausgehen, dass die Rechtswirksamkeit des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten soll (BGH, Beschluss vom 8.7.2014 - 1 StR 29/14, NStZ 2015, 287, Rz. 10, 11).
  • LG Nürnberg-Fürth, 10.07.2018 - 18 KLs 502 Js 1411/09

    Kostenentscheidung nach Zurückverweisung aufgrund erneuter Revision:

    Das Urteil vom 29.07.2013 wurde auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2014 (Az. 1 StR 29/14) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
  • BGH, 19.12.2019 - 1 StR 312/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Die Rechnungsausstellerinnen waren in ihren Steuerschuldverhältnissen zur Abgabe von Umsatzsteuerklärungen nach § 18 Abs. 4 Buchst. b, § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG verpflichtet (siehe zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 21, 23; BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 24-26).
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