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   BGH, 08.08.2012 - 1 StR 296/12   

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https://dejure.org/2012,26689
BGH, 08.08.2012 - 1 StR 296/12 (https://dejure.org/2012,26689)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2012 - 1 StR 296/12 (https://dejure.org/2012,26689)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2012 - 1 StR 296/12 (https://dejure.org/2012,26689)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266a StGB; § 200 StPO; § 370 AO; § 371 AO
    Wirksame Anklageschrift und wirksamer Eröffnungsbeschluss (Berechnungsdarstellung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung; Schätzung: Bedeutung für die Individualisierung, die Umgrenzungsfunktion und die Informationsfunktion); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 AO, § 200 Abs 1 S 1 StPO, § 266a StGB
    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen: Wirksamkeit der Anklageschrift bei Schätzung der Schadenshöhe

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wertung der Schätzungen zur Höhe von vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen durch die Staatsanwaltschaft als Mangel i.R.e. Revisionsrechtfertigung

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen: Wirksamkeit der Anklageschrift bei Schätzung der Schadenshöhe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370; StGB § 266a
    Wertung der Schätzungen zur Höhe von vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen durch die Staatsanwaltschaft als Mangel i.R.e. Revisionsrechtfertigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 409
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats beim Vorliegen vollumfänglich illegaler Beschäftigungsverhältnisse der Umfang hinterzogener Lohnsteuer grundsätzlich anhand des Eingangssteuersatzes der Lohnsteuerklasse VI (vgl. § 39c EStG) zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13 Rn. 31; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 16 ff.).

    In diesen Fällen ist eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu den Konstellationen der Teilschwarzlohnzahlungen (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16 Rn. 24; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12; vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 Rn.14 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 19) oder der Lohnsteuerhinterziehung auf Zeit (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 15) nicht gerechtfertigt, so dass der Umfang hinterzogener Sozialversicherungsbeiträge anhand der tatsächlich gegebenen Lohnsteuerklasse der Pflegekräfte hätte ermittelt werden müssen.

  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    d) Es ist nicht auszuschließen, dass sich in manchen Fällen ohne die aufgezeigten Rechtsfehler keine vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge ergeben und mithin der Schuldspruch betroffen ist (vgl. zudem zum pauschalen Zugrundelegen der Lohnsteuerklasse VI mit einem Eingangssteuersatz von 14 %, auch wenn die Arbeitnehmer bekannt waren und Lohnsteuerkarten vorlagen (vgl. § 39c EStG): BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18 Rn. 36 f.; vgl. aber auch Beschluss vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12 unter 2.).
  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 370/17

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (notwendiger Inhalt bei Anklage wegen

    b) Diese allgemeinen Anforderungen führen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im hier maßgeblichen Bereich der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) dazu, dass im Anklagesatz das relevante Verhalten und der Taterfolg i.S.v. § 370 AO bzw. § 266a StGB anzuführen sind, einer Berechnungsdarstellung der Steuerverkürzung bzw. der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge bedarf es dort hingegen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112/16, wistra 2017, 270 Rn. 2 und vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08, wistra 2009, 465).

    Ausführungen zur Schadensberechnung können keinen Beitrag zur Individualisierung der Tat leisten, im Anklagesatz aber mitunter dem Ziel zuwiderlaufen, den Tatvorwurf klar, übersichtlich und verständlich darzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409; Nr. 110 Abs. 1 RiStBV).

    Die für Urteile geltenden Darstellungsmaßstäbe können angesichts der unterschiedlichen Anforderungen nicht auf Anklageschriften übertragen werden (BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409; vgl. auch Hunsmann StRR 2011, 388, 389).

    Auch erscheint es zweckmäßig, die Ausführungen bereits an den für das Gericht geltenden Maßstäben auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409, 410; zu den Voraussetzungen für eine Schätzung vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636 Rn. 4 ff.).

  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 112/16

    Beihilfe durch berufstypische Handlungen (Voraussetzungen); erforderlicher Inhalt

    Nähere Einzelheiten waren für die Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes nicht erforderlich (zu den insoweit bestehenden Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409).
  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (erforderliche Darstellung der Tat als

    Zwar benennt die Anklageschrift nicht im Einzelnen diejenigen Arbeitnehmer, welche die An1geklagte jeweils zu den Stichtagen "nicht bzw. nicht vollständig' gegenüber der Einzugsstelle gemeldet haben soll; dies stellt die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12, wistra 2012, 489, 490; siehe aber OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 - III-3 Ws 269/15, wistra 2016, 86, 87; OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 1 Ws 123/13, juris Rn. 15).
  • OLG Celle, 03.07.2013 - 1 Ws 123/13

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt: Voraussetzungen der Erfüllung der Informations-

    Dies gilt auch für die von der Kammer vermisste Darstellung der Berechnung der einzelnen Beiträge, da Ausführungen zur Schadensberechnung keinen Beitrag zur Individualisierung der Tat leisten (vgl. BGH wistra 2012, 489).

    Die für Urteile geltenden Darstellungsmaßstäbe können angesichts der unterschiedlichen Anforderungen nicht auf Anklageschriften übertragen werden (vgl. BGH wistra 2012, 489).

  • BGH, 28.06.2017 - 1 StR 677/16

    Eingeschränkte Revisibilität der Beweiswürdigung; Revisionsgründe

    Die Anklageschrift vom 17. November 2015 wahrt die Umgrenzungsfunktion des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen zu Steuerhinterziehungen (zu den insoweit bestehenden Anforderungen im Steuerstrafverfahren vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409).
  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 57/16

    Steuerhinterziehung: Strafbarkeit eines sog. missing traders im Rahmen eines

    Die Anklageschrift vom 12. März 2015 wahrt die Umgrenzungsfunktion (vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) im Hinblick auf die vorgeworfenen Taten der Steuerhinterziehung (zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409 f.).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 86/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der hinterzogenen

    Nur bei vollumfänglich illegalen Beschäftigungsverhältnissen ist der Umfang hinterzogener Lohnsteuer grundsätzlich anhand des Eingangssteuersatzes der Lohnsteuerklasse VI (vgl. § 39c EStG) zu bestimmen; wenn die tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer bekannt waren oder - wie hier - ohne Weiteres hätten festgestellt werden können, muss der Umfang hinterzogener Sozialversicherungsbeiträge anhand der tatsächlich gegebenen Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmer ermittelt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195 Rn. 36 f.; vom 6. Juli 2018 - 1 StR 234/18 Rn. 16; vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16 Rn. 24; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 19).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    bbb) Vorgehen soweit eine Zurechnung zu nicht identifizierbaren Personen möglich war Soweit eine personenbezogene Zurechnung der Stunden möglich war, die jeweilige Person aber nicht identifizierbar war, hat die Kammer den Lohnsteuersatz anhand des Steuersatzes der Lohnsteuerklasse VI (vgl. § 39c EStG) bestimmt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13 Rn. 31; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 16 ff.).
  • LG Stralsund, 06.05.2019 - 26 Qs 27/19

    Pflichtverteidiger, deutschunkundige Grieche, Akteneinsicht, Dolmetscher

  • AG Dresden, 11.04.2014 - 231 Ds 115 Js 22856/13

    Steuerhinterziehung, Anklage, Anforderungen, Verjährung

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