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   BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, VIII ZR 163/18   

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https://dejure.org/2020,17719
BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, VIII ZR 163/18 (https://dejure.org/2020,17719)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, VIII ZR 163/18 (https://dejure.org/2020,17719)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - VIII ZR 270/18, VIII ZR 163/18 (https://dejure.org/2020,17719)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 306 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB
    Ansprüche des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter: Anwendung der gesetzlichen Regelung nach unwirksamer formularvertraglicher Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Umfang der ...

  • IWW

    § 535 BGB Vorschriften§ ... 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 535 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 538 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 273 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Eintritt der gesetzlichen Regelung an die Stelle einer unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung; Bestimmen der den Vermieter ...

  • rewis.io

    Ansprüche des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter: Anwendung der gesetzlichen Regelung nach unwirksamer formularvertraglicher Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Umfang der ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 242, 535 Abs. 1 Satz 2
    Kostentragung von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung sowie unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintritt der gesetzlichen Regelung an die Stelle einer unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung; Bestimmen der den Vermieter ...

  • datenbank.nwb.de

    Ansprüche des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter: Anwendung der gesetzlichen Regelung nach unwirksamer formularvertraglicher Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Umfang der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermieter muss Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung und unwirksamer Abwälzung durchführen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

  • lto.de (Pressebericht, 08.07.2020)

    Unrenoviert gemietete Wohnungen: Vermieter und Mieter müssen sich Schönheitsreparaturen teilen

  • iurado.de (Kurzinformation)

    Vermieter kann bei einer unrenovierten Wohnung die Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter abwälzen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Vermieter und Mieter müssen sich beide an Kosten für Schönheitsreparaturen beteiligen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen müssen geteilt werden

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unrenovierte Wohnung gemietet - Wer bezahlt die Schönheitsreparaturen?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kompromiss zu Schönheitsreparaturen bei unrenoviert bezogenen Wohnungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kompromiss bezüglich Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Wohnungen

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Renovierung Mietwohnung durch Vermieter - Kostenanteil Mieter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Immer Ärger mit den Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Und wieder mal Schönheitsreparaturen - oder: Wer muss renovieren?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostentragungspflicht von Schönheitsreparaturen bei Überlassung einer unrenovierten Wohnung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei Renovierung Mieter und Vermieter in der Pflicht.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann ich die Renovierung meiner Wohnung vom Vermieter verlangen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hat der Vermieter dem Mieter die Wohnung zu streichen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietvertrag, Schönheitsreparatur und Renovierungsklausel bei unrenovierten Wohnungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Halbe-Halbe bei Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hat ein Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen kann er einen Anspruch auf eine Renovierung haben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - Kostenbeteiligung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - Zurückbehaltungsrechts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen

Besprechungen u.ä. (4)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Der BGH und die Schönheitsreparaturen - willkommen im Richterrecht!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen: Vermieter muss diese bei unwirksamer Klausel durchführen (IMR 2020, 400)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen: Vermieter muss diese bei unwirksamer Klausel durchführen

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturklausel unwirksam: Mieter muss sich an Kosten für Malerarbeiten beteiligen! (IBR 2020, 552)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1050
  • NZM 2020, 710
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18
    An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert beziehungsweise renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 40; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Denn diese formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, da die Wohnung dem Beklagten unrenoviert überlassen und ihm ein angemessener Ausgleich nicht gewährt wurde (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, NJW 2018, 3302 Rn. 20).

    An die Stelle dieser unwirksamen Klausel tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, so dass die Kläger als Vermieter die Instandhaltungslast - zu der auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehört - in vollem Umfang zu tragen haben (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 40).

    Dies konnte er bei seinen Erwägungen, ob er den Mietvertrag abschließt, berücksichtigen und er hat die Mietsache im Ergebnis in dem Zustand akzeptiert, in dem sie sich befand (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522 unter II 2 b; vom 18. April 2007 - XII ZR 139/05, NJW-RR 2007, 1021 Rn. 28; Hartmann, WuM 2015, 406, 408; Lehmann-Richter, WuM 2016, 529, 534).

    Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nimmt der Senat deshalb an, weil die Klausel nach der im Bereich der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung so zu verstehen ist, dass der Mieter auch Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen und damit die Wohnung umfassend zu renovieren habe (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 24 ff.; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, aaO).

    Zudem verkennt das Berufungsgericht, dass die Klausel zur Übertragung von Schönheitsreparaturen in Fällen wie dem vorliegenden nur dann wirksam ist, wenn dem Mieter ein angemessener finanzieller Ausgleich gewährt wird, der ihn so stellt, als wäre ihm renovierter Wohnraum überlassen worden (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 35 mwN).

  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 163/18

    Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18
    An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert beziehungsweise renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 40; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Die hiernach den Vermieter treffende Instandhaltungslast - vorliegend die Ausführung von Schönheitsreparaturen - bestimmt sich nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unrenovierte beziehungsweise renovierungsbedürftige Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung sein (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522 unter II 2 b; vom 18. April 2007 - XII ZR 139/05, NJW-RR 2007, 1021 Rn. 28; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Da die (Wieder-)Herstellung dieses ursprünglichen Dekorationszustands der Wohnung in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und deshalb nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien liegt, ist in diesen Fällen allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch welche der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    a) Soweit die Revision (unter Verweis auf LG Berlin, WuM 2018, 557 [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 163/18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]) demgegenüber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gelangen will, keine der Parteien treffe eine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen, ist dies - wie die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend ausgeführt hat - bereits wegen Verkennung der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung rechtsfehlerhaft.

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18
    Zur Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters gehört es, eine nach der Überlassung eingetretene Verschlechterung der Mietsache zu beseitigen und den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 2003 - IX ZR 163/02, NZM 2003, 472 unter II 2; vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 25 mwN; vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 36; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 17/18, NJW-RR 2019, 270 Rn. 17).

    Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand bestimmt sich, soweit - wie hier - Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks, hier der Nutzung als Wohnung, und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 18, 23; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 17/18, aaO Rn. 13; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, juris Rn. 25).

    Dies auf den Vermieter zu übertragen, hätte auch zur Folge, dass der Umfang seiner Erhaltungspflicht über denjenigen der Überlassungspflicht (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) hinausginge, was nur bei einer entsprechenden Parteivereinbarung angenommen werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 37 f.).

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 181/07

    Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen der Instandsetzung des Mietobjekts

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18
    An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert beziehungsweise renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 40; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    An die Stelle dieser unwirksamen Klausel tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, so dass die Kläger als Vermieter die Instandhaltungslast - zu der auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehört - in vollem Umfang zu tragen haben (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 40).

    Daran ändern - entgegen der Ansicht der Revision - etwaige negative wirtschaftliche Folgen für den Vermieter, der gegebenenfalls im Hinblick auf die (unwirksame) Übertragung der Schönheitsreparaturen eine geringere Miete akzeptiert hat, nichts (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915 Rn. 21; vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, aaO Rn. 18; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2018, § 535 Rn. 127; BeckOGK-BGB/H. Schmidt, Stand 1. April 2020, § 535 Rn. 416).

  • BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 9/14

    Bürgschaft: Einredeverlust des Bürgen im Hinblick auf den Ablauf der

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18
    a) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, NJW-RR 2015, 457 Rn. 28).

    Denn das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet - wie ausgeführt - eine allen Rechten immanente Schranke des Anspruchs (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1991 - II ZR 249/90, NJW 1992, 569 unter II 1 b; vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04, NJW-RR 2005, 619 unter II 2 a; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, aaO; MünchKommBGB/Schubert, 8. Aufl., § 242 Rn. 83).

  • BGH, 05.12.2018 - VIII ZR 271/17

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18
    Da sich somit der geschuldete vertragsgemäße Gebrauch, soweit - wie hier - die Mietsache selbst betroffen ist, bereits im Wege der Gesetzesauslegung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, bedarf es nicht des Rückgriffs auf eine ergänzende Auslegung des Mietvertrags (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 271/17, NJW 2019, 507 Rn. 23, und VIII ZR 67/18, juris Rn. 29).

    Vergleichbar mit sich ebenfalls ändernden technischen Normen, bei welchen nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen und zu erhalten ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 271/17, aaO mwN), ist bezüglich der Dekoration grundsätzlich der Zustand bei Überlassung der Wohnung maßgebend.

  • BGH, 22.08.2018 - VIII ZR 277/16

    Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18
    Denn diese formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, da die Wohnung dem Beklagten unrenoviert überlassen und ihm ein angemessener Ausgleich nicht gewährt wurde (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, NJW 2018, 3302 Rn. 20).

    Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nimmt der Senat deshalb an, weil die Klausel nach der im Bereich der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung so zu verstehen ist, dass der Mieter auch Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen und damit die Wohnung umfassend zu renovieren habe (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 24 ff.; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, aaO).

  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

    Ausspruch einer doppelten Zug-um-Zug-Verurteilung im Werklohnprozeß

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18
    Es geht daher darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel jedenfalls unsicher war (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 24; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 70; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, juris Rn. 35; jeweils mwN).

    Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand bestimmt sich, soweit - wie hier - Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks, hier der Nutzung als Wohnung, und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 18, 23; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 17/18, aaO Rn. 13; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, juris Rn. 25).

  • BGH, 05.12.2018 - VIII ZR 17/18

    Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18
    Zur Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters gehört es, eine nach der Überlassung eingetretene Verschlechterung der Mietsache zu beseitigen und den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 2003 - IX ZR 163/02, NZM 2003, 472 unter II 2; vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 25 mwN; vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 36; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 17/18, NJW-RR 2019, 270 Rn. 17).

    Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand bestimmt sich, soweit - wie hier - Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks, hier der Nutzung als Wohnung, und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 18, 23; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 17/18, aaO Rn. 13; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, juris Rn. 25).

  • BGH, 18.04.2007 - XII ZR 139/05

    Einwand individuellen Rechtsmißbrauchs gegenüber Anfechtungsklage bei

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18
    Die hiernach den Vermieter treffende Instandhaltungslast - vorliegend die Ausführung von Schönheitsreparaturen - bestimmt sich nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unrenovierte beziehungsweise renovierungsbedürftige Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung sein (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522 unter II 2 b; vom 18. April 2007 - XII ZR 139/05, NJW-RR 2007, 1021 Rn. 28; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Dies konnte er bei seinen Erwägungen, ob er den Mietvertrag abschließt, berücksichtigen und er hat die Mietsache im Ergebnis in dem Zustand akzeptiert, in dem sie sich befand (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522 unter II 2 b; vom 18. April 2007 - XII ZR 139/05, NJW-RR 2007, 1021 Rn. 28; Hartmann, WuM 2015, 406, 408; Lehmann-Richter, WuM 2016, 529, 534).

  • BGH, 20.01.1993 - VIII ZR 22/92
  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15

    Rechte des Unternehmers bei einem Mängelbeseitigungsverlangen mit

  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 50/82

    Wohnraummietvertrag: Mitminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten

  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 286/82

    Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 343/08

    Direktanspruch des geschädigten Dritten auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 109/17

    Schwarzstaubablagerungen in der Mietwohnung ("Fogging") infolge vertragsgemäßen

  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 271/07

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Weinkommissionärs: Reichweite einer

  • BGH, 02.07.2019 - VIII ZR 74/18

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

  • BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 19/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Ablauf der Klagefrist durch den

  • BGH, 16.02.2005 - IV ZR 18/04

    Warmwasserkosten bei hohem Wohnungsleerstand

  • BGH, 14.06.2016 - XI ZR 242/15

    Rechte des Mieters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters

  • AG Frankfurt/Main, 06.07.2009 - 33 C 4800/08

    BGH bejaht Anspruch des Vermieters auf Kostenvorschuß des Mieters für

  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 192/04

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13

    Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen durch den Mieter

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 249/90

    Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    "Schimmelpilzgefahr": Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13

    Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr;

  • LG Berlin, 24.07.2018 - 63 S 283/17

    Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters von Wohnraum

  • BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 124/05

    Wohnraummiete: Gebrauchsgewährungs- und Erhaltungspflicht des Vermieters

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 163/02
  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 113/11

    Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 163/18

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung

    An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert beziehungsweise renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 40; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die hiernach den Vermieter treffende Instandhaltungslast - vorliegend die Ausführung von Schönheitsreparaturen - bestimmt sich nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unrenovierte beziehungsweise renovierungsbedürftige Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung sein (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522 unter II 2 b; vom 18. April 2007 - XII ZR 139/05, NJW-RR 2007, 1021 Rn. 28; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Da die (Wieder-)Herstellung dieses ursprünglichen Dekorationszustands der Wohnung in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und deshalb nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien liegt, ist in diesen Fällen allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch welche der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

    bb) Soweit - der Sache nach auch von der Revision - vertreten wird, in Fällen wie dem vorliegenden beziehe sich die Einigung der Parteien nicht auf den unrenovierten beziehungsweise renovierungsbedürftigen Zustand, sondern vertragsgemäß sei vielmehr eine Wohnung, die (bedarfsabhängig) fachmännisch komplett renoviert werde (so Artz, NZM 2015, 801, 804 f.; Flatow, WuM 2009, 208, 209; LG Berlin, Urteil vom 24. Juli 2018 - 63 S 283/17, juris Rn. 18 ff. [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt]), ist diese Auffassung unzutreffend.

  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21

    Außerordentliche Kündigung - Compliance-Untersuchung

    Lässt sich ein zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und wieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt ist (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 119/19 - Rn. 39; BGH 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20 - Rn. 43 ff.; 8. Juli 2020 - VIII ZR 270/18 - Rn. 37) .
  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 119/19

    Nachlassinsolvenz - Rechtsnachfolge

    Dabei ist zu beachten, dass nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung einer hierdurch erlangten Rechtsstellung führt (BGH 8. Juli 2020 - VIII ZR 270/18 - Rn. 37; 14. Juni 2016 - XI ZR 242/15 - Rn. 40, BGHZ 210, 348) .
  • LG Berlin, 17.03.2022 - 65 S 211/21

    Instandsetzung eines Teppichbodens

    An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt - in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG - nach § 306 Abs. 2 BGB das dispositive Gesetzesrecht, hier § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge, dass die Klägerin als Vermieterin in vollem Umfang die Erhaltungslast (inklusive Schönheitsreparaturen) zu tragen hat (vgl. BGH v. 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, nach juris Rn. 16).

    Der (nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erhaltende) zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand bestimmt sich nach den Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache; fehlen sie, so richtet er sich unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks - hier als Wohnung - und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung (vgl. BGH v. 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, juris Rn. 20; v. 29.04.2020 - VIII ZR 31/18, juris Rn. 25; vom 05.12.2018 - VIII ZR 17/18, juris Rn. 13).

    Den Parteien steht es mit Blick auf die Vertragsfreiheit insoweit (auch) grundsätzlich frei - wie in den den Entscheidungen des BGH vom 08.07.2020 (VIII ZR 270/18; VIII ZR 163/18, juris) zugrunde liegenden Konstellationen - einen unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Zustand der Mietsache als vertragsgemäßen "Substandard" zu vereinbaren.

    Nur für diesen Fall nimmt der BGH - auch bei wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksamer, vom Vermieter intendierter formularvertraglicher Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter - eine Pflicht des Mieters zur Beteiligung an den Kosten für die vom Vermieter geschuldete und ausgeführte Schönheitsreparaturen mit dem Argument an, dass die Herstellung des bei Mietbeginn vorhandenen (vertragsgemäßen) unrenovierten (bzw. renovierungsbedürftigen) Zustands weder praktikabel noch sach- und interessengerecht wäre, der Mieter aber eine Wohnung erhielte, deren Dekorationszustand besser sei als der als vertragsgemäß akzeptierte (BGH Urt. v. 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, juris Rn. 35; krit.: Graf v. Westfalen, NZM 2021, 409, [415ff]; krit: Gsell/Mayrhofer, NZM 2020, 1065, [1074]; Artz, NZM 2020, 769).

  • BGH, 06.03.2024 - VIII ZR 79/22
    Denn die Ausführung von Schönheitsreparaturen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Teil der - grundsätzlich den Vermieter treffenden (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) - Instandhaltungspflicht (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17, BGHZ 218, 22 Rn. 15; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, BGHZ 226, 208 Rn. 16, und VIII ZR 270/18, WuM 2020, 559 Rn. 16).

    Die Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dispositiv (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, aaO, und VIII ZR 270/18, aaO).

  • AG Ibbenbüren, 27.05.2021 - 30 C 330/20

    Stellplatz Mietwohnung zugewiesen: Mitvermietet!

    Soweit die beiden Urteile des BGH vom 08.07.2020 (Az.: VIII ZR 163/18; Az.: VIII ZR 270/18) von der Beklagten diesbezüglich angeführt werden, verfangen sie vorliegend nicht.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 17.12.2020 - 18 C 188/18
    Jedenfalls stehe der Beklagten nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2020 (VIII ZR 270/18) so lange ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis die Klägerin die von ihr geschuldete Kostenbeteiligung an den klageweise geltend gemachten Arbeiten leiste.

    Damit steht der Beklagten trotz der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2020 (VIII ZR 270/18) kein Zurückbehaltungsrecht zu, da ihr aus den oben dargestellten Gründen (im Gegensatz zu dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall) wegen der vereinbarten Kostenmiete gerade kein Anspruch auf Kostenbeteiligung durch die Klägerin zusteht, die Renovierung der Wohnung aufgrund der von der Klägerin mit der Miete gezahlten Beträge vielmehr allein ihr obliegt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 259/22

    Vertragsstrafe - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Inhaltskontrolle

    Lässt sich ein zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und wieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt ist (BAG 05. Mai 2022 - 2 AZR 483/21 - Rn. 15, 2. Dezember 2021 - 3 AZR 119/19 - Rn. 39; BGH 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20 - Rn. 43 ff.; 8. Juli 2020 - VIII ZR 270/18 - Rn. 37, jeweils zitiert nach juris).
  • AG Hanau, 23.10.2020 - 32 C 227/19

    Ersatz von Mietausfallschaden, Unwirksamkeit einer Endrenovierungsklausel und

    Damit ist, schon, weil die Renovierungsfristen in § 3 Nr. 9 nunmehr gegen die Klägerin wirken, die sich nicht auf die Klauselunwirksamkeit berufen kann, ohnehin und nach "x" Jahren per se davon auszugehen, dass der Vermieter, der nunmehr vollständig für die Instandhaltung zuständig ist (BGH, Urt. v. 8.7.2020 - VIII ZR 163/18, NZM 2020, 704 mAnm Zehelein ; BGH, Urt. v. 8.7.2020 - VIII ZR 270/18, NZM 2020, 710), hätte renovieren und im April 2019 nicht weitervermieten können.
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