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   BGH, 08.07.2014 - 3 StR 287/14   

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https://dejure.org/2014,21083
BGH, 08.07.2014 - 3 StR 287/14 (https://dejure.org/2014,21083)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2014 - 3 StR 287/14 (https://dejure.org/2014,21083)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - 3 StR 287/14 (https://dejure.org/2014,21083)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 49 Abs. 1 StGB
    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Unterbringungsanordnung (Subsidiarität; Anordnung; Aussetzung der Vollstreckung; Feststellung eines Hangs trotz kurzfristiger Abstinenz); Zusammentreffen von minder schwerem Fall und vertypten Milderungsgründen

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Die Bestimmung des Strafrahmens

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 3 StR 287/14
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 6; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9 f.).
  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 193/13

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 3 StR 287/14
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 6; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9 f.).
  • BGH, 11.02.2009 - 5 StR 13/09

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Strafzumessung; erschöpfende

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 3 StR 287/14
    Jedoch steht eine kurzfristige Abstinenz der Feststellung eines Hangs nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 5 StR 13/09, NStZ-RR 2009, 184).
  • BGH, 20.07.2010 - 4 StR 291/10

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 3 StR 287/14
    Soweit die Strafkammer die Auffassung vertritt, es beständen gegenüber der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Mittel, verkennt sie, dass im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringungsanordnung grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300, 301; vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00, juris Rn. 8; vom 23. Juni 1993 - 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Prüfung des § 64 StGB auch BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 4 StR 291/10, NStZ 2010, 692, 693).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 3 StR 287/14
    Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363).
  • BGH, 26.10.2011 - 2 StR 218/11

    Zusammentreffen mehrerer vertypter Strafmilderungsgründe (minder schwerer Fall)

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 3 StR 287/14
    Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin die Annahme eines minderschweren Falles nicht für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271, 272).
  • BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93

    Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 3 StR 287/14
    Soweit die Strafkammer die Auffassung vertritt, es beständen gegenüber der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Mittel, verkennt sie, dass im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringungsanordnung grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300, 301; vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00, juris Rn. 8; vom 23. Juni 1993 - 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Prüfung des § 64 StGB auch BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 4 StR 291/10, NStZ 2010, 692, 693).
  • BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 3 StR 287/14
    Soweit die Strafkammer die Auffassung vertritt, es beständen gegenüber der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Mittel, verkennt sie, dass im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringungsanordnung grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300, 301; vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00, juris Rn. 8; vom 23. Juni 1993 - 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Prüfung des § 64 StGB auch BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 4 StR 291/10, NStZ 2010, 692, 693).
  • BGH, 23.02.2000 - 3 StR 595/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 3 StR 287/14
    Soweit die Strafkammer die Auffassung vertritt, es beständen gegenüber der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Mittel, verkennt sie, dass im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringungsanordnung grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300, 301; vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00, juris Rn. 8; vom 23. Juni 1993 - 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Prüfung des § 64 StGB auch BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 4 StR 291/10, NStZ 2010, 692, 693).
  • BGH, 08.12.2015 - 3 StR 416/15

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch eines Kindes nach

    Dies gilt insbesondere im Fall IV. 2 der Urteilsgründe, wo im Hinblick darauf, dass der schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes nur versucht worden war, der gesetzlich vertypte Milderungsgrund nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorlag (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271, 272; vom 8. Juli 2014 - 3 StR 287/14, juris Rn. 13).
  • BGH, 16.06.2015 - 4 StR 215/15

    Minderschwerer Fall des schweren Raubs (Verhältnis zu vertypten

    Erst wenn nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen ist, ist bei der weiter gehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund zusätzlich heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 287/14, Rn. 13; Beschluss vom 9. Juni 2011 - 2 StR 143/11, Rn. 4 mwN).
  • BGH, 29.08.2023 - 1 StR 229/23

    Maßgeblichkeit des Gewichts der Beihilfehandlung für die Einordnung der Schuld

    Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin die Annahme eines minder schweren Falls nicht für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den wegen des verwirklichten vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 6. April 2022 - 1 StR 89/22 Rn. 6, vom 8. Juli 2014 - 3 StR 287/14 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11 Rn. 3).
  • BGH, 10.08.2021 - 1 StR 250/21

    Strafzumessung (Verhältnis von minderschwerem Fall und vertyptem

    Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin die Annahme eines minder schweren Falls nicht für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den wegen des verwirklichten vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 3 StR 287/14 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11 Rn. 3).
  • BGH, 20.08.2014 - 1 StR 390/14

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Hierbei hat sie - worauf die Revision zutreffend hinweist - rechtsfehlerhaft (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 287/14 mwN) nicht erwogen, ob aufgrund des vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG möglich gewesen wäre.
  • BGH, 03.07.2018 - 4 StR 171/18

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Wenngleich die Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB deren Ablehnung nicht zu tragen vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 3 StR 287/14, juris Rn. 7 mwN; vom 9. September 2015 - 4 StR 335/15, juris Rn. 11, insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2016, 45), hat das Landgericht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend angeführt hat - die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten mit noch hinreichender Begründung verneint.
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