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   BGH, 08.08.2016 - AnwZ (Brfg) 15/16   

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https://dejure.org/2016,33210
BGH, 08.08.2016 - AnwZ (Brfg) 15/16 (https://dejure.org/2016,33210)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2016 - AnwZ (Brfg) 15/16 (https://dejure.org/2016,33210)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2016 - AnwZ (Brfg) 15/16 (https://dejure.org/2016,33210)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, § ... 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3-5, Abs. 3 VwGO, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO, § 915 ZPO, § 266a Abs. 3 StGB, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 ; BRAO § 112e S. 2
    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 08.08.2016 - AnwZ (Brfg) 15/16
    Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 4. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 9/14, juris Rn. 4).

    Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2014 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 4. Juni 2014, aaO Rn. 4).

  • BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14

    Anspruch eines Anwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

    Auszug aus BGH, 08.08.2016 - AnwZ (Brfg) 15/16
    Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 4. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 9/14, juris Rn. 4).

    Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2014 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 4. Juni 2014, aaO Rn. 4).

  • BGH, 07.10.2013 - AnwZ (Brfg) 30/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 08.08.2016 - AnwZ (Brfg) 15/16
    Kann ein Rechtsanwalt - wie hier der Kläger - offensichtlich nur wirtschaften, in dem er neue Schulden auflaufen lässt und zahlt er Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung oder unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, juris Rn. 4; vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5 und vom 27. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 26/15, juris Rn. 6).
  • BGH, 14.10.2014 - AnwZ (Brfg) 22/14

    Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 08.08.2016 - AnwZ (Brfg) 15/16
    Kann ein Rechtsanwalt - wie hier der Kläger - offensichtlich nur wirtschaften, in dem er neue Schulden auflaufen lässt und zahlt er Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung oder unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, juris Rn. 4; vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5 und vom 27. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 26/15, juris Rn. 6).
  • BGH, 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01

    Vermögensverfall eines Rechtsanwalts; Tilgung von Forderungen vor Erlass der

    Auszug aus BGH, 08.08.2016 - AnwZ (Brfg) 15/16
    Er rügt insoweit, der Anwaltsgerichtshof habe übersehen, dass nach der Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577) die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht zur Geltung komme, wenn die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt gewesen seien.
  • BGH, 27.07.2015 - AnwZ (Brfg) 26/15

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 08.08.2016 - AnwZ (Brfg) 15/16
    Kann ein Rechtsanwalt - wie hier der Kläger - offensichtlich nur wirtschaften, in dem er neue Schulden auflaufen lässt und zahlt er Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung oder unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, juris Rn. 4; vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5 und vom 27. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 26/15, juris Rn. 6).
  • BGH, 07.03.2024 - AnwZ (Brfg) 42/23
    Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juli 2016 (AnwZ (Brfg) 15/16, juris) als unzulässig verworfen.
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