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   BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18   

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BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18 (https://dejure.org/2020,21712)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2020 - 1 StR 467/18 (https://dejure.org/2020,21712)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 1 StR 467/18 (https://dejure.org/2020,21712)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 73c Satz 1 StGB, § ... 8 Abs. 3 Satz 1 JGG, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, § 2 Abs. 2 JGG, § 74 JGG, § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG, § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG, § 73c StGB, § 459g Abs. 5 StPO, §§ 73 ff. StGB, § 73 Abs. 1, § 73 Abs. 1 StGB, § 132 Abs. 2 GVG, § 132 Abs. 4 GVG, § 76 Satz 1 JGG, § 2 Abs. 1 JGG, § 15 JGG, § 81 JGG, § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG, § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG, §§ 5, 9 ff. JGG, § 27 JGG, § 61 JGG, § 73d Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz StGB, § 15 Abs. 1 Satz 1 JGG, § 15 Abs. 2 JGG, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 3 JGG, § 8 JGG, § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO, § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 StGB, § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG, Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 StGB, § 18 Abs. 1, § 105 Abs. 3 JGG, § 459g Abs. 3 StPO, § 82 JGG, § 132 Abs. 2, 4 GVG

  • Wolters Kluwer

    Kärungsbedürftigkeit des Stehens der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts; Spezialprävention als Ziel des Jugendstrafrechts; Übertragung der Neuregelungen der Vermögensabschöpfung auf das ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kärungsbedürftigkeit des Stehens der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts; Spezialprävention als Ziel des Jugendstrafrechts; Übertragung der Neuregelungen der Vermögensabschöpfung auf das ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zwingende Einziehung von Wertersatz in Jugendsachen? Nun ist der Große Senat des BGH für Strafsachen gefragt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafverfahren - und der Streit um das Ermessen des Gerichts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19

    Anfrageverfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
    Die in den Antworten des 2., 4. und 5. Strafsenats (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19) aufgeführten Argumente vermögen den Senat nicht zu überzeugen.

    a) Die maßgebliche Argumentation des 2., 4. und 5. Strafsenats besteht darin, auf einen vermeintlichen Willen des Gesetzgebers zur zwingenden Anwendung der §§ 73 ff. StGB auch im Jugendstrafrecht zu verweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19 Rn. 1; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 6 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 7 ff.; ebenso BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 13, 17; Urteil vom 8. Mai 2019 ? 5 StR 95/19 Rn. 7).

    (1) Die grundsätzliche Unvereinbarkeit folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Vermögensabschöpfung - wie der 5. Strafsenat zutreffend hervorgehoben hat - im Ansatz das Ziel verfolgt, "möglichen Beeinträchtigungen des Vertrauens der Rechtsgemeinschaft in die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu begegnen, die sich ergeben können, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte dauerhaft behalten dürften' (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 13 unter Hinweis auf BT-Drucks. 18/9525, S. 45, 65 und BVerfGE 110, 1, 29).

    Soweit hinsichtlich der aus dem Erziehungsgedanken resultierenden Bedenken eingewandt wird, der Erziehungsgedanke gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG sei bei der Bestimmung der Rechtsfolgen lediglich "vorrangig' zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 12), sodass andere Belange auch Bedeutung erlangen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Formulierung nach dem Willen des Gesetzgebers auf eine zusätzlich mögliche Berücksichtigung von Belangen des Schuldausgleichs abzielt (vgl. BT-Drucks. 16/6239, S. 9 f.; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 2 Rn. 3).

    (c) Diese Abkehr von dem im Jugendstrafrecht fundamentalen Grundprinzip der Rechtsfolgenbestimmung im Einzelfall durch das erkennende Gericht bei einer zwingenden Anwendung von § 73c Satz 1 StGB findet auch in den Beschlüssen des 2., 4. und 5. Strafsenats keine ausreichende Beachtung, soweit dort darauf abgestellt bzw. als ausreichend erachtet wird, dass "erzieherischen Belangen ... im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden' könne (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19 Rn. 1 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 7) bzw. diese gewahrt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 17).

    (2) Soweit der 4. und der 5. Strafsenat unter Hinweis auf die Gesetzgebungshistorie geltend machen, dass die Einziehung und die Anwendungsfälle des § 15 JGG - als zwei Rechtsinstitute - nebeneinander stünden (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 18 ff. und 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 6), trifft dies nicht zu.

    (3) Soweit der 5. Strafsenat aus dem Schweigen des Gesetzgebers zu dem Verhältnis der Neuregelung der §§ 73 ff. StGB zu § 15 JGG sowohl eine bewusste Entscheidung für ein Nebeneinander der beiden Rechtsinstitute als auch gar einen Vorrang der Einziehungsregelungen ableiten will (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 20), fehlt dafür jeglicher Beleg in den Gesetzesmaterialien.

    b) Der 4. und der 5. Strafsenat haben zudem geltend gemacht, der Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG lasse eine Auslegung dahingehend, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen im Ermessen des Jugendgerichts stehe, nicht zu (vgl. Beschlüsse vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 4; vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 11 f. und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 16; so auch Schumann, StraFo 2019, 431; Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 8 Rn. 4, die jedoch eine Einschränkung über § 2 Abs. 1 JGG generell bei der Wertersatzeinziehung befürworten, vgl. aaO § 6 Rn. 11 ff.; dem Senat in seiner 34 35 Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG als möglichem Lösungsweg zustimmend allerdings Eisenberg ZJJ 2020, 203, 204).

    Dass die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG vor der Neuregelung in einem anderen Sinn verstanden wurde (so der 4. und 5. Strafsenat, vgl. Beschlüsse vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 4; vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 11 ff. und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 16), steht der - vom Wortlaut der Norm gedeckten - Auslegung durch den Senat nicht entgegen.

    Soweit der 5. Strafsenat hinsichtlich dieser Bedenken darauf verweist, dass bei allen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren oder bei einer späteren Wiederaufnahme der Vollstreckung durch den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (§ 82 JGG) erzieherische Belange zu berücksichtigen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 24 f.), ist dies nicht aussagekräftig, zumal nicht näher ausgeführt wird, in welcher Weise dies geschehen soll.

  • BGH, 10.03.2020 - 4 ARs 10/19

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (zwingende Anwendung im

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
    Die in den Antworten des 2., 4. und 5. Strafsenats (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19) aufgeführten Argumente vermögen den Senat nicht zu überzeugen.

    a) Die maßgebliche Argumentation des 2., 4. und 5. Strafsenats besteht darin, auf einen vermeintlichen Willen des Gesetzgebers zur zwingenden Anwendung der §§ 73 ff. StGB auch im Jugendstrafrecht zu verweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19 Rn. 1; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 6 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 7 ff.; ebenso BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 13, 17; Urteil vom 8. Mai 2019 ? 5 StR 95/19 Rn. 7).

    (2) Soweit der 4. und der 5. Strafsenat unter Hinweis auf die Gesetzgebungshistorie geltend machen, dass die Einziehung und die Anwendungsfälle des § 15 JGG - als zwei Rechtsinstitute - nebeneinander stünden (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 18 ff. und 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 6), trifft dies nicht zu.

    b) Der 4. und der 5. Strafsenat haben zudem geltend gemacht, der Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG lasse eine Auslegung dahingehend, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen im Ermessen des Jugendgerichts stehe, nicht zu (vgl. Beschlüsse vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 4; vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 11 f. und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 16; so auch Schumann, StraFo 2019, 431; Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 8 Rn. 4, die jedoch eine Einschränkung über § 2 Abs. 1 JGG generell bei der Wertersatzeinziehung befürworten, vgl. aaO § 6 Rn. 11 ff.; dem Senat in seiner 34 35 Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG als möglichem Lösungsweg zustimmend allerdings Eisenberg ZJJ 2020, 203, 204).

    Dass die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG vor der Neuregelung in einem anderen Sinn verstanden wurde (so der 4. und 5. Strafsenat, vgl. Beschlüsse vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 4; vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 11 ff. und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 16), steht der - vom Wortlaut der Norm gedeckten - Auslegung durch den Senat nicht entgegen.

  • BGH, 17.06.2019 - 4 StR 62/19

    Anwendung des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht (keine

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
    a) Die maßgebliche Argumentation des 2., 4. und 5. Strafsenats besteht darin, auf einen vermeintlichen Willen des Gesetzgebers zur zwingenden Anwendung der §§ 73 ff. StGB auch im Jugendstrafrecht zu verweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19 Rn. 1; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 6 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 7 ff.; ebenso BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 13, 17; Urteil vom 8. Mai 2019 ? 5 StR 95/19 Rn. 7).

    (c) Diese Abkehr von dem im Jugendstrafrecht fundamentalen Grundprinzip der Rechtsfolgenbestimmung im Einzelfall durch das erkennende Gericht bei einer zwingenden Anwendung von § 73c Satz 1 StGB findet auch in den Beschlüssen des 2., 4. und 5. Strafsenats keine ausreichende Beachtung, soweit dort darauf abgestellt bzw. als ausreichend erachtet wird, dass "erzieherischen Belangen ... im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden' könne (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19 Rn. 1 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 7) bzw. diese gewahrt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 17).

    b) Der 4. und der 5. Strafsenat haben zudem geltend gemacht, der Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG lasse eine Auslegung dahingehend, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen im Ermessen des Jugendgerichts stehe, nicht zu (vgl. Beschlüsse vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 4; vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 11 f. und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 16; so auch Schumann, StraFo 2019, 431; Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 8 Rn. 4, die jedoch eine Einschränkung über § 2 Abs. 1 JGG generell bei der Wertersatzeinziehung befürworten, vgl. aaO § 6 Rn. 11 ff.; dem Senat in seiner 34 35 Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG als möglichem Lösungsweg zustimmend allerdings Eisenberg ZJJ 2020, 203, 204).

    Dass die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG vor der Neuregelung in einem anderen Sinn verstanden wurde (so der 4. und 5. Strafsenat, vgl. Beschlüsse vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 4; vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 11 ff. und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 16), steht der - vom Wortlaut der Norm gedeckten - Auslegung durch den Senat nicht entgegen.

  • BVerfG, 18.09.2007 - 2 BvR 2577/06

    Zulässigkeit der Feststellung, Speicherung und Verwendung eines

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
    Dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts wohnt das Verfassungsrang beanspruchende Ziel möglichst weitgehender sozialer Integration inne (BVerfG, NStZ-RR 2008, 215, 217; NJW 2006, 2093, 2095).

    Es ergreift dabei jeweils die jugendrichterlichen Maßnahmen, die am besten der durch die Tat erkennbar gewordenen Erziehungsbedürftigkeit und der festgestellten Erziehungsfähigkeit Rechnung tragen (so insgesamt BVerfGE 74, 102, 124; vgl. auch BVerfG, NStZ-RR 2008, 215, 216 f.).

    (b) Maßgeblich für die gesamte Rechtsfolgenbemessung im Jugendstrafrecht ist danach allein eine individualisierende Betrachtung und Abwägung der erzieherischen Belange und Erfordernisse im Einzelfall (vgl. Anfragebeschluss vom 11. Juli 2019 Rn. 20; BVerfG, NStZ-RR 2008, 215, 216 f.; Eisenberg, ZJJ 2020, 203, 204; Schady/Sommerfeld, ZJJ 2019, 235, 236).

  • BGH, 06.05.2020 - 2 ARs 203/19

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Anwendung im

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
    Die in den Antworten des 2., 4. und 5. Strafsenats (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19) aufgeführten Argumente vermögen den Senat nicht zu überzeugen.

    a) Die maßgebliche Argumentation des 2., 4. und 5. Strafsenats besteht darin, auf einen vermeintlichen Willen des Gesetzgebers zur zwingenden Anwendung der §§ 73 ff. StGB auch im Jugendstrafrecht zu verweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19 Rn. 1; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 6 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 7 ff.; ebenso BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 13, 17; Urteil vom 8. Mai 2019 ? 5 StR 95/19 Rn. 7).

    (c) Diese Abkehr von dem im Jugendstrafrecht fundamentalen Grundprinzip der Rechtsfolgenbestimmung im Einzelfall durch das erkennende Gericht bei einer zwingenden Anwendung von § 73c Satz 1 StGB findet auch in den Beschlüssen des 2., 4. und 5. Strafsenats keine ausreichende Beachtung, soweit dort darauf abgestellt bzw. als ausreichend erachtet wird, dass "erzieherischen Belangen ... im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden' könne (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19 Rn. 1 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 7) bzw. diese gewahrt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 17).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
    (1) Die grundsätzliche Unvereinbarkeit folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Vermögensabschöpfung - wie der 5. Strafsenat zutreffend hervorgehoben hat - im Ansatz das Ziel verfolgt, "möglichen Beeinträchtigungen des Vertrauens der Rechtsgemeinschaft in die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu begegnen, die sich ergeben können, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte dauerhaft behalten dürften' (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 13 unter Hinweis auf BT-Drucks. 18/9525, S. 45, 65 und BVerfGE 110, 1, 29).

    In diesen Fallgestaltungen, in denen der Wertersatzeinziehung - entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zum früheren Verfallsrecht BVerfGE 110, 1, 20 ff.) - sanktionsähnliche Wirkung zukommt, gerät die Neuregelung in einen massiven Widerspruch zu den Zielen des Jugendstrafrechts (vgl. Berberich/Singelnstein StV 2019, 505, 507 f.; Schady/Sommerfeld, ZJJ 2019, 235, 239 f.).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Abkehr von den Grundsätzen für die Bestimmung der Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht - wie vor dem Hintergrund des Gesetzesvorbehalts erforderlich (vgl. BVerfGE 95, 267, 307 f.; 85, 386, 403 f.; BeckOK GG, Huster/Rux, 43. Ed., Art. 20 Rn. 107) - auf einer transparenten Grundlage parlamentarisch diskutiert worden wäre.
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Abkehr von den Grundsätzen für die Bestimmung der Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht - wie vor dem Hintergrund des Gesetzesvorbehalts erforderlich (vgl. BVerfGE 95, 267, 307 f.; 85, 386, 403 f.; BeckOK GG, Huster/Rux, 43. Ed., Art. 20 Rn. 107) - auf einer transparenten Grundlage parlamentarisch diskutiert worden wäre.
  • BVerfG, 05.02.2020 - 2 BvL 7/19

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von Einziehungsvorschriften im

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
    Eine Stütze findet die Auffassung des Senats in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG der Auslegung durch den Senat "jedenfalls nicht entgegensteht' (BVerfG, NStZ-RR 2020, 156, 158).
  • BGH, 13.07.1954 - 1 StR 465/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
    Eine Geldstrafe ist im Jugendstrafrecht aber nicht zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 465/53 Rn. 6, BGHSt 6, 258, 259).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

  • BGH, 08.05.2017 - GSSt 1/17

    Ungleichartige Wahlfehlstellung (verfassungsrechtliche Zulässigkeit;

  • LG Münster, 12.07.2018 - 10 Ns 14/18

    Einziehung von Taterträgen, Einziehung des Wertes von Taterträgen, Jugendliche,

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 95/19

    Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht (Härtefallprüfung;

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Ausgehend von diesem verfassungsrechtlichen Verständnis von Strafe hatte der (erweiterte) Verfall (vgl. oben Rn. 8), an dessen Stelle das Instrument der Einziehung von Taterträgen getreten ist, keinen Strafcharakter (krit. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 1 StR 467/18 -, juris, Rn. 28; Eser/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, vor § 73 Rn. 16 m.w.N.; Rebell-Houben, NZWiSt 2018, S. 153 ; Saliger, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, Vorb.
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