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   BGH, 08.08.2007 - 2 StR 235/07   

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https://dejure.org/2007,5657
BGH, 08.08.2007 - 2 StR 235/07 (https://dejure.org/2007,5657)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2007 - 2 StR 235/07 (https://dejure.org/2007,5657)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2007 - 2 StR 235/07 (https://dejure.org/2007,5657)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund exhibitionistischer Handlungen; Direkter Vorsatz auf Verwirklichung der Wahrnehmung durch eine andere Person als Voraussetzung für eine exhibitionistische Handlung

  • Judicialis

    StGB § 63; ; StGB § 183; ; StGB § 183 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 183 Abs. 1
    Subjektives Element bei exhibitionistischen Handlungen; Erforderlichkeit direkten Vorsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 374
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Bamberg, 22.02.2011 - 3 Ss 136/10

    Subjektiver Tatbestand bei exhibitionistischer Handlung und Erregung öffentlichen

    Während für den Belästigungserfolg ein bedingt vorsätzliches Handeln ausreichend ist, muss der Täter hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch eine andere Person mit direktem Vorsatz handeln, weil ohne die tatsächliche Herstellung einer optischen Beziehung zu dem Tatopfer und ohne das sichere Wissen des Täters um die konkrete Existenz dieser Beziehung von einer absichtsvollen "Exhibition" im Sinne der von § 183 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Zurschaustellung der Entblößung in der Absicht sexueller Erregung schon begrifflich nicht ausgegangen werden kann (u.a. Anschluss an BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374 und OLG Düsseldorf NStZ 1998, 412 f. = StraFo 1998, 277 f.).

    a) Bereits aus dieser gesetzlichen Umschreibung des Tatbestandes ergibt sich, dass die exhibitionistische Handlung nicht allein eine sexuelle Handlung (vgl. § 184 g StGB) als einen äußeren Vorgang darstellt, sondern eine Handlung mit sexueller Motivation voraussetzt, weshalb die Handlungsmotivation des Beschuldigten in keinem Fall offen bleiben darf (BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374; Fischer StGB 58. Aufl. § 183 Rn. 5).

    Während für den erforderlichen tatbestandsmäßigen Belästigungserfolg bereits ein bedingt vorsätzliches Handeln ausreichend ist, muss der Täter hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch eine andere Person nach zutreffender und - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum mit direktem Vorsatz handeln, weil ohne die tatsächliche Herstellung einer optischen Beziehung zu dem Tatopfer und ohne das sichere Wissen des Täters um die konkrete Existenz dieser Beziehung von einer absichtsvollen "Exhibition" im Sinne der von § 183 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Zurschaustellung der Entblößung in der Absicht sexueller Erregung schon begrifflich nicht ausgegangen werden kann (BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374; OLG Düsseldorf NStZ 1998, 412 f. = StraFo 1998, 277 f.; OLG Karlsruhe Justiz 1991, 93 f.; im Ergebnis jeweils ebenso Fischer § 183 Rn. 7; Schönke/Schröder- Perron/Eisele § 183 Rn. 3 a.E., 5; MüKo/ Hörnle § 183 Rn. 7, 12; LK- Laufhütte/Roggenbuck § 183 Rn. 2: "Das bloße Inkaufnehmen der Möglichkeit, dass andere die sexuelle Manipulation am Geschlechtsteil sehen, reicht nicht aus" und SK- Wolters § 183 Rn. 2).

  • KG, 06.02.2019 - 4 Ws 1/19

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Ablehnung der Unterbringung im

    Der Tatbestand des § 183 StGB erfordert somit begrifflich das absichtliche Präsentieren der Genitalien und das absichtliche Herstellen einer optischen Beziehung zwischen dem Täter und der anderen Person (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 374 m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW 1977, 262; Laufhütte/Roggenbuck in Leipziger Kommentar, StGB 12. Auflage, § 183 Rnr. 2 m.w.N.).
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