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   BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16   

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https://dejure.org/2017,36175
BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16 (https://dejure.org/2017,36175)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2017 - 1 StR 671/16 (https://dejure.org/2017,36175)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2017 - 1 StR 671/16 (https://dejure.org/2017,36175)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG; § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 54 Abs. 1 StGB; § 267 Abs. 2 StPO
    Rüge unzureichender Übersetzungsleistungen durch den Dolmetscher (Möglichkeit der revisionsrechtlichen Rüge; Darlegungsanforderungen: konkreter Vortrag zu den Mängeln der Übersetzung und ihre Auswirkungen auf die Möglichkeit des Angeklagten, das Verfahren zu erfassen); ...

  • lexetius.com

    GVG § 185 Abs. 1 Satz 1, § 187 Abs. 1 Satz 1 StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 185 Abs 1 S 1 GVG, § 187 Abs 1 S 1 GVG, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Revision in Strafsachen: Rechtsgrundlage für die Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen; Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Beanstandung unzureichender Übersetzungsleistungen des hinzugezogenen Dolmetschers

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 187 GVG, § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 338 Nr. 5 StPO, § 337 StPO, § 338 Nr. 8 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 54 Abs. 1 StGB, § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1, 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen bei Beteiligung der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter; Beanstandung unzureichender Übersetzungsleistungen des in der gerichtlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetschers; Konkreter ...

  • Anwaltsblatt

    § 185 GVG, § 187 GVG, § 344 StPO
    Dolmetscher übersetzt unzureichend - Konkrete Mängelrüge erforderlich

  • Anwaltsblatt

    § 185 GVG, § 187 GVG, § 344 StPO
    Dolmetscher übersetzt unzureichend - Konkrete Mängelrüge erforderlich

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Rechtsgrundlage für die Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen; Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Beanstandung unzureichender Übersetzungsleistungen des hinzugezogenen Dolmetschers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen bei Beteiligung der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter; Beanstandung unzureichender Übersetzungsleistungen des in der gerichtlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetschers; Konkreter ...

  • rechtsportal.de

    Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen bei Beteiligung der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter; Beanstandung unzureichender Übersetzungsleistungen des in der gerichtlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetschers; Konkreter ...

  • datenbank.nwb.de

    Revision in Strafsachen: Rechtsgrundlage für die Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen; Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Beanstandung unzureichender Übersetzungsleistungen des hinzugezogenen Dolmetschers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Dolmetscher: Wie gehe ich mit schlechten Übersetzungsleistungen um?

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Dolmetscher schlecht? Aber wie geht dann die Revision?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Bemessung der Gesamtstrafe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unzureichende Dolmetscherleistungen in der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an Beanstandung unzureichender Dolmetscherleistungen in Revision

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 14
  • NJW 2017, 3797
  • NStZ 2018, 161
  • StV 2018, 557
  • StV 2018, 799
  • StV 2019, 168
  • AnwBl 2018, 109
  • AnwBl Online 2018, 170
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt: umfassende Würdigung der

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16
    aa) Die Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f. und vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107; Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 261/13 und vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16 mwN).

    Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10, NStZ-RR 2010, 238; vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08 und vom 16. November 2016 - 1 StR 417/16; siehe auch Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107).

    Da der Strafzumessung eine "Mathematisierung' ohnehin fremd ist, kann ein Rechtsfehler nicht allein darin gesehen werden, dass die Einsatzstrafe um ein Vielfaches erhöht wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32 und vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 54 Rn. 7a).

    Der Tatrichter kann auch nicht dazu gezwungen werden, eine schuldunangemessene erhöhte Einsatzstrafe festzusetzen, um die rechtsfehlerfreie Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Gesamtstrafe zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1997 - 3 StR 16/97, BGHR StGB § 54 Strafhöhe 1; Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16).

  • BGH, 02.02.2017 - 4 StR 481/16

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses;

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16
    aa) Die Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f. und vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107; Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 261/13 und vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16 mwN).

    Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10, NStZ-RR 2010, 238; vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08 und vom 16. November 2016 - 1 StR 417/16; siehe auch Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107).

    Die Darlegungsanforderungen an die Strafzumessung im tatrichterlichen Urteil richten sich auch bei der Gesamtstrafe nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; es brauchen daher lediglich die bestimmenden Strafzumessungserwägungen dargelegt werden (BGH, Urteile vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271 mwN und vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107).

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16
    aa) Die Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f. und vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107; Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 261/13 und vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16 mwN).

    Dabei ist vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.).

    Die Darlegungsanforderungen an die Strafzumessung im tatrichterlichen Urteil richten sich auch bei der Gesamtstrafe nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; es brauchen daher lediglich die bestimmenden Strafzumessungserwägungen dargelegt werden (BGH, Urteile vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271 mwN und vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107).

  • RG, 18.06.1942 - 3 D 260/42

    Das Gericht ist verpflichtet, darüber zu wachen, daß der Dolmetscher seiner

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16
    aa) Der Senat teilt dabei nicht die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretene Auffassung, bei erfolgter Hinzuziehung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung könne mit der Revision nicht geltend gemacht werden, dieser sei für die Aufgabe ungeeignet gewesen (RG, Urteil vom 18. Juni 1942 - 3 D 260/42, RGSt 76, 177, 178; siehe aber auch SK-StPO/Frister aaO, GVG § 185 Rn. 18 am Ende).

    Diese bestehen vor allem darin, den Prozessverkehr zwischen dem Gericht und anderen am Verfahren beteiligten Personen dadurch zu ermöglichen, dass er die im Prozess abgegeben Erklärungen durch Übertragung in eine andere Sprache der anderen Seite verständlich macht (vgl. bereits RG aaO RGSt 76, 177, 178; BGH, Urteil vom 28. November 1950 - 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 6; SK-StPO/Frister aaO, GVG § 185 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 26.06.1991 - 2 StR 583/90

    Voraussetzungen für das Vorliegen des Revisionsgrundes der fehlenden Anwensenheit

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16
    Wird nicht die über § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 338 Nr. 5 StPO rügbare Abwesenheit eines Dolmetschers trotz fehlender deutscher Sprachkenntnisse des Angeklagten geltend gemacht, sondern werden unzureichende Dolmetscherleistungen beanstandet, kann dies einen relativen Revisionsgrund (§ 337 StPO) darstellen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 2 StR 583/90, bei Holtz MDR 1991, 1025; SK-StPO/Frister aaO, GVG § 185 Rn. 18; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., Band 10, GVG § 185 Rn. 37; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 - 1 StR 722/84, NStZ 1985, 376 f.).

    Unabhängig von der Zuordnung der hier behaupteten Verletzung von § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG bei erfolgter, aber ungenügender Übersetzung während der Hauptverhandlung zu § 337 StPO oder zu § 338 Nr. 8 StPO, erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls konkreten Tatsachenvortrag zu den Mängeln der Übersetzung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1985 - 1 StR 722/84, NStZ 1985, 376 f. und vom 26. Juni 1991 - 2 StR 583/90, bei Holtz MDR 1991, 1025; Walther in BeckOK/StPO, Ed. 27, § 185 Rn. 8; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., GVG § 185 Rn. 10) und deren Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Angeklagten, dem Gang der Verhandlung zu folgen und die wesentlichen Verfahrensvorgänge so zu erfassen, wie dies für die Wahrung seiner Rechte erforderlich ist.

  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 722/84

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Verlesung

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16
    Wird nicht die über § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 338 Nr. 5 StPO rügbare Abwesenheit eines Dolmetschers trotz fehlender deutscher Sprachkenntnisse des Angeklagten geltend gemacht, sondern werden unzureichende Dolmetscherleistungen beanstandet, kann dies einen relativen Revisionsgrund (§ 337 StPO) darstellen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 2 StR 583/90, bei Holtz MDR 1991, 1025; SK-StPO/Frister aaO, GVG § 185 Rn. 18; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., Band 10, GVG § 185 Rn. 37; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 - 1 StR 722/84, NStZ 1985, 376 f.).

    Unabhängig von der Zuordnung der hier behaupteten Verletzung von § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG bei erfolgter, aber ungenügender Übersetzung während der Hauptverhandlung zu § 337 StPO oder zu § 338 Nr. 8 StPO, erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls konkreten Tatsachenvortrag zu den Mängeln der Übersetzung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1985 - 1 StR 722/84, NStZ 1985, 376 f. und vom 26. Juni 1991 - 2 StR 583/90, bei Holtz MDR 1991, 1025; Walther in BeckOK/StPO, Ed. 27, § 185 Rn. 8; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., GVG § 185 Rn. 10) und deren Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Angeklagten, dem Gang der Verhandlung zu folgen und die wesentlichen Verfahrensvorgänge so zu erfassen, wie dies für die Wahrung seiner Rechte erforderlich ist.

  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 394/16

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16
    Die umfassende Beweiswürdigung des Landgerichts, die sich nicht auf die Auswertung von Verkehrsdaten von den Angeklagten genutzter Mobiltelefone beschränkt, trägt unter Berücksichtigung des zur Beweiswürdigung eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrollmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 25 mwN; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 128/16 , NStZ 2016, 670 Rn. 20 f. und vom 12. Januar 2017 - 1 StR 394/16, NSW B + MG § 30a Rn. 6) die Verurteilung dieses Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an den genannten (teils versuchten, teils vollendeten) Taten.
  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 128/16

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Gesamtschau, Blutalkoholkonzentration als

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16
    Die umfassende Beweiswürdigung des Landgerichts, die sich nicht auf die Auswertung von Verkehrsdaten von den Angeklagten genutzter Mobiltelefone beschränkt, trägt unter Berücksichtigung des zur Beweiswürdigung eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrollmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 25 mwN; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 128/16 , NStZ 2016, 670 Rn. 20 f. und vom 12. Januar 2017 - 1 StR 394/16, NSW B + MG § 30a Rn. 6) die Verurteilung dieses Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an den genannten (teils versuchten, teils vollendeten) Taten.
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16
    Die umfassende Beweiswürdigung des Landgerichts, die sich nicht auf die Auswertung von Verkehrsdaten von den Angeklagten genutzter Mobiltelefone beschränkt, trägt unter Berücksichtigung des zur Beweiswürdigung eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrollmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 25 mwN; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 128/16 , NStZ 2016, 670 Rn. 20 f. und vom 12. Januar 2017 - 1 StR 394/16, NSW B + MG § 30a Rn. 6) die Verurteilung dieses Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an den genannten (teils versuchten, teils vollendeten) Taten.
  • BGH, 17.12.2013 - 4 StR 261/13

    Strafbare Werbung; rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16
    aa) Die Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f. und vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107; Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 261/13 und vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16 mwN).
  • BGH, 13.04.2010 - 3 StR 71/10

    Gesamtstrafenbildung (Ausschöpfung des Strafrahmens; formelhafte Begründung)

  • BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10

    Gesamtstrafenbildung (starke Erhöhung der Einsatzstrafe; Begründung; Rechtsfehler

  • BGH, 23.04.1997 - 3 StR 16/97

    Vorliegen eines besonders schweren Falles vom sexuellen Missbrauch eines Kindes -

  • BGH, 28.11.1950 - 2 StR 50/50

    Ermittlung des Inhalts einer fremdsprachigen Urkunde durch das Gericht;

  • BGH, 13.11.2008 - 3 StR 485/08

    Gesamtstrafenbildung (enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang);

  • BGH, 20.10.2006 - 2 StR 346/06

    Strafzumessung (Gesamtstrafenbildung; starke Erhöhung der Einsatzstrafe;

  • BGH, 17.05.2023 - 1 StR 476/22

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung des Versuchs bei der

    Abgesehen davon, dass diesem Umstand ersichtlich nur untergeordnetes Gewicht zukam, hat das Landgericht damit die einzelnen Taten zutreffend zueinander ins Verhältnis gesetzt, um den Umfang der jeweiligen Rechtsgutsverletzung deutlich zu machen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 StR 157/10 Rn. 12 und vom 8. August 2017 - 1 StR 671/16 Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2022 - 26 Sch 19/21

    Übersetzung von Zeugenaussagen im Schiedsverfahren

    Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Streitfall gar nicht die Behauptung aufgestellt, dass eine falsche oder unzureichende Übersetzung vorliegt; ein konkreter Tatsachenvortrag zu etwaigen Mängeln der Übersetzung fehlt (vgl. zu den Anforderungen an eine entsprechende Revisionsrüge im Strafverfahrensrecht etwa BGH, Urteil vom 23.01.1985 - 1 StR 722/84 -, NStZ 1985, 376, 376 f.; Beschluss vom 08.08.2017 - 1 StR 671/16 -, NJW 2017, 3797; Beschluss vom 14.08.2019 - 5 StR 337/19 -, juris).
  • BGH, 14.08.2019 - 5 StR 337/19

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zur Übersetzung des

    In Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, die Verfahrensteile, die nach seinem Vortrag durch den Dolmetscher unzureichend bzw. gar nicht übersetzt worden sind, im Einzelnen zu bezeichnen (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - 1 StR 722/84, NStZ 1985, 376; Beschluss vom 8. August 2017 - 1 StR 671/16, NJW 2017, 3797, 3798).
  • AG Frankfurt/Main, 07.02.2020 - 29 C 1828/19
    Denn ein Dolmetscher ist ein Sprachkundiger, dessen Aufgabe es ist, den Prozessverkehr zwischen dem Gericht und anderen am Prozess beteiligten Personen zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 28. November 1950 - 2 StR 50/50 -, BGHSt 1, 4-8; BGH, Beschluss vom 08. August 2017 - 1 StR 671/16 -, juris).
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